Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Der Finanzausgleich unterscheidet zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich. Der<br />
Ressourcenausgleich dient dem Ausgleich von Unterschieden in der Finanzkraft zwischen<br />
ärmeren und reichen Kantonen (Art. 135 Abs. 2 lit. a/b BV, Art. 3 ff. FiLaG). Die Mittel besitzen<br />
keine Zweckbindung.<br />
Der Lastenausgleich soll für Sonderlasten entschädigen, die gewisse Kantone zu tragen haben<br />
(Art. 135 Abs. 2 lit. c BV, Art. 7 ff. FiLaG). Durch gebirgige Landschaft haben gewisse Kantone<br />
höhere Infrastrukturkosten. Andererseits haben städtisch geprägte Kantone einen<br />
überdurchschnittlichen Anteil an Armen, Hochbetagten, Arbeitslosen oder sonst auf staatliche<br />
Unterstützung angewiesene.<br />
§34 Gemeinden und Gemeindeautonomie<br />
Art. 50 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kant. Rechts und nur<br />
innerhalb dieser kantonal bestimmten Umfang. Innerhalb der Kantone werde die Gemeinden als<br />
mit Autonomie ausgestattete Selbstverwaltungskörper anerkannt und sind kraft des kantonalen<br />
Rechts öffentlich-rechtliche Körperschaften. Zur Besorgung der lokalen öffentlichen Aufgaben<br />
sind sie mit einer grossen Autonomie ausgestattet. Die Gemeindeautonomie bedeutet vor allem<br />
das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung.<br />
Eine Verletzung der vom kant. Recht gewährten Autonomie kann mit der sog.<br />
Gemeindeautonomiebeschwerde (Art. 189 Abs. 1 lit. e BV, Art. 82 ff. und Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG)<br />
gerügt werden.<br />
6<br />
N. 974-979