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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Der Finanzausgleich unterscheidet zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich. Der<br />

Ressourcenausgleich dient dem Ausgleich von Unterschieden in der Finanzkraft zwischen<br />

ärmeren und reichen Kantonen (Art. 135 Abs. 2 lit. a/b BV, Art. 3 ff. FiLaG). Die Mittel besitzen<br />

keine Zweckbindung.<br />

Der Lastenausgleich soll für Sonderlasten entschädigen, die gewisse Kantone zu tragen haben<br />

(Art. 135 Abs. 2 lit. c BV, Art. 7 ff. FiLaG). Durch gebirgige Landschaft haben gewisse Kantone<br />

höhere Infrastrukturkosten. Andererseits haben städtisch geprägte Kantone einen<br />

überdurchschnittlichen Anteil an Armen, Hochbetagten, Arbeitslosen oder sonst auf staatliche<br />

Unterstützung angewiesene.<br />

§34 Gemeinden und Gemeindeautonomie<br />

Art. 50 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kant. Rechts und nur<br />

innerhalb dieser kantonal bestimmten Umfang. Innerhalb der Kantone werde die Gemeinden als<br />

mit Autonomie ausgestattete Selbstverwaltungskörper anerkannt und sind kraft des kantonalen<br />

Rechts öffentlich-rechtliche Körperschaften. Zur Besorgung der lokalen öffentlichen Aufgaben<br />

sind sie mit einer grossen Autonomie ausgestattet. Die Gemeindeautonomie bedeutet vor allem<br />

das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung.<br />

Eine Verletzung der vom kant. Recht gewährten Autonomie kann mit der sog.<br />

Gemeindeautonomiebeschwerde (Art. 189 Abs. 1 lit. e BV, Art. 82 ff. und Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG)<br />

gerügt werden.<br />

6<br />

N. 974-979

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