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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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III. ÜBERTRAGUNG VON VERWALTUNGSAUFGABEN DES BUNDES AUF ANDERE<br />

ORGANISATIONEN<br />

Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen des öffentlichen<br />

oder des privaten Rechts übertragen werden. Eine solche Delegation ist nur gestützt auf ein<br />

Bundesgesetz möglich. Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht kennt eine Vielfalt von<br />

organisatorisch ausgegliederten Verwaltungseinheiten (Art. 8 Abs. 4 RVOG). Dazu gehören vor<br />

allem die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes (z.B. SUVA).<br />

Organisation und Umfang der Autonomie wird durch besondere Erlasse geregelt.<br />

Hinreichender Grund für eine Ausgliederung besteht dort, wo ein in sich geschlossener<br />

Aufgabenbereich mit einer gewissen Autonomie und einer gegenüber der Zentralverwaltung<br />

erhöhten Flexibilität betreut werden soll.<br />

Gewisse Aufgaben erfüllt der Bund mittels privatrechtlicher Organisationsformen. Er kann dies<br />

durch Schaffung einer gemischtwirtschaftlichen Unternehmung (Staat und Private schliessen sich<br />

zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zusammen) oder durch die Übertragung an private<br />

Gesellschaften und Organisationen (der Bund ist weder als Mitglied noch kapitalmässig beteiligt)<br />

tun.<br />

44<br />

N. 1700-1702

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