Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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III. ÜBERTRAGUNG VON VERWALTUNGSAUFGABEN DES BUNDES AUF ANDERE<br />
ORGANISATIONEN<br />
Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen des öffentlichen<br />
oder des privaten Rechts übertragen werden. Eine solche Delegation ist nur gestützt auf ein<br />
Bundesgesetz möglich. Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht kennt eine Vielfalt von<br />
organisatorisch ausgegliederten Verwaltungseinheiten (Art. 8 Abs. 4 RVOG). Dazu gehören vor<br />
allem die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes (z.B. SUVA).<br />
Organisation und Umfang der Autonomie wird durch besondere Erlasse geregelt.<br />
Hinreichender Grund für eine Ausgliederung besteht dort, wo ein in sich geschlossener<br />
Aufgabenbereich mit einer gewissen Autonomie und einer gegenüber der Zentralverwaltung<br />
erhöhten Flexibilität betreut werden soll.<br />
Gewisse Aufgaben erfüllt der Bund mittels privatrechtlicher Organisationsformen. Er kann dies<br />
durch Schaffung einer gemischtwirtschaftlichen Unternehmung (Staat und Private schliessen sich<br />
zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zusammen) oder durch die Übertragung an private<br />
Gesellschaften und Organisationen (der Bund ist weder als Mitglied noch kapitalmässig beteiligt)<br />
tun.<br />
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N. 1700-1702