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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Durch solche Verträge können Materien gesamtschweizerisch vereinheitlicht werden, ohne dass<br />

die Kantone ihre Kompetenzen verlieren (Gewinn für föderalistisches Prinzip). Allerdings haben<br />

Kantonsparlamente nur beschränkt Einfluss auf die Ausgestaltung und die parlamentarische<br />

Kontrolle ist nur beschränkt realisierbar (Verlust demokratisches Prinzip).<br />

V. INTERKANTONALE ORGANE<br />

Durch interkantonale Verträge können interkantonale Organe aufgestellt werden (Art. 48 Abs. 4<br />

BV), die meistens mit Verwaltungsaufgaben betraut oft auch die Kompetenz zum Erlass von<br />

Vollzugbestimmungen besitzen.<br />

VI. ABSCHLUSS UND AUFLÖSUNG<br />

Massgeblich für das Beitrittsverfahren ist das kantonale Recht.<br />

Die Verträge sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 Abs. 3 BV), es sei denn, sie haben<br />

aufgrund einer Einsprache des Bundesrats oder eines anderen Kantons durch die BVers<br />

genehmigt zu werden (Art. 172 Abs. 3 und Art. 186 Abs. 3 BV).<br />

Sofern Bestimmungen über den Rücktritt fehlen, dürfen nach BGer Verträge, die eine generelle<br />

Regelung einer Materie zum Gegenstand haben, frei gekündigt werden. (Mehr Details Buch N.<br />

1300)<br />

VII. RECHTSSCHUTZ<br />

Bei Streitigkeiten steht den beteiligten Kantonen die Klage gegen andere Vertragskantone oder<br />

gegen interkantonale Organe offen (Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, vgl. N. 2065 f.).<br />

Soweit eine interkantonale Vereinbarung den Bürger direkt berechtigt oder verpflichtet, kann er<br />

bei einer Verletzung des Vertrages die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

ergreifen (Art. 95 lit. e BGG, vgl. N. 1987 ff). Wie Erlasse, können die Verträge (und auch<br />

Erlasse/Verfügungen von interkantonalen Organen) mit der Einheitsbeschwerde angefochten<br />

werden (Art. 82 lit. b i.V.m. Art. 95 BGG, vgl. N. 1953).<br />

20<br />

N. 1293-1295<br />

N. 1296-1300<br />

N. 1301-1305

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