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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1607<br />

N. 1609-1611<br />

N. 1612-1615<br />

§54 Rechtliche Stellung der Mitglieder der Bundesversammlung<br />

I. FREIES MANDAT<br />

Die Mitglieder von National- und Ständerat stimmen ohne Weisungen (Art. 161 Abs. 1 BV).<br />

Obwohl von der BV als Abgeordnete des Volkes bzw. der Kantone bezeichnet, liegt keine<br />

Vertretung im juristischen Sinne vor. Die Parlamentarier sind juristisch einzig an Verfassung und<br />

Gesetz gebunden (Art. 3 Abs. 4/5 ParlG).<br />

II. FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER PARLAMENTARIER<br />

Vgl. Buch N. 1608<br />

III. IMMUNITÄT FÜR PARLAMENTSVOTEN (ART. 162 ABS. 1 BV)<br />

Die parlamentarische Immunität bedeutet, dass die Rats- und Bundesratsmitglieder für die in der<br />

Bundesversammlung und deren „Organen“ abgegebenen Voten nicht zur Rechenschaft gezogen<br />

werden können (vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 31 ParlG). Eine strafrechtliche Verfolgung ist unzulässig.<br />

Zudem werden die Mitglieder der Räte auch vor Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen<br />

geschützt (die Haftung des Bundes bleibt aber bestehen).<br />

IV. STRAFPROZESSUALE VERFOLGUNGSPRIVILEGIEN<br />

Sessionsteilnahmegarantie: Art. 20 ParlG<br />

Relative Immunität: Art. 17 ParlG<br />

Delikte gegen Ratsmitglieder: Art. 340 Abs. 1 StGB<br />

V. WEHRPRIVILEG<br />

Siehe Buch N. 1616<br />

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