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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 2015-2019<br />

N. 2020-2022<br />

angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen<br />

kann.<br />

dd) Beschwerden von juristischen Personen, insbesondere Verbandsbeschwerden: Es sind<br />

drei Fälle zu unterscheiden, in denen eine juristische Person als Partei<br />

Beschwerde erhebt:<br />

- Beschwerde in eigenem Namen und zur Wahrung eigener Interessen: Ist eine<br />

juristische Person als Adressatin einer Verfügung besonders betroffen, kann<br />

sie sich gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG auf dem Beschwerdeweg dagegen<br />

wehren. Es gelten die im Zusammenhang mit Beschwerden von Privaten (N.<br />

1999 ff.) angestellten Überlegungen.<br />

- Beschwerde in eigenem Namen zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder (sog.<br />

„egoistische“ Verbandsbeschwerde): Für die Beschwerdelegitimation müssen<br />

kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

1. Die Vereinigung muss selber partei- und prozessfähig sein.<br />

2. Sie muss statutarisch zur Wahrung der Betroffenen Interessen ihrer<br />

Mitglieder berufen sein.<br />

3. Eine grosse Zahl der Mitglieder muss persönlich oder virtuell in<br />

schutzwürdigen Interessen betroffen sein (so dass die betroffenen Mitglieder<br />

selbst zur Beschwerdeführung legitimiert wären.<br />

Das Beschwerderecht stützt sich auf Art. 89 Abs. 1 BGG<br />

- Beschwerde in eigenem Namen zur Wahrung ideeller Interessen (sog. „ideelle“<br />

Verbandsbeschwerde): Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind bestimmte<br />

Verbände zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

legitimiert. Dies setzt aber eine ausdrückliche Ermächtigung in der<br />

Spezialgesetzgebung voraus (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG).<br />

Bei Beschwerden in Stimmrechtssachen sind grundsätzlich politische Parteien sowie<br />

sonstige politische Vereinigungen legitimiert. Details Buch N. 2014.<br />

5. Beschwerdefrist (Art. 100 f. BGG)<br />

Alles Notwendige steht im Gesetz.<br />

6. Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 42 und 106 BGG)<br />

Alles Notwendige steht im Gesetz.<br />

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