Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 2015-2019<br />
N. 2020-2022<br />
angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen<br />
kann.<br />
dd) Beschwerden von juristischen Personen, insbesondere Verbandsbeschwerden: Es sind<br />
drei Fälle zu unterscheiden, in denen eine juristische Person als Partei<br />
Beschwerde erhebt:<br />
- Beschwerde in eigenem Namen und zur Wahrung eigener Interessen: Ist eine<br />
juristische Person als Adressatin einer Verfügung besonders betroffen, kann<br />
sie sich gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG auf dem Beschwerdeweg dagegen<br />
wehren. Es gelten die im Zusammenhang mit Beschwerden von Privaten (N.<br />
1999 ff.) angestellten Überlegungen.<br />
- Beschwerde in eigenem Namen zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder (sog.<br />
„egoistische“ Verbandsbeschwerde): Für die Beschwerdelegitimation müssen<br />
kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. Die Vereinigung muss selber partei- und prozessfähig sein.<br />
2. Sie muss statutarisch zur Wahrung der Betroffenen Interessen ihrer<br />
Mitglieder berufen sein.<br />
3. Eine grosse Zahl der Mitglieder muss persönlich oder virtuell in<br />
schutzwürdigen Interessen betroffen sein (so dass die betroffenen Mitglieder<br />
selbst zur Beschwerdeführung legitimiert wären.<br />
Das Beschwerderecht stützt sich auf Art. 89 Abs. 1 BGG<br />
- Beschwerde in eigenem Namen zur Wahrung ideeller Interessen (sog. „ideelle“<br />
Verbandsbeschwerde): Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind bestimmte<br />
Verbände zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />
legitimiert. Dies setzt aber eine ausdrückliche Ermächtigung in der<br />
Spezialgesetzgebung voraus (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG).<br />
Bei Beschwerden in Stimmrechtssachen sind grundsätzlich politische Parteien sowie<br />
sonstige politische Vereinigungen legitimiert. Details Buch N. 2014.<br />
5. Beschwerdefrist (Art. 100 f. BGG)<br />
Alles Notwendige steht im Gesetz.<br />
6. Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 42 und 106 BGG)<br />
Alles Notwendige steht im Gesetz.<br />
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