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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1936-1966<br />

III. DIE EINZELNEN VORAUSSETZUNGEN DER BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN<br />

ANGELEGENHEITEN<br />

1. Anfechtungsobjekt<br />

a) Art. 82 lit. a BGG (Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts)<br />

Entscheide sind individuell-konkrete Rechtsanwendungsakte, wobei Verfügungen (an einen<br />

bestimmten Adressaten(kreis) gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete<br />

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird) oder<br />

Rechtsmittelentscheide im Vordergrund stehen. Ebenfalls unter Art. 82 lit. a fallen<br />

Rechtsanwendungsakte einer Landsgemeinde oder eines kantonalen Parlaments.<br />

Ob der Entscheid in Anwendung von kantonalem oder eidgenössischem Recht ergangen ist, spielt<br />

keine Rolle.<br />

Der Entscheid betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, wenn das auf den konkreten Fall<br />

anwendbare bzw. von der Vorinstanz angewandte materielle Recht gemäss den Kriterien der<br />

Rechtsprechung und Lehre dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.<br />

Bei der Anfechtung eines Entscheids kann gleichzeitig auch geltend gemacht werden, der<br />

generell-abstrakte Erlass, auf den sich der angefochtene Anwendungsakt stützt, sei<br />

verfassungswidrig. Dann prüft das BGer zuerst vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit der<br />

zugrunde liegenden Normen und versagt ihnen im Fall der Verfassungswidrigkeit die Anwendung,<br />

es sei denn, der Erlass wird vom Anwendungsgebot des Art. 190 BV erfasst (vgl. N. 2086 ff.).<br />

Dieser Vorgang nennt man akzessorisches 3 Prüfungsrecht oder konkrete Normenkontrolle.<br />

Anfechtungsobjekte:<br />

Realakte: Realakte sind nicht unmittelbar auf Rechtswirkungen, sondern auf einen tatsächlichen<br />

Erfolg gerichtet (z.B. das Behindern eines Journalisten, sein Ziel erreichen zu können).<br />

Werden durch solche Handlungen Rechte der EMRK berührt, hat der Betroffene gem. Art.<br />

13 EMRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Liegt den Realakten öffentliches Recht<br />

zugrunde, kann der Betroffene nach den in Art. 25 VwVG genannten Voraussetzungen<br />

eine Verfügung verlangen.<br />

Vollzugs- und Bestätigungsakte: Akte, die frühere Entscheide bloss vollziehen oder bestätigen,<br />

sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch: Die<br />

Verfassungswidrigkeit von Entscheiden, die unter besonders schwerwiegender Verletzung<br />

von Grundrechten zustande gekommen sind, kann auch noch im Vollzugsstadium geltend<br />

gemacht werden.<br />

Teilentscheide; Vor- und Zwischenentscheide: Grundsätzlich kann nur gegen Endentscheide<br />

Beschwerde erhoben werden (Art. 90 BGG). Zu beachten bleibt die Regelung über<br />

Teilentscheide in Art. 91 BGG. Vor- und Zwischenentscheide werden in Art. 92 und 93 BGG<br />

behandelt.<br />

Raumpläne: Siehe Buch N. 1950<br />

Ausnahmen: Art. 83 BGG zählt Sachgebiete auf, in denen die Beschwerde unzulässig ist. Die<br />

Verantwortung über die letztinstanzliche Einhaltung des Bundesrechts liegt in diesen<br />

Gebieten beim BVerwGer oder bei den oberen kantonalen Gerichten.<br />

Gemäss Art. 191 Abs. 2 BV und Art. 83 lit. f und Art. 85 BGG gibt es Streitwertgrenzen.<br />

b) Art. 82 lit. b BGG (kantonale Erlasse)<br />

Kantonale Erlasse können unmittelbar mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.<br />

Der Ausnahmekatalog des Art. 83 BGG kommt hier nicht zur Anwendung, weil er sich nur auf<br />

Entscheide i.S.v. Art. 82 lit. a BGG bezieht.<br />

3 lat. accedere: „hinzutreten"<br />

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