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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 2038-2041<br />

N. 2042-2044b<br />

V. VERFAHREN<br />

1. Eintreten<br />

Das BGer prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Bestehen Zweifel zur Zuständigkeit des<br />

BGer oder einer anderen Behörde führt das Gericht mit der Behörde einen Meinungsaustausch<br />

(Art. 29 BGG).<br />

Fehlt eine der Beschwerdevoraussetzungen ergeht ein Nichteintretensbeschluss.<br />

2. Einschränkungen der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das<br />

Rügeprinzip<br />

Es gilt der Grundsatz, dass das BGer das Recht von Amtes wegen anwendet, ohne an die<br />

Begründung des Beschwerdeführers gebunden zu sein. Dieser Grundsatz wird bei der<br />

Durchsetzung von Grundrechten durch das Rügeprinzip eingeschränkt: Die Verletzung von<br />

Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das BGer nur insofern, als<br />

eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2<br />

BGG). Die Substantiierung der Beschwerde ist also Sache des Beschwerdeführers.<br />

3. Verfahrensleitung<br />

Art. 32 BGG<br />

Art. 103 f. BGG<br />

4. Kognition<br />

Mit dem Begriff „Kognition“ werden Umfang und Intensität der Überprüfung einer Beschwerde<br />

durch das BGer bezeichnet. Das BGer unterscheidet zwischen freier und beschränkter Kognition<br />

(auch „Willkürprüfung“).<br />

Bei der freien Kognition prüft es ohne Einschränkung, ob die Vorinstanz die massgebenden<br />

Rechtsnormen richtig ausgelegt und angewendet hat.<br />

Bei der beschränkten Kognition werden nur qualifizierte Unrichtigkeiten beanstandet. Der<br />

angefochtene Akt muss also schlechthin unhaltbar sein.<br />

VI. ENTSCHEIDUNGEN<br />

Ist eine Beschwerde zulässig und materiell begründet, wird sie gutgeheissen. Möglich ist auch<br />

eine teilweise Gutheissung. Heisst das BGer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />

Angelegenheiten gegen einen Entscheid gut, ist es frei, selber einen neuen Entscheid zu treffen<br />

oder den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder<br />

an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Entscheid hat also<br />

reformatorische oder kassatorische Wirkung.<br />

Bei einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid kommt i.d.R. nur eine Kassation<br />

(Aufhebung) des verfassungswidrigen Rechtssatzes in Frage.<br />

Die Aufhebung einer kantonalen Rechtsnorm wirkt für alle potentiellen Normadressaten, also wie<br />

wenn das Rechtsetzungsorgan des betreffenden Kantons die Norm aufgehoben hätte.<br />

Bei der Gutheissung der Beschwerde gegen einen Entscheid wird nur der Anwendungsakt<br />

aufgehoben, auch wenn das Urteil faktisch wie eine Aufhebung der Norm selber wirkt.<br />

Bei Stimmrechtsbeschwerden muss die Möglichkeit, dass eine Abstimmung oder Wahl ohne den<br />

Mangel anders ausgefallen wäre, unter den gesamten Umständen eine gewisse Grösse besitzen.<br />

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