Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 2038-2041<br />
N. 2042-2044b<br />
V. VERFAHREN<br />
1. Eintreten<br />
Das BGer prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Bestehen Zweifel zur Zuständigkeit des<br />
BGer oder einer anderen Behörde führt das Gericht mit der Behörde einen Meinungsaustausch<br />
(Art. 29 BGG).<br />
Fehlt eine der Beschwerdevoraussetzungen ergeht ein Nichteintretensbeschluss.<br />
2. Einschränkungen der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das<br />
Rügeprinzip<br />
Es gilt der Grundsatz, dass das BGer das Recht von Amtes wegen anwendet, ohne an die<br />
Begründung des Beschwerdeführers gebunden zu sein. Dieser Grundsatz wird bei der<br />
Durchsetzung von Grundrechten durch das Rügeprinzip eingeschränkt: Die Verletzung von<br />
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das BGer nur insofern, als<br />
eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2<br />
BGG). Die Substantiierung der Beschwerde ist also Sache des Beschwerdeführers.<br />
3. Verfahrensleitung<br />
Art. 32 BGG<br />
Art. 103 f. BGG<br />
4. Kognition<br />
Mit dem Begriff „Kognition“ werden Umfang und Intensität der Überprüfung einer Beschwerde<br />
durch das BGer bezeichnet. Das BGer unterscheidet zwischen freier und beschränkter Kognition<br />
(auch „Willkürprüfung“).<br />
Bei der freien Kognition prüft es ohne Einschränkung, ob die Vorinstanz die massgebenden<br />
Rechtsnormen richtig ausgelegt und angewendet hat.<br />
Bei der beschränkten Kognition werden nur qualifizierte Unrichtigkeiten beanstandet. Der<br />
angefochtene Akt muss also schlechthin unhaltbar sein.<br />
VI. ENTSCHEIDUNGEN<br />
Ist eine Beschwerde zulässig und materiell begründet, wird sie gutgeheissen. Möglich ist auch<br />
eine teilweise Gutheissung. Heisst das BGer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />
Angelegenheiten gegen einen Entscheid gut, ist es frei, selber einen neuen Entscheid zu treffen<br />
oder den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder<br />
an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Entscheid hat also<br />
reformatorische oder kassatorische Wirkung.<br />
Bei einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid kommt i.d.R. nur eine Kassation<br />
(Aufhebung) des verfassungswidrigen Rechtssatzes in Frage.<br />
Die Aufhebung einer kantonalen Rechtsnorm wirkt für alle potentiellen Normadressaten, also wie<br />
wenn das Rechtsetzungsorgan des betreffenden Kantons die Norm aufgehoben hätte.<br />
Bei der Gutheissung der Beschwerde gegen einen Entscheid wird nur der Anwendungsakt<br />
aufgehoben, auch wenn das Urteil faktisch wie eine Aufhebung der Norm selber wirkt.<br />
Bei Stimmrechtsbeschwerden muss die Möglichkeit, dass eine Abstimmung oder Wahl ohne den<br />
Mangel anders ausgefallen wäre, unter den gesamten Umständen eine gewisse Grösse besitzen.<br />
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