Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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§39 Delegation von Bundeskompetenzen an die Kantone<br />
I. BEGRIFF UND ZULÄSSIGKEIT<br />
Eine Kompetenzdelegation (Inhaber tritt Teil seiner Kompetenz auf eine andere Instanz ab)<br />
erfolgt durch einen Erlass (Gesetz oder Verordnung) der delegierenden Instanz und kann auf<br />
gleichem Weg rückgängig gemacht werden. Sie ist nur gegenüber einer untergeordneten Instanz<br />
möglich und dient der vertikalen Dezentralisierung.<br />
Die Kompetenzordnung der BV ist grundsätzlich zwingender Natur, allerdings ist nach h.L. eine<br />
Kompetenzdelegation des Bundes zulässig, weil sie den Kantonen mehr Kompetenzen verschaffe.<br />
Bei ausschliesslichen Bundeskompetenzen und Grundsatzgesetzgebungskompetenzen fällt eine<br />
Delegation ausser Betracht.<br />
II. GESETZESDELEGATION AN DIE KANTONE<br />
Wird ein Kanton ermächtigt, die ihm überlassenen Fragen durch kantonale Rechtsnormen zu<br />
regeln, bestimmt grundsätzlich die Kantonsverfassung die Form, in der dies zu geschehen hat.<br />
Gelegentlich schreibt das Bundesrecht die Form der Rechtsetzung durch die Kantone vor<br />
(Zulässigkeit umstritten).<br />
Solche Delegationen finden sich dort, wo der Bund eine Rechtsvereinheitlichung nicht für<br />
notwendig hält oder wenn aus politischen Gründen eine Bundeslösung nicht gefunden werden<br />
kann.<br />
Eine Delegation an einen Kanton (betrifft föderalistischen Aufbau des Staates, auf<br />
unterschiedlichen Ebenen) ist zu unterscheiden von der Delegation der Legislative an Exekutive<br />
oder Judikative (betrifft Gewaltenteilungsprinzip, findet auf der gleichen Ebene statt).<br />
Überträgt der Bund eine Kompetenz an die Kantone, spricht man davon, dass das Bundesrecht<br />
einen „Vorbehalt des kantonalen Rechts“ vorsieht. Ein echter Vorbehalt bedeutet, dass die<br />
Kantone durch die Delegation eine neue Kompetenz erhalten, ein unechter Vorbehalt, der im<br />
Übrigen auch keine Kompetenzdelegation ist, erwähnt dagegen kantonales Recht, zu dessen<br />
Erlass die Kantone ohnehin (also ohne Ermächtigung des Bundes) befugt sind.<br />
Folgende Arten einer Gesetzesdelegation sind denkbar:<br />
- Ergänzendes kantonales Recht: Eine klare Ermächtigung durch den Bund wird<br />
vorausgesetzt, eine stillschweigende Delegation ist nicht zulässig. Der Vorbehalt kann<br />
fakultativ (Kantone dürfen regeln) oder obligatorisch (Kantone müssen regeln) sein.<br />
- Abweichendes kantonales Recht: Das Bundesrecht gilt nur subsidiär im Falle, dass die<br />
Kantone von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch machen. Muss ausdrücklich<br />
vorgesehen sein.<br />
- Kantonaler Entscheid über die Anwendbarkeit des Bundesrechts: Bundesrecht gilt nur,<br />
wenn die Kantone sie für anwendbar erklären.<br />
III. VERWALTUNGSDELEGATIONEN AN DIE KANTONE<br />
Der Bundesgesetzgeber entscheidet über den Vollzug eines Bundesgesetzes, sofern sich die<br />
Verfassung darüber nicht ausspricht.<br />
Eine Verwaltungsdelegation schliesst oft eine Ermächtigung der Kantone zum Erlass einer<br />
Vollziehungsverordnung mit ein. Auch ohne ausdrückliche Ermächtigung sind die Kantone zum<br />
Erlass der für den Vollzug notwendigen Bestimmungen befugt.<br />
14<br />
N. 1150-1154<br />
N. 1155-1164<br />
N. 1165-1168