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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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§39 Delegation von Bundeskompetenzen an die Kantone<br />

I. BEGRIFF UND ZULÄSSIGKEIT<br />

Eine Kompetenzdelegation (Inhaber tritt Teil seiner Kompetenz auf eine andere Instanz ab)<br />

erfolgt durch einen Erlass (Gesetz oder Verordnung) der delegierenden Instanz und kann auf<br />

gleichem Weg rückgängig gemacht werden. Sie ist nur gegenüber einer untergeordneten Instanz<br />

möglich und dient der vertikalen Dezentralisierung.<br />

Die Kompetenzordnung der BV ist grundsätzlich zwingender Natur, allerdings ist nach h.L. eine<br />

Kompetenzdelegation des Bundes zulässig, weil sie den Kantonen mehr Kompetenzen verschaffe.<br />

Bei ausschliesslichen Bundeskompetenzen und Grundsatzgesetzgebungskompetenzen fällt eine<br />

Delegation ausser Betracht.<br />

II. GESETZESDELEGATION AN DIE KANTONE<br />

Wird ein Kanton ermächtigt, die ihm überlassenen Fragen durch kantonale Rechtsnormen zu<br />

regeln, bestimmt grundsätzlich die Kantonsverfassung die Form, in der dies zu geschehen hat.<br />

Gelegentlich schreibt das Bundesrecht die Form der Rechtsetzung durch die Kantone vor<br />

(Zulässigkeit umstritten).<br />

Solche Delegationen finden sich dort, wo der Bund eine Rechtsvereinheitlichung nicht für<br />

notwendig hält oder wenn aus politischen Gründen eine Bundeslösung nicht gefunden werden<br />

kann.<br />

Eine Delegation an einen Kanton (betrifft föderalistischen Aufbau des Staates, auf<br />

unterschiedlichen Ebenen) ist zu unterscheiden von der Delegation der Legislative an Exekutive<br />

oder Judikative (betrifft Gewaltenteilungsprinzip, findet auf der gleichen Ebene statt).<br />

Überträgt der Bund eine Kompetenz an die Kantone, spricht man davon, dass das Bundesrecht<br />

einen „Vorbehalt des kantonalen Rechts“ vorsieht. Ein echter Vorbehalt bedeutet, dass die<br />

Kantone durch die Delegation eine neue Kompetenz erhalten, ein unechter Vorbehalt, der im<br />

Übrigen auch keine Kompetenzdelegation ist, erwähnt dagegen kantonales Recht, zu dessen<br />

Erlass die Kantone ohnehin (also ohne Ermächtigung des Bundes) befugt sind.<br />

Folgende Arten einer Gesetzesdelegation sind denkbar:<br />

- Ergänzendes kantonales Recht: Eine klare Ermächtigung durch den Bund wird<br />

vorausgesetzt, eine stillschweigende Delegation ist nicht zulässig. Der Vorbehalt kann<br />

fakultativ (Kantone dürfen regeln) oder obligatorisch (Kantone müssen regeln) sein.<br />

- Abweichendes kantonales Recht: Das Bundesrecht gilt nur subsidiär im Falle, dass die<br />

Kantone von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch machen. Muss ausdrücklich<br />

vorgesehen sein.<br />

- Kantonaler Entscheid über die Anwendbarkeit des Bundesrechts: Bundesrecht gilt nur,<br />

wenn die Kantone sie für anwendbar erklären.<br />

III. VERWALTUNGSDELEGATIONEN AN DIE KANTONE<br />

Der Bundesgesetzgeber entscheidet über den Vollzug eines Bundesgesetzes, sofern sich die<br />

Verfassung darüber nicht ausspricht.<br />

Eine Verwaltungsdelegation schliesst oft eine Ermächtigung der Kantone zum Erlass einer<br />

Vollziehungsverordnung mit ein. Auch ohne ausdrückliche Ermächtigung sind die Kantone zum<br />

Erlass der für den Vollzug notwendigen Bestimmungen befugt.<br />

14<br />

N. 1150-1154<br />

N. 1155-1164<br />

N. 1165-1168

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