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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 2086-2099<br />

Verwaltungsbehörde eine Verordnung der ihr vorgesetzten Behörde nicht überprüfen (ausser bei<br />

offensichtlicher Rechtswidrigkeit).<br />

2. Prüfung der Übereinstimmung mit dem Bundesrecht<br />

Kantonale Rechtsnormen, die dem Bundesrecht widersprechen, sind ungültig (Art. 49 Abs. 1 BV;<br />

vgl. N. 1191 ff.). Grundsätzlich sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der<br />

Kantone berechtigt und verpflichtet, kantonale Rechtsnormen auf ihre Übereinstimmung mit<br />

dem Bundesrecht zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt von Amtes wegen. Eine Ausnahme<br />

besteht bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer, weil dieses sich<br />

streng auf die Rügen des Beschwerdeführers beschränkt.<br />

Gemäss BGer können aber die Normen der Kantonsverfassungen nur dann auf ihre<br />

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hin überprüft werden, wenn das übergeordnete<br />

Bundesrecht erst nach deren Gewährleistung durch die BVers in Kraft getreten ist (vgl. N. 1029<br />

ff.).<br />

III. PRÜFUNGSRECHT GEGENÜBER NORMEN DES BUNDESRECHTS<br />

1. Einschränkung des Prüfungsrechts durch Art. 190 BV<br />

Gemäss Art. 190 BV müssen Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen<br />

Verfassungswidrigkeit angewendet werden. Dem BGer ist es aber nicht verwehrt, im Rahmen der<br />

Urteilsbegründung Kritik an den von ihm anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu üben.<br />

Da Völkerrecht nach Art. 190 BV ebenso massgebend ist wie Bundesgesetze, darf der Richter im<br />

Konfliktfall einem Bundesgesetz wegen Verstosses gegen Völkerrecht die Anwendung versagen<br />

(vgl. N. 1926, 1926a).<br />

2. Überprüfbare Normen des Bundesrechts<br />

Alle Bundeserlasse, die in Art. 190 BV nicht erwähnt werden, dürfen vom BGer, anderen<br />

Gerichten des Bundes, den kantonalen Gerichten sowie grundsätzlich auch den mit<br />

Rechtsprechung betrauten Verwaltungsinstanzen überprüft werden.<br />

- Bundesbeschlüsse: Allerdings für Akte nicht rechtsetzender Natur vorgesehen, weshalb eine<br />

akzessorische Prüfung wohl kaum zum Zug kommen kann.<br />

- Verordnungen der BVers: I.S.v. Art. 163 Abs. 1 BV. Ist der Inhalt der Verordnung jedoch durch<br />

ein Bundesgesetz gedeckt, hat das BGer dem Willen des Gesetzgebers zu folgen.<br />

- Verordnungen des BR und der Bundesverwaltung: Gilt auch für den Fall, dass die Verordnung<br />

des BR von der BVers genehmigt worden ist. Allerdings kann eine Verordnung des BR oder<br />

einer anderen Bundesbehörde nicht direkt und selbständig vor dem BGer angefochten<br />

werden (Ausnahme: Klage eines Kantons nach Art. 120 Abs. 1 lit. a oder b BGG). Soweit der<br />

Inhalt einer Verordnung durch ein Bundesgesetz gedeckt ist, gilt Art. 190 BV.<br />

Selbständige Verordnungen des BR: Beruht die Ermächtigung auf der BV, gilt das<br />

akzessorische Prüfungsrecht grundsätzlich unbeschränkt. Der politische<br />

Entscheidungsspielraum darf allerdings nicht durch die Ordnungsvorstellungen des<br />

BGer eingeschränkt werden.<br />

Bei Vollziehungsverordnungen gilt Art. 190 BV, soweit diese die Regelung des Gesetzes<br />

übernehmen und konkretisieren. Sonst würde gegen Art. 190 BV indirekt verstossen.<br />

Unselbständige Verordnungen des BR: Diese unterstehen in beschränktem Ausmass dem<br />

Anwendungsgebot. Es ist abzuklären, ob sich der BR an die Grenzen der ihm im Gesetz<br />

eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Was nicht durch das Gesetz gedeckt wird, kann<br />

überprüft werden. Weite Ermessensspielräume gilt es jedoch zu beachten.<br />

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