Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 2086-2099<br />
Verwaltungsbehörde eine Verordnung der ihr vorgesetzten Behörde nicht überprüfen (ausser bei<br />
offensichtlicher Rechtswidrigkeit).<br />
2. Prüfung der Übereinstimmung mit dem Bundesrecht<br />
Kantonale Rechtsnormen, die dem Bundesrecht widersprechen, sind ungültig (Art. 49 Abs. 1 BV;<br />
vgl. N. 1191 ff.). Grundsätzlich sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der<br />
Kantone berechtigt und verpflichtet, kantonale Rechtsnormen auf ihre Übereinstimmung mit<br />
dem Bundesrecht zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt von Amtes wegen. Eine Ausnahme<br />
besteht bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer, weil dieses sich<br />
streng auf die Rügen des Beschwerdeführers beschränkt.<br />
Gemäss BGer können aber die Normen der Kantonsverfassungen nur dann auf ihre<br />
Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hin überprüft werden, wenn das übergeordnete<br />
Bundesrecht erst nach deren Gewährleistung durch die BVers in Kraft getreten ist (vgl. N. 1029<br />
ff.).<br />
III. PRÜFUNGSRECHT GEGENÜBER NORMEN DES BUNDESRECHTS<br />
1. Einschränkung des Prüfungsrechts durch Art. 190 BV<br />
Gemäss Art. 190 BV müssen Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen<br />
Verfassungswidrigkeit angewendet werden. Dem BGer ist es aber nicht verwehrt, im Rahmen der<br />
Urteilsbegründung Kritik an den von ihm anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu üben.<br />
Da Völkerrecht nach Art. 190 BV ebenso massgebend ist wie Bundesgesetze, darf der Richter im<br />
Konfliktfall einem Bundesgesetz wegen Verstosses gegen Völkerrecht die Anwendung versagen<br />
(vgl. N. 1926, 1926a).<br />
2. Überprüfbare Normen des Bundesrechts<br />
Alle Bundeserlasse, die in Art. 190 BV nicht erwähnt werden, dürfen vom BGer, anderen<br />
Gerichten des Bundes, den kantonalen Gerichten sowie grundsätzlich auch den mit<br />
Rechtsprechung betrauten Verwaltungsinstanzen überprüft werden.<br />
- Bundesbeschlüsse: Allerdings für Akte nicht rechtsetzender Natur vorgesehen, weshalb eine<br />
akzessorische Prüfung wohl kaum zum Zug kommen kann.<br />
- Verordnungen der BVers: I.S.v. Art. 163 Abs. 1 BV. Ist der Inhalt der Verordnung jedoch durch<br />
ein Bundesgesetz gedeckt, hat das BGer dem Willen des Gesetzgebers zu folgen.<br />
- Verordnungen des BR und der Bundesverwaltung: Gilt auch für den Fall, dass die Verordnung<br />
des BR von der BVers genehmigt worden ist. Allerdings kann eine Verordnung des BR oder<br />
einer anderen Bundesbehörde nicht direkt und selbständig vor dem BGer angefochten<br />
werden (Ausnahme: Klage eines Kantons nach Art. 120 Abs. 1 lit. a oder b BGG). Soweit der<br />
Inhalt einer Verordnung durch ein Bundesgesetz gedeckt ist, gilt Art. 190 BV.<br />
Selbständige Verordnungen des BR: Beruht die Ermächtigung auf der BV, gilt das<br />
akzessorische Prüfungsrecht grundsätzlich unbeschränkt. Der politische<br />
Entscheidungsspielraum darf allerdings nicht durch die Ordnungsvorstellungen des<br />
BGer eingeschränkt werden.<br />
Bei Vollziehungsverordnungen gilt Art. 190 BV, soweit diese die Regelung des Gesetzes<br />
übernehmen und konkretisieren. Sonst würde gegen Art. 190 BV indirekt verstossen.<br />
Unselbständige Verordnungen des BR: Diese unterstehen in beschränktem Ausmass dem<br />
Anwendungsgebot. Es ist abzuklären, ob sich der BR an die Grenzen der ihm im Gesetz<br />
eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Was nicht durch das Gesetz gedeckt wird, kann<br />
überprüft werden. Weite Ermessensspielräume gilt es jedoch zu beachten.<br />
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