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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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II. UNTERSCHEIDUNG VON TOTAL- UND TEILREVISION<br />

Totalrevision: Art. 138, 140 Abs. 1 lit. a, 140 Abs. 2 lit. a/c, 156 Abs. 3 lit. a, 156 Abs. 3 lit. c, 193<br />

Teilrevision: Art. 139, 139a, 139b Abs. 1, 139b Abs. 2/3, 140 Abs. 2 lit. b, 156 Abs. 3 lit. a, 156 Abs.<br />

3 lit. b, 189 Abs. 1 bis , 194<br />

Gemeinsame Bestimmungen: Art. 140 Abs. 1 lit. a, 142, 192, 195<br />

Formelle Unterscheidung<br />

Eine formelle Totalrevision liegt vor, wenn sämtliche Artikel der alten Verfassung durch eine<br />

neue Verfassung ersetzt werden, wobei unwesentlich ist, ob die neuen Artikel inhaltlich zum<br />

Teil mit den alten identisch sind.<br />

Eine formelle Teilrevision liegt vor, wenn ein einzelner oder mehrere zusammenhängende<br />

Artikel erlassen, geändert oder aufgehoben werden, wobei die neu erlassenen oder<br />

geänderten Artikel in die bestehende Verfassung integriert werden.<br />

Materielle Unterscheidung<br />

Eine materielle Totalrevision liegt vor, wenn ein Grundprinzip oder mehrere Grundprinzipien<br />

der BV geändert werden.<br />

Eine materielle Teilrevision liegt vor, wenn Einzelheiten geändert, jedoch unter Beibehaltung<br />

der grundsätzlichen Entscheidungen der Verfassung (überwiegende Zahl der Teilrevisionen).<br />

Für die Bundesverfassung massgebendes Kriterium<br />

Die Frage ist insofern von Bedeutung, als unterschiedliche Verfahren vorgesehen sind. Praxis<br />

und Lehre stellen auf das Kriterium der Einheit der Materie ab. Demgemäss sei das Verfahren<br />

der Totalrevision zu wählen, wenn eine Verfassungsänderung die Grenzen einer bestimmten<br />

Materie überteige oder übersteigen soll.<br />

III. TOTALREVISION DER BUNDESVERFASSUNG (Schema: Buch N. 1778)<br />

Eine Revision erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung (Art. 192 Abs. 2), womit die für die<br />

Bundesgesetzgebung massgeblichen Bestimmungen gelten. Ein Verfassungsrat kommt also nicht<br />

zum Zug.<br />

1. Initiativberechtigte<br />

- Bundesbehörden: (Art. 193 Abs. 1, 160 Abs. 1, 181 BV) Eine Initiative der<br />

Bundesversammlung kommt nur zustande, wenn beide Räte gleichlautende<br />

Bestimmungen fassen. Nur der Anstoss kann nur von einem Rat ausgehen.<br />

- Kanton: (Art. 160 Abs. 1 BV)<br />

- Volk: (Art. 193 Abs. 1, 138 BV) -> Art. 68 ff. BPR, Art. 97 ff. ParlG, vgl. N. 1781 ff.<br />

2. Vorabstimmung (Art. 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 lit. a/c, 193 Abs. 2)<br />

Für das Ergebnis dieser Abstimmung ist nur das Volksmehr massgebend (vgl. Art. 142 Abs.<br />

1).<br />

3. Auflösung und Neuwahl der Bundesversammlung (Art. 193 Abs. 3 BV)<br />

Damit soll dem Volk Gelegenheit gegeben werden, ein reformfreundliches Parlament zu<br />

wählen. Auch der Bundesrat muss neu gewählt werden (Art. 175 Abs. 2 BV).<br />

4. Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs durch die Bundesversammlung<br />

Die Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs erfolgt im gleichen Verfahren wie die<br />

Ausarbeitung von Gesetzen (Art. 192 Abs. 2 BV; vgl. N. 1812 ff.).<br />

5. Obligatorisches Volks- und Ständereferendum (Art. 140 Abs. 1 lit. a, 142, 195 BV)<br />

Der verabschiedete Entwurf muss von der Mehrheit des Volks und der Stände in einer<br />

Abstimmung angenommen werden. Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als<br />

dessen Standesstimme (Art. 142 Abs. 3 BV).<br />

48<br />

N. 1763-1768<br />

N. 1769-1778

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