Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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VI. VERTEILUNG VON GESETZGEBUNG UND VOLLZUG AUF BUND UND KANTONE<br />
In der Regel erfolgt die Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 46 Abs. 1 BV, vgl. N<br />
962). In vielen Fällen überlässt die Verfassung die Zuweisung der Umsetzung dem<br />
Bundesgesetzgeber.<br />
VII. BUNDESTREUE<br />
Die staatlichen Kompetenzen sind nicht in einer absoluten Weise aufgeteilt, weshalb sie mit<br />
gegenseitiger Rücksichtnahme ausgeübt werden müssen. Der Bundesstaat ist auf die<br />
Kooperation zwischen Bund und Kantonen und der Kantone untereinander angewiesen (vgl. N.<br />
1242 ff.). Die Kompetenzen sollen so gebraucht werden, dass dadurch die kompetenzgemässe<br />
Regelung des Partners nicht unmöglich bzw. unwirksam gemacht wird.<br />
Der Rechtsgrundsatz der bundesstaatlichen Treuepflicht ist in Art. 44 BV in allgemeiner Weise<br />
verankert. Dies ist eine modifizierte Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu<br />
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).<br />
Die Bundestreue ist aber kein verfassungsmässiges Recht des Bürgers, weshalb nur Bund und<br />
Kantone eine Verletzung grundsätzlich mittels Klage geltend machen können (Art. 120 Abs. 1 lit.<br />
b BGG, vgl. N. 2064 ff.). Für weitere, aus der Bundestreue abgeleitete Pflichten und Gebote siehe<br />
Buch N. 1112.<br />
§38 Überblick über die Kompetenzen des Bundes<br />
I. RECHTSETZUNGSKOMPETENZEN DES BUNDES<br />
In erster Linie werden die Bundeskompetenzen auf dem Weg der Rechtsetzung wahrgenommen.<br />
Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen<br />
(Art. 164 BV, vgl. N. 1821 ff.).<br />
Materielles Recht bedeutet inhaltliche Regelung eines Sachbereiches, formelles Recht bestimmt<br />
die Organisation der Behörden und das anwendbare Verfahren. Zahlreiche Gesetze enthalten<br />
Normen beider Arten.<br />
Prüfungsschema:<br />
1. Weist die BV dem Bund die betreffende Aufgabe zu? (vgl. Art. 42 und 43a Abs. 1 BV)<br />
2. Umfang der Bundeskompetenz ermitteln (umfassend, fragmentarisch,<br />
Grundsatzgesetzgebung, Förderungskompetenz)<br />
3. Auswirkung auf die Zuständigkeit der Kantone (nachträglich/ursprünglich derogatorisch,<br />
parallel)<br />
II. AUSSENPOLITIK UND ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN<br />
Der Bund hat eine umfassende Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten nach Art. 54 Abs. 1<br />
BV. Er muss aber Rücksicht auf die Zuständigkeit der Kantone nehmen und deren Interessen<br />
wahren (Art. 54 Abs. 3 BV). Zusätzlich haben die Kantone nach Art. 55 BV ein Mitspracherecht in<br />
aussenpolitischen Entscheiden.<br />
Staatsverträge können vom Bund abgeschlossen werden (Art. 54 Abs. 1 BV). Diese Kompetenz ist<br />
umfassend und gilt nach h.L. auch für Materien, die innerstaatliche in den Kompetenzbereich der<br />
Kantone fallen (aber Art. 54 Abs. 3 und Art. 55 BV beachten!)<br />
Verfahren: vgl. N 1897 ff.<br />
12<br />
N. 1102-1104<br />
N. 1105-1112<br />
N. 1113-1119<br />
N. 1120-1137