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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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VI. VERTEILUNG VON GESETZGEBUNG UND VOLLZUG AUF BUND UND KANTONE<br />

In der Regel erfolgt die Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone (Art. 46 Abs. 1 BV, vgl. N<br />

962). In vielen Fällen überlässt die Verfassung die Zuweisung der Umsetzung dem<br />

Bundesgesetzgeber.<br />

VII. BUNDESTREUE<br />

Die staatlichen Kompetenzen sind nicht in einer absoluten Weise aufgeteilt, weshalb sie mit<br />

gegenseitiger Rücksichtnahme ausgeübt werden müssen. Der Bundesstaat ist auf die<br />

Kooperation zwischen Bund und Kantonen und der Kantone untereinander angewiesen (vgl. N.<br />

1242 ff.). Die Kompetenzen sollen so gebraucht werden, dass dadurch die kompetenzgemässe<br />

Regelung des Partners nicht unmöglich bzw. unwirksam gemacht wird.<br />

Der Rechtsgrundsatz der bundesstaatlichen Treuepflicht ist in Art. 44 BV in allgemeiner Weise<br />

verankert. Dies ist eine modifizierte Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu<br />

und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).<br />

Die Bundestreue ist aber kein verfassungsmässiges Recht des Bürgers, weshalb nur Bund und<br />

Kantone eine Verletzung grundsätzlich mittels Klage geltend machen können (Art. 120 Abs. 1 lit.<br />

b BGG, vgl. N. 2064 ff.). Für weitere, aus der Bundestreue abgeleitete Pflichten und Gebote siehe<br />

Buch N. 1112.<br />

§38 Überblick über die Kompetenzen des Bundes<br />

I. RECHTSETZUNGSKOMPETENZEN DES BUNDES<br />

In erster Linie werden die Bundeskompetenzen auf dem Weg der Rechtsetzung wahrgenommen.<br />

Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen<br />

(Art. 164 BV, vgl. N. 1821 ff.).<br />

Materielles Recht bedeutet inhaltliche Regelung eines Sachbereiches, formelles Recht bestimmt<br />

die Organisation der Behörden und das anwendbare Verfahren. Zahlreiche Gesetze enthalten<br />

Normen beider Arten.<br />

Prüfungsschema:<br />

1. Weist die BV dem Bund die betreffende Aufgabe zu? (vgl. Art. 42 und 43a Abs. 1 BV)<br />

2. Umfang der Bundeskompetenz ermitteln (umfassend, fragmentarisch,<br />

Grundsatzgesetzgebung, Förderungskompetenz)<br />

3. Auswirkung auf die Zuständigkeit der Kantone (nachträglich/ursprünglich derogatorisch,<br />

parallel)<br />

II. AUSSENPOLITIK UND ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN<br />

Der Bund hat eine umfassende Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten nach Art. 54 Abs. 1<br />

BV. Er muss aber Rücksicht auf die Zuständigkeit der Kantone nehmen und deren Interessen<br />

wahren (Art. 54 Abs. 3 BV). Zusätzlich haben die Kantone nach Art. 55 BV ein Mitspracherecht in<br />

aussenpolitischen Entscheiden.<br />

Staatsverträge können vom Bund abgeschlossen werden (Art. 54 Abs. 1 BV). Diese Kompetenz ist<br />

umfassend und gilt nach h.L. auch für Materien, die innerstaatliche in den Kompetenzbereich der<br />

Kantone fallen (aber Art. 54 Abs. 3 und Art. 55 BV beachten!)<br />

Verfahren: vgl. N 1897 ff.<br />

12<br />

N. 1102-1104<br />

N. 1105-1112<br />

N. 1113-1119<br />

N. 1120-1137

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