Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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§65 Durchsetzung des Verfassungsrechts mit Klage ans Bundesgericht<br />
I. ALLGEMEINES<br />
Das BGer entscheidet auch über staatsrechtliche Streitigkeiten, die mit dem Rechtsmittel der<br />
Klage bei ihm anhängig gemacht werden (Art. 120 BGG).<br />
Die Klage dient nicht dem Schutz von Individualrechten und Interessen von Einzelnen, sondern<br />
dem Schutz von Regelungen, die im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind.<br />
Als Parteien kommen nur Gemeinwesen in Betracht.<br />
II. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN (ART. 120 ABS. 1 LIT. A BGG)<br />
Kompetenzstreitigkeiten sind Streitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand in den<br />
Kompetenzbereich des Bundes oder in den der Kantone gehört. Die Klage nach Art. 120 BGG<br />
stellt das verfahrensrechtliche Instrument zum Schutz der föderalistischen Kompetenzordnung<br />
dar.<br />
Streitigkeiten zwischen den obersten Bundesbehörden werden von der BVers entschieden (Art.<br />
173 Abs. 1 lit. i BV).<br />
Es gibt verschiedene Arten von Kompetenzstreitigkeiten:<br />
a) Kompetenzkonflikte in der Rechtsetzung und in der Rechtsanwendung: Ein Konflikt betrifft<br />
die Rechtsetzung, wenn der Bund und mind. ein Kanton dieselbe<br />
Rechtsetzungskompetenz beanspruchen.<br />
Bei einem Konflikt in der Rechtsanwendung beanspruchen der Bund und mind. ein Kanton<br />
die gleiche Rechtsprechungs- oder Verwaltungskompetenz.<br />
b) Positive und negative Kompetenzkonflikte: Beim positiven Zuständigkeitskonflikt wird eine<br />
bestimmte Kompetenz gleichzeitig vom Bund und von mind. einem Kanton beansprucht.<br />
Beim negativen Konflikt wird eine Kompetenz gleichzeitig vom Bund und von mind. einem<br />
Kanton abgelehnt.<br />
c) Kompetenzkonflikte über ergangene und in Vorbereitung stehende Akte: Es muss ein<br />
aktueller Kompetenzkonflikt vorliegen, um klagen zu können.<br />
Der Bund kann gegen alle Rechtsetzungs-, Gerichts- und Verwaltungsakte der Kantone klagen.<br />
Die Kantone hingegen können aufgrund von Art. 190 BV lediglich Bundesbeschlüsse,<br />
Verordnungen der BVers, des BR und anderer Exekutivbehörden des Bundes sowie alle Gerichts-<br />
und Verwaltungsakte des Bundes anfechten.<br />
Für verfahrensrechtliche Besonderheiten siehe Buch N. 2059-2063<br />
III. ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN (ART. 120 ABS. 1 LIT. B<br />
BGG)<br />
Der dem Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zugrunde liegender Begriff der öffentlich-rechtlichen<br />
Streitigkeit meint diesbezüglich alle Arten. Auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gehören<br />
dazu. Beispiele im Buch N. 2065.<br />
Für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen stellt da BGer auf<br />
bundesrechtliche Vorschriften über die Beziehungen zwischen den Kantonen, auf Bestimmungen<br />
der interkantonalen Verträge sowie subsidiär auf (für den Bundesstaat modifizierte) Normen des<br />
Völkerrechts ab.<br />
68<br />
N. 2045-2048<br />
N. 2049-2063<br />
N. 2064-2069