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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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§65 Durchsetzung des Verfassungsrechts mit Klage ans Bundesgericht<br />

I. ALLGEMEINES<br />

Das BGer entscheidet auch über staatsrechtliche Streitigkeiten, die mit dem Rechtsmittel der<br />

Klage bei ihm anhängig gemacht werden (Art. 120 BGG).<br />

Die Klage dient nicht dem Schutz von Individualrechten und Interessen von Einzelnen, sondern<br />

dem Schutz von Regelungen, die im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind.<br />

Als Parteien kommen nur Gemeinwesen in Betracht.<br />

II. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN (ART. 120 ABS. 1 LIT. A BGG)<br />

Kompetenzstreitigkeiten sind Streitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand in den<br />

Kompetenzbereich des Bundes oder in den der Kantone gehört. Die Klage nach Art. 120 BGG<br />

stellt das verfahrensrechtliche Instrument zum Schutz der föderalistischen Kompetenzordnung<br />

dar.<br />

Streitigkeiten zwischen den obersten Bundesbehörden werden von der BVers entschieden (Art.<br />

173 Abs. 1 lit. i BV).<br />

Es gibt verschiedene Arten von Kompetenzstreitigkeiten:<br />

a) Kompetenzkonflikte in der Rechtsetzung und in der Rechtsanwendung: Ein Konflikt betrifft<br />

die Rechtsetzung, wenn der Bund und mind. ein Kanton dieselbe<br />

Rechtsetzungskompetenz beanspruchen.<br />

Bei einem Konflikt in der Rechtsanwendung beanspruchen der Bund und mind. ein Kanton<br />

die gleiche Rechtsprechungs- oder Verwaltungskompetenz.<br />

b) Positive und negative Kompetenzkonflikte: Beim positiven Zuständigkeitskonflikt wird eine<br />

bestimmte Kompetenz gleichzeitig vom Bund und von mind. einem Kanton beansprucht.<br />

Beim negativen Konflikt wird eine Kompetenz gleichzeitig vom Bund und von mind. einem<br />

Kanton abgelehnt.<br />

c) Kompetenzkonflikte über ergangene und in Vorbereitung stehende Akte: Es muss ein<br />

aktueller Kompetenzkonflikt vorliegen, um klagen zu können.<br />

Der Bund kann gegen alle Rechtsetzungs-, Gerichts- und Verwaltungsakte der Kantone klagen.<br />

Die Kantone hingegen können aufgrund von Art. 190 BV lediglich Bundesbeschlüsse,<br />

Verordnungen der BVers, des BR und anderer Exekutivbehörden des Bundes sowie alle Gerichts-<br />

und Verwaltungsakte des Bundes anfechten.<br />

Für verfahrensrechtliche Besonderheiten siehe Buch N. 2059-2063<br />

III. ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN (ART. 120 ABS. 1 LIT. B<br />

BGG)<br />

Der dem Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zugrunde liegender Begriff der öffentlich-rechtlichen<br />

Streitigkeit meint diesbezüglich alle Arten. Auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gehören<br />

dazu. Beispiele im Buch N. 2065.<br />

Für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen stellt da BGer auf<br />

bundesrechtliche Vorschriften über die Beziehungen zwischen den Kantonen, auf Bestimmungen<br />

der interkantonalen Verträge sowie subsidiär auf (für den Bundesstaat modifizierte) Normen des<br />

Völkerrechts ab.<br />

68<br />

N. 2045-2048<br />

N. 2049-2063<br />

N. 2064-2069

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