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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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IV. DIE EINZELNEN VORAUSSETZUNGEN DER SUBSIDIÄREN VERFASSUNGSBESCHWERDE<br />

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde dient nur dazu sicherzustellen, dass die Verletzung<br />

verfassungsmässiger Rechte durch kantonale Entscheide in allen Fällen vor Bundesgericht gerügt<br />

werden kann. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hat daher einen viel engeren<br />

Anwendungsbereich als die staatsrechtlichen Beschwerden.<br />

1. Anfechtungsobjekt (Art. 113 Halbsatz 1 BGG)<br />

Anfechtbar sind nur Entscheide, keine Erlasse. Und als solche nur Entscheide letzter kantonaler<br />

Instanzen. Der kantonale Instanzenzug muss also ausgeschöpft worden sein. Entscheide eines<br />

eidg. Gerichts, des Bundesrates oder der Bundesverwaltung können also in keinem Fall<br />

Anfechtungsobjekt der subsidiären Verfassungsbeschwerde sein.<br />

2. Subsidiarität (Art. 113 Halbsatz 2 BGG)<br />

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelangt nur zur Anwendung, wenn keine ordentliche<br />

Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn ein Entscheid vom<br />

Ausnahmekatalog des Art. 83 BGG erfasst wird oder unter der Streitwertgrenze liegt. Erweist sich<br />

eine ordentliche Beschwerde aus einem anderen Grund als unzulässig, steht auch die subsidiäre<br />

Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung.<br />

3. Beschwerdegründe (Art. 116 BGG)<br />

Die genannten verfassungsmässigen Rechte können sich aus der BV, dem Völkerrecht oder dem<br />

kantonalen Verfassungsrecht ergeben. Auch die Gemeindeautonomie stellt ein<br />

verfassungsmässiges Recht dar.<br />

4. Beschwerderecht (Art. 115 BGG)<br />

Der Beschwerdeführer muss ebenfalls parteifähig und prozessfähig sein, am vorinstanzlichen<br />

Verfahren teilgenommen haben und muss grundsätzlich ein aktuelles Interesse an der<br />

Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids haben.<br />

Restriktiver wird die Beschwerdelegitimation geregelt. Gemäss Art. 115 lit. b BGG muss der<br />

Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung/Änderung des<br />

angefochtenen Entscheids haben. Ein faktisches Interesse genügt nicht.<br />

Der Beschwerdeführer muss Träger des angerufenen verfassungsmässigen Rechts sein und die<br />

vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung muss zudem im Schutzbereich des<br />

angerufenen verfassungsmässigen Rechts liegen.<br />

Dritte sind nur ausnahmsweise betroffen, ein Adressat des angefochtenen Entscheids jedoch<br />

sicher.<br />

Wird eine willkürliche Rechtsanwendung geltend gemacht, ist zur Legitimation erforderlich, dass<br />

Vorschriften rechtsungleich angewendet wurden, die einen Anspruch des Betroffenen begründen<br />

oder zumindest auch seinem Schutz dienen. Willkürliches Handeln kann demnach nur dann mit<br />

subsidiärer Verfassungsbeschwerde gerügt werden, wenn dem Beschwerdeführer ein<br />

Rechtsanspruch auf eine Bewilligung zusteht oder wenn er sich auf eine andere durch das Gesetz<br />

oder ein spezifisches Grundrecht geschützte Stellung berufen kann.<br />

Behörden und ideellen Verbänden steht kein Beschwerderecht zu. Gemeinden und andere<br />

öffentlich-rechtlichen Körperschaften hingegen können ihnen zustehende verfassungsmässige<br />

Recht auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend machen.<br />

5. Beschwerdefrist (Art. 100 BGG)<br />

6. Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 42 und 106 BGG)<br />

66<br />

N. 2023-2037

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