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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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III. VERORDNUNGEN DER BUNDESVERSAMMLUNG<br />

Parlamentsverordnungen (vgl. N. 1834) haben ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 163<br />

Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 ParlG). Selbständige Verordnungen sind rar. Meistens sind sie<br />

daher unselbständige Verordnungen (Delegation der BVers und des Volkes als Legislative an die<br />

BVers als Teilorgan der Legislative). Das Verfahren ist dasselbe wie beim Erlass eines<br />

Bundesgesetzes mit Ausnahme des Referendums.<br />

IV. VERORDNUNGEN DES BUNDESGERICHTS<br />

Gemäss Art. 13 BGG regelt das BGer seine Organisation und Verwaltung.<br />

V. SCHEMA ZU DEN VERORDNUNGEN: Buch N. 1885<br />

VI. RECHTSETZUNG DURCH PRIVATE?<br />

Siehe Buch N. 1886-1891<br />

56<br />

N. 1881-1883<br />

N. 1884

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