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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 2069a<br />

Als Parteien treten die Kantone oder interkantonale Organe auf. Die Kantone werden durch die<br />

Kantonsregierungen vertreten. Bei Streitigkeiten aus interkantonalen Verträgen können nur die<br />

dem betreffenden Vertrag zugehörigen Kantone Parteien sein.<br />

IV. ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN (ART. 120 ABS.<br />

1 LIT. B BGG)<br />

Unter diese Art von Streitigkeiten fallen alle Arten von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die<br />

nicht zu den Kompetenzkonflikten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG gehören.<br />

Bei der Beurteilung solcher Streitigkeiten kommen die bundesrechtlichen Bestimmungen über<br />

das Verhältnis von Bund und Kantonen zur Anwendung.<br />

Als Parteien stehen sich Bund und Kantone gegenüber, welche durch den BR bzw. die<br />

Kantonsregierungen vertreten werden.<br />

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