Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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verschiedene Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.<br />
Kollektivgesellschaften). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auch<br />
rechtsfähig.<br />
b) Prozessfähigkeit: Die Prozessfähigkeit ist die Verfahrensrechtliche Parallele zur<br />
Handlungsfähigkeit. Sie bedeutet die Fähigkeit, eine Beschwerde selbst einzureichen<br />
und den Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu<br />
lassen. Prozessfähig ist, wer urteilsfähig und mündig ist (i.S. der<br />
Grundrechtsmündigkeit, vgl. N. 293). Urteilsfähige Unmündige können jene Rechte<br />
selbständig geltend machen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (z.B.<br />
persönliche Freiheit).<br />
c) Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren: Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, ausser Art. 87 Abs. 1 BGG<br />
greift.<br />
d) Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdelegitimation ist die Befugnis, in einem ganz<br />
bestimmten Rechtsstreit eine Beschwerde erheben zu können.<br />
aa) Beschwerde von Privaten: Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b/c BGG muss der<br />
Beschwerdeführer eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen (lit.<br />
b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des<br />
angefochtenen Entscheids ziehen (lit. c), was zutrifft, wenn seine tatsächliche<br />
oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden<br />
kann. Die erste Voraussetzung trifft zu, wenn der Beschwerdeführer stärker als<br />
jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen<br />
Beziehung zur Streitsache stehen muss.<br />
- Legitimation zur Anfechtung von Entscheiden: In erster Linie ist der Adressat<br />
legitimiert. Aber auch Dritte, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse<br />
vorweisen können, sind legitimiert. Stets wird vorausgesetzt, dass der<br />
Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Feststellung der<br />
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aktes hat. Darauf kann verzichtet<br />
werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter ähnlichen<br />
Umständen wieder stellen könnte.<br />
- Legitimation zur Anfechtung kantonaler Erlasse: Es genügt ein virtuelles<br />
Betroffensein. Legitimiert sind also alle, auf welche die verfassungswidrig<br />
erachtete Vorschrift künftig einmal angewendet werden könnte. Eine<br />
minimale Wahrscheinlichkeit reicht aus.<br />
- Legitimation in Stimmrechtssachen: Das Beschwerderecht steht jeder Person zu, die<br />
in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG),<br />
d.h. an der in Frage stehenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen kann (auch<br />
passiv als Kandidat).<br />
bb) Beschwerdelegitimation von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften: Der in Art. 89 Abs. 2 lit. c genannte Beschwerdegrund zielt vor<br />
allem auf die Gemeindeautonomie. Für die Legitimation erforderlich ist einzig,<br />
dass die Gemeinde hoheitlich auftritt und eine Verletzung der Autonomie geltend<br />
macht. Eine Gemeinde kann im Rahmen der Autonomiebeschwerde auch andere<br />
ihr zustehende Rechte rügen (z.B. Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV), sofern<br />
deren Verletzung mit dem streitigen Eingriff in die Autonomie in engem<br />
Zusammenhang steht.<br />
cc) Beschwerden von Behörden: Die sog. Behördenbeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a<br />
BGG dient insbesondere dazu, die einheitliche Anwendung von<br />
Bundesverwaltungsrecht sicherzustellen. Vorausgesetzt wird, dass der<br />
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