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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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verschiedene Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.<br />

Kollektivgesellschaften). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auch<br />

rechtsfähig.<br />

b) Prozessfähigkeit: Die Prozessfähigkeit ist die Verfahrensrechtliche Parallele zur<br />

Handlungsfähigkeit. Sie bedeutet die Fähigkeit, eine Beschwerde selbst einzureichen<br />

und den Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu<br />

lassen. Prozessfähig ist, wer urteilsfähig und mündig ist (i.S. der<br />

Grundrechtsmündigkeit, vgl. N. 293). Urteilsfähige Unmündige können jene Rechte<br />

selbständig geltend machen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (z.B.<br />

persönliche Freiheit).<br />

c) Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren: Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, ausser Art. 87 Abs. 1 BGG<br />

greift.<br />

d) Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdelegitimation ist die Befugnis, in einem ganz<br />

bestimmten Rechtsstreit eine Beschwerde erheben zu können.<br />

aa) Beschwerde von Privaten: Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b/c BGG muss der<br />

Beschwerdeführer eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen (lit.<br />

b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des<br />

angefochtenen Entscheids ziehen (lit. c), was zutrifft, wenn seine tatsächliche<br />

oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden<br />

kann. Die erste Voraussetzung trifft zu, wenn der Beschwerdeführer stärker als<br />

jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen<br />

Beziehung zur Streitsache stehen muss.<br />

- Legitimation zur Anfechtung von Entscheiden: In erster Linie ist der Adressat<br />

legitimiert. Aber auch Dritte, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse<br />

vorweisen können, sind legitimiert. Stets wird vorausgesetzt, dass der<br />

Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Feststellung der<br />

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aktes hat. Darauf kann verzichtet<br />

werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter ähnlichen<br />

Umständen wieder stellen könnte.<br />

- Legitimation zur Anfechtung kantonaler Erlasse: Es genügt ein virtuelles<br />

Betroffensein. Legitimiert sind also alle, auf welche die verfassungswidrig<br />

erachtete Vorschrift künftig einmal angewendet werden könnte. Eine<br />

minimale Wahrscheinlichkeit reicht aus.<br />

- Legitimation in Stimmrechtssachen: Das Beschwerderecht steht jeder Person zu, die<br />

in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG),<br />

d.h. an der in Frage stehenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen kann (auch<br />

passiv als Kandidat).<br />

bb) Beschwerdelegitimation von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften: Der in Art. 89 Abs. 2 lit. c genannte Beschwerdegrund zielt vor<br />

allem auf die Gemeindeautonomie. Für die Legitimation erforderlich ist einzig,<br />

dass die Gemeinde hoheitlich auftritt und eine Verletzung der Autonomie geltend<br />

macht. Eine Gemeinde kann im Rahmen der Autonomiebeschwerde auch andere<br />

ihr zustehende Rechte rügen (z.B. Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV), sofern<br />

deren Verletzung mit dem streitigen Eingriff in die Autonomie in engem<br />

Zusammenhang steht.<br />

cc) Beschwerden von Behörden: Die sog. Behördenbeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a<br />

BGG dient insbesondere dazu, die einheitliche Anwendung von<br />

Bundesverwaltungsrecht sicherzustellen. Vorausgesetzt wird, dass der<br />

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