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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Verfahren: Es sind gleichlautende Beschlüsse beider Räte erforderlich und es steht das<br />

fakultative Referendum zur Verfügung (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV).<br />

Dringliches Bundesgesetz: (Art. 165, 140 Abs. 1 lit. c, 141 Abs. 1 lit. b BV) Das dringliche<br />

Bundesgesetz tritt sofort in Kraft, um zu verhindern, dass der verfolgte Zweck durch<br />

Verzögerung vereitelt wird.<br />

Voraussetzung ist eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit (Beratung darüber: Art. 77 ParlG),<br />

was jeweils genau zu prüfen ist. Das dringliche Bundesgesetz ist stets zu befristen. Das<br />

Referendum kommt erst nachträglich zum Zug und nicht angenommene dringliche<br />

Bundesgesetze, dürfen nicht erneuert werden (Art. 165 Abs. 4 BV).<br />

Ein dringliches Bundesgesetz kann verfassungskonformer oder verfassungsändernder Natur<br />

sein (Art. 165 Abs. 2/3 BV).<br />

- Dringliches Bundesgesetz mit Verfassungsgrundlage: (Art. 165 Abs. 1/2 BV) Es ist ein<br />

nachträgliches fakultatives Referendum vorgesehen (Art. 141 Abs. 1 lit. b BV). Wird das<br />

Referendum nicht ergriffen, bleibt das Bundesgesetz weiterhin in Kraft. Wird das<br />

Referendum ergriffen, tritt das Gesetz ein Jahr nach seiner Annahme durch die BVers<br />

ausser Kraft, wenn es nicht vorher vom Volk angenommen worden ist. Es ist zulässig,<br />

solche Gesetze höchstens für die Dauer eines Jahres ohne Zustimmung des Volkes zu<br />

erlassen.<br />

- Dringliches Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage: (Art. 165 Abs. 1/3 BV) Innert<br />

Jahresfrist muss ein obligatorisches nachträgliches Referendum durchgeführt werden (Art.<br />

140 Abs. 1 lit. c BV). Falls der Beschluss nicht angenommen wird, tritt er nach Ablauf eines<br />

Jahres ausser Kraft und darf nicht erneuert werden.<br />

Verordnung: (Art. 163 Abs. 1 BV, Art. 22 Abs. 2 ParlG) Die Verordnungen der BVers enthalten<br />

rechtsetzende Normen, die gestützt auf eine besondere Ermächtigung durch die BV oder ein<br />

Bundesgesetz unter Ausschluss des Referendums beschlossen werden. Solche Erlasse, die<br />

meistens auf einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber (d.h. von<br />

Parlament und Volk) an das Parlament allein beruhen, bezeichnet man als<br />

Parlamentsverordnungen (vgl. auch N. 1881 ff.). Sie dienen vor allem zur Regelung ihrer<br />

eigenen Organisation und des Verfahrens oder eignen sich, wenn ausserordentliche<br />

Umstände den Erlass von Rechtsnormen durch das Parlament erfordern (vgl. Art. 173 Abs. 1<br />

lit. c BV).<br />

Bundesbeschluss: (Art. 163 Abs. 2 BV, Art. 29 ParlG)<br />

- Einfacher Bundesbeschluss: Diese Form ist für Beschlüsse der BVers vorgesehen, für die<br />

keine andere Form vorgeschrieben ist. Es handelt sich um Einzelakte nicht rechtsetzender<br />

Natur (Verfügungen und Rechtsprechungsakte des Parlaments), die nicht dem<br />

Referendum unterstehen (Art. 29 Abs. 1 ParlG). Dabei kann man selbständige und<br />

unselbständige Bundesbeschlüsse unterscheiden, je nachdem, ob sie von der BV oder von<br />

einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber vorgesehen sind.<br />

Es werden gleichlautende Beschlüsse beider Räte oder Beschluss der VerBVers gefordert.<br />

- Referendumspflichtiger Bundesbeschluss: Er ist vorgesehen für Beschlüsse, die nicht<br />

rechtsetzender Natur sind und die kraft Verfassung (vgl. N. 1819) oder Gesetz dem<br />

Referendum unterstehen. Auch hier können selbständige und unselbständige<br />

referendumspflichtige Bundesbeschlüsse unterschieden werden.<br />

Art. 29 Abs. 2 ParlG unterstellt Einzelakte, für welche sich die notwendige gesetzliche<br />

Grundlage weder in der BV noch in einem Bundesgesetz findet, dem Referendum.<br />

Dadurch werden sog. Einzelfallgesetze aufgefangen, was sich dort aufdrängt, wo ein<br />

Einzelakt erlassen wird, der nach dem Legalitätsprinzip eigentlich auf einer gesetzlichen<br />

Grundlage beruhen müsste, für den man aber keine generell-abstrakte (und damit für<br />

weitere Fälle anwendbare) Regelung schaffen will.<br />

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