Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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Verfahren: Es sind gleichlautende Beschlüsse beider Räte erforderlich und es steht das<br />
fakultative Referendum zur Verfügung (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV).<br />
Dringliches Bundesgesetz: (Art. 165, 140 Abs. 1 lit. c, 141 Abs. 1 lit. b BV) Das dringliche<br />
Bundesgesetz tritt sofort in Kraft, um zu verhindern, dass der verfolgte Zweck durch<br />
Verzögerung vereitelt wird.<br />
Voraussetzung ist eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit (Beratung darüber: Art. 77 ParlG),<br />
was jeweils genau zu prüfen ist. Das dringliche Bundesgesetz ist stets zu befristen. Das<br />
Referendum kommt erst nachträglich zum Zug und nicht angenommene dringliche<br />
Bundesgesetze, dürfen nicht erneuert werden (Art. 165 Abs. 4 BV).<br />
Ein dringliches Bundesgesetz kann verfassungskonformer oder verfassungsändernder Natur<br />
sein (Art. 165 Abs. 2/3 BV).<br />
- Dringliches Bundesgesetz mit Verfassungsgrundlage: (Art. 165 Abs. 1/2 BV) Es ist ein<br />
nachträgliches fakultatives Referendum vorgesehen (Art. 141 Abs. 1 lit. b BV). Wird das<br />
Referendum nicht ergriffen, bleibt das Bundesgesetz weiterhin in Kraft. Wird das<br />
Referendum ergriffen, tritt das Gesetz ein Jahr nach seiner Annahme durch die BVers<br />
ausser Kraft, wenn es nicht vorher vom Volk angenommen worden ist. Es ist zulässig,<br />
solche Gesetze höchstens für die Dauer eines Jahres ohne Zustimmung des Volkes zu<br />
erlassen.<br />
- Dringliches Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage: (Art. 165 Abs. 1/3 BV) Innert<br />
Jahresfrist muss ein obligatorisches nachträgliches Referendum durchgeführt werden (Art.<br />
140 Abs. 1 lit. c BV). Falls der Beschluss nicht angenommen wird, tritt er nach Ablauf eines<br />
Jahres ausser Kraft und darf nicht erneuert werden.<br />
Verordnung: (Art. 163 Abs. 1 BV, Art. 22 Abs. 2 ParlG) Die Verordnungen der BVers enthalten<br />
rechtsetzende Normen, die gestützt auf eine besondere Ermächtigung durch die BV oder ein<br />
Bundesgesetz unter Ausschluss des Referendums beschlossen werden. Solche Erlasse, die<br />
meistens auf einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber (d.h. von<br />
Parlament und Volk) an das Parlament allein beruhen, bezeichnet man als<br />
Parlamentsverordnungen (vgl. auch N. 1881 ff.). Sie dienen vor allem zur Regelung ihrer<br />
eigenen Organisation und des Verfahrens oder eignen sich, wenn ausserordentliche<br />
Umstände den Erlass von Rechtsnormen durch das Parlament erfordern (vgl. Art. 173 Abs. 1<br />
lit. c BV).<br />
Bundesbeschluss: (Art. 163 Abs. 2 BV, Art. 29 ParlG)<br />
- Einfacher Bundesbeschluss: Diese Form ist für Beschlüsse der BVers vorgesehen, für die<br />
keine andere Form vorgeschrieben ist. Es handelt sich um Einzelakte nicht rechtsetzender<br />
Natur (Verfügungen und Rechtsprechungsakte des Parlaments), die nicht dem<br />
Referendum unterstehen (Art. 29 Abs. 1 ParlG). Dabei kann man selbständige und<br />
unselbständige Bundesbeschlüsse unterscheiden, je nachdem, ob sie von der BV oder von<br />
einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber vorgesehen sind.<br />
Es werden gleichlautende Beschlüsse beider Räte oder Beschluss der VerBVers gefordert.<br />
- Referendumspflichtiger Bundesbeschluss: Er ist vorgesehen für Beschlüsse, die nicht<br />
rechtsetzender Natur sind und die kraft Verfassung (vgl. N. 1819) oder Gesetz dem<br />
Referendum unterstehen. Auch hier können selbständige und unselbständige<br />
referendumspflichtige Bundesbeschlüsse unterschieden werden.<br />
Art. 29 Abs. 2 ParlG unterstellt Einzelakte, für welche sich die notwendige gesetzliche<br />
Grundlage weder in der BV noch in einem Bundesgesetz findet, dem Referendum.<br />
Dadurch werden sog. Einzelfallgesetze aufgefangen, was sich dort aufdrängt, wo ein<br />
Einzelakt erlassen wird, der nach dem Legalitätsprinzip eigentlich auf einer gesetzlichen<br />
Grundlage beruhen müsste, für den man aber keine generell-abstrakte (und damit für<br />
weitere Fälle anwendbare) Regelung schaffen will.<br />
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