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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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III. ABWEICHUNG VON DER ORGANISATORISCHEN GEWALTENTEILUNG IN DER BV<br />

Die Gewaltenteilung ist <strong>–</strong> wie in keinem Staat <strong>–</strong> in der Schweiz nicht ausnahmslos verwirklicht.<br />

Denn gewisse Staatsaufgaben lassen sich nicht eindeutig einer klassischen Funktion zuordnen<br />

oder aus praktischen oder politischen Gründen werden Aufgaben übertragen. Demnach erhält<br />

jedes der drei Organe gewisse Modifikationen des Prinzips der organisatorischen<br />

Gewaltentrennung.<br />

Der BVers sind einige wenige Rechtsprechungsbefugnisse und eine relativ grosse Zahl von<br />

Verwaltungsaufgaben übertragen.<br />

Dem Bundesrat obliegen wichtige Rechtsetzungsbefugnisse (Mitwirkung am Verfassungs- und<br />

Gesetzgebungsverfahren, vgl. N. 1675 ff.; Erlass von Verordnungen, vgl. N. 1680 ff.).<br />

Das Bundesgericht hat in einem geringen Ausmass gewisse Rechtsetzungskompetenzen (vgl. N.<br />

1752 und 1884) sowie die Kompetenz, seine eigene Verwaltung und die Justizverwaltung<br />

erledigen zu dürfen (Art. 188 Abs. 3 BV, Art. 13 ff. BGG).<br />

§47 Bundesbehörden im Allgemeinen<br />

Als Bundesbehörden sind alle Bundesorgane zu verstehen, die neben der Gesamtheit der<br />

Stimmberechtigten kraft Bundesrechts staatliche Funktionen ausüben. In einem engeren Sinne<br />

bezeichnet die BV im 5. Titel als Bundesbehörden: die Bundesversammlung, den Bundesrat und<br />

die Bundesverwaltung sowie das Bundesgericht.<br />

I. SITZ DER BUNDESBEHÖRDEN<br />

Der Sitz der Bundesbehörden wird von der Bundesgesetzgebung geregelt (Art. 164 Abs. 1 lit. g<br />

BV). Die Stadt Bern ist der Sitz der Bundesversammlung (Art. 32 Abs. 1 ParlG) sowie der Amtssitz<br />

des Bundesrats, seiner Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 58 RVOG). Der Sitz des<br />

Bundesgerichts ist in Art. 4 BGG geregelt.<br />

II. VERANTWORTLICHKEIT<br />

Art. 146 BV stellt die Grundlage der Staatshaftung dar. Mit „Organe“ sind alle Personen gemeint,<br />

denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist.<br />

Die Behördenmitglieder haften für vermögensrechtliche Schäden, die sie dem Bund durch<br />

vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen (Art. 8 VG).<br />

Für Schäden gegenüber Dritten haftet ausschliesslich der Bund (Art. 146 BV und Art. 3 VG), wobei<br />

der Bund Regress nehmen kann.<br />

Aus strafrechtlicher Sicht unterstehen die Bundesbehörden einer strafrechtlichen<br />

Verantwortlichkeit (Art. 13 VG). Zu beachten bleiben Verfolgungsprivilegien und die Immunität<br />

(vgl. N. 1609 ff. und 1648 f.)<br />

Auch sind die Behördenmitglieder für ihre Pflichtverletzungen einer disziplinarischen<br />

Verantwortlichkeit unterworfen (Art. 17 f. VG).<br />

III. ORDENSVERBOT (Buch N. 1434)<br />

IV. AMTSSPRACHEN<br />

Art. 70 BV<br />

26<br />

N. 1420-1423<br />

N. 1425-1428<br />

N. 1429-1433<br />

N. 1435-1437

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