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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1969-1986<br />

N. 1987-2014<br />

3. Beschwerdegründe (Art. 95-98 BGG)<br />

Der Katalog der Beschwerdegründe lehnt sich nicht ganz nahtlos an Art. 189 Abs. 1 BV an.<br />

Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG): Unter diesen Begriff fallen die BV, Bundesgesetze sowie<br />

Verordnungen der BVers, des BR, der Bundesverwaltung und des BGer.<br />

Verwaltungsverordnungen stellen als blosse Dienstanweisung kein Bundesrecht dar.<br />

Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG): Darunter fallen das Völkervertragsrecht und das<br />

Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch die von den Kulturvölkern anerkannten<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätze.<br />

Der Einzelne kann nur dann die Verletzung von Völkerrecht geltend machen, wenn dieses<br />

direkt anwendbar ist. Unmittelbar anwendbar und von grosser Bedeutung sind die<br />

Grundrechte der EMRK und des UNO-Pakts II.<br />

Verfassungsmässige Rechte im Besonderen (Art. 95 lit. c BGG): Die Verletzung<br />

verfassungsmässiger Rechte ist für Bundes- und Völkerrecht in Art. 95 lit. a/b mit<br />

enthalten. Da aber das BGer grundsätzlich nicht die Rechtsprechung zum kantonalen<br />

Recht zur Aufgabe hat, bedurfte es des lit. c. Im Zentrum der Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

des BGer steht der Schutz verfassungsmässiger Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf<br />

Grund von Individualbeschwerden. Jedoch enthalten weder Verfassung noch das BGG eine<br />

Definition der verfassungsmässigen Rechte. Das BGer versteht unter diesem Begriff<br />

„justiziable Rechtsansprüche, die nicht ausschliesslich öffentliche Interessen, sondern<br />

auch Interessen und Schutzbedürfnisse des Einzelnen betreffen und deren Gewicht so<br />

gross ist, dass sie nach dem Willen des demokratischen Verfassungsgebers<br />

verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfen“.<br />

Die Bestimmung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, muss also (auch) den Schutz<br />

des Einzelnen bezwecken. Zudem muss sie unmittelbar gerichtlich durchsetzbar sein, was<br />

nur zutrifft, wenn sie mit hinreichender Bestimmtheit dem Einzelnen einen Anspruch<br />

gewährt.<br />

Gemeindeautonomie und andere Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften (Art. 189 Abs. 1 lit. e BV): Die Autonomiebeschwerde ist in der BV separat<br />

aufgeführt und findet bei den Beschwerdegründen im BGG keine Erwähnung. Als andere<br />

Garantie, wie sie in vorher genanntem Artikel ebenfalls aufgeführt werden, kommt vor<br />

allem die Bestandesgarantie in Betracht.<br />

Kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und<br />

Volksabstimmungen (Art. 95 lit. d BGG): Eidgenössische Bestimmungen über das<br />

Stimmrecht fallen unter Art. 95 lit. a BGG, weshalb nur die kantonalen Bestimmungen in<br />

lit. d erwähnt werden. Im Falle der Anfechtung eines kantonalen Entscheids im Bereich der<br />

politischen Rechte kann die Verletzung irgend einer kantonalen Verfassungs-, Gesetzes-,<br />

oder Verordnungsbestimmung geltend gemacht werden, sofern diese Verletzung einen<br />

engen Bezug zum Stimmrecht oder zur Ausübung der politischen Rechte aufweist. Die<br />

Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz aller politischen Rechte i.S.v. Art. 34 BV (vgl.<br />

1962a).<br />

Interkantonales Recht (Art. 95 lit. e BGG): Nur, wenn der Beschwerdeführer besonders berührt<br />

i.S.v. Art. 89 Abs. 1 BGG ist und ein schutzwürdiges Interesse hat.<br />

Weitere Beschwerdegründe: Siehe Buch N. 1984-1986<br />

4. Beschwerderecht (Art. 89 BGG)<br />

Vom Beschwerderecht hängt ab, wer einen Akt anfechten darf.<br />

a) Parteifähigkeit: Alle natürlichen Personen sind parteifähig (ungeachtet des Wohnsitzes und der<br />

Mündigkeit). Ebenso sind alle juristischen Personen des Privatrechts parteifähig. Auch<br />

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