Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
N. 1969-1986<br />
N. 1987-2014<br />
3. Beschwerdegründe (Art. 95-98 BGG)<br />
Der Katalog der Beschwerdegründe lehnt sich nicht ganz nahtlos an Art. 189 Abs. 1 BV an.<br />
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG): Unter diesen Begriff fallen die BV, Bundesgesetze sowie<br />
Verordnungen der BVers, des BR, der Bundesverwaltung und des BGer.<br />
Verwaltungsverordnungen stellen als blosse Dienstanweisung kein Bundesrecht dar.<br />
Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG): Darunter fallen das Völkervertragsrecht und das<br />
Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch die von den Kulturvölkern anerkannten<br />
allgemeinen Rechtsgrundsätze.<br />
Der Einzelne kann nur dann die Verletzung von Völkerrecht geltend machen, wenn dieses<br />
direkt anwendbar ist. Unmittelbar anwendbar und von grosser Bedeutung sind die<br />
Grundrechte der EMRK und des UNO-Pakts II.<br />
Verfassungsmässige Rechte im Besonderen (Art. 95 lit. c BGG): Die Verletzung<br />
verfassungsmässiger Rechte ist für Bundes- und Völkerrecht in Art. 95 lit. a/b mit<br />
enthalten. Da aber das BGer grundsätzlich nicht die Rechtsprechung zum kantonalen<br />
Recht zur Aufgabe hat, bedurfte es des lit. c. Im Zentrum der Verfassungsgerichtsbarkeit<br />
des BGer steht der Schutz verfassungsmässiger Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf<br />
Grund von Individualbeschwerden. Jedoch enthalten weder Verfassung noch das BGG eine<br />
Definition der verfassungsmässigen Rechte. Das BGer versteht unter diesem Begriff<br />
„justiziable Rechtsansprüche, die nicht ausschliesslich öffentliche Interessen, sondern<br />
auch Interessen und Schutzbedürfnisse des Einzelnen betreffen und deren Gewicht so<br />
gross ist, dass sie nach dem Willen des demokratischen Verfassungsgebers<br />
verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfen“.<br />
Die Bestimmung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, muss also (auch) den Schutz<br />
des Einzelnen bezwecken. Zudem muss sie unmittelbar gerichtlich durchsetzbar sein, was<br />
nur zutrifft, wenn sie mit hinreichender Bestimmtheit dem Einzelnen einen Anspruch<br />
gewährt.<br />
Gemeindeautonomie und andere Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften (Art. 189 Abs. 1 lit. e BV): Die Autonomiebeschwerde ist in der BV separat<br />
aufgeführt und findet bei den Beschwerdegründen im BGG keine Erwähnung. Als andere<br />
Garantie, wie sie in vorher genanntem Artikel ebenfalls aufgeführt werden, kommt vor<br />
allem die Bestandesgarantie in Betracht.<br />
Kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und<br />
Volksabstimmungen (Art. 95 lit. d BGG): Eidgenössische Bestimmungen über das<br />
Stimmrecht fallen unter Art. 95 lit. a BGG, weshalb nur die kantonalen Bestimmungen in<br />
lit. d erwähnt werden. Im Falle der Anfechtung eines kantonalen Entscheids im Bereich der<br />
politischen Rechte kann die Verletzung irgend einer kantonalen Verfassungs-, Gesetzes-,<br />
oder Verordnungsbestimmung geltend gemacht werden, sofern diese Verletzung einen<br />
engen Bezug zum Stimmrecht oder zur Ausübung der politischen Rechte aufweist. Die<br />
Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz aller politischen Rechte i.S.v. Art. 34 BV (vgl.<br />
1962a).<br />
Interkantonales Recht (Art. 95 lit. e BGG): Nur, wenn der Beschwerdeführer besonders berührt<br />
i.S.v. Art. 89 Abs. 1 BGG ist und ein schutzwürdiges Interesse hat.<br />
Weitere Beschwerdegründe: Siehe Buch N. 1984-1986<br />
4. Beschwerderecht (Art. 89 BGG)<br />
Vom Beschwerderecht hängt ab, wer einen Akt anfechten darf.<br />
a) Parteifähigkeit: Alle natürlichen Personen sind parteifähig (ungeachtet des Wohnsitzes und der<br />
Mündigkeit). Ebenso sind alle juristischen Personen des Privatrechts parteifähig. Auch<br />
63