Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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7. Teil: Verfassungsgerichtsbarkeit<br />
§64 Durchsetzung des Verfassungsrechts in Beschwerdeverfahren vor<br />
Bundesgericht<br />
I. ALLGEMEINES<br />
Die Schweiz kennt kein spezielles Verfassungsgericht, dessen Aufgabe die Einhaltung der<br />
Verfassung zu überwachen wäre. Das Bundesgericht übt jedoch in gewissem Umfang auch<br />
Verfassungsgerichtsbarkeit aus 2<br />
Jedoch können aufgrund des Art. 190 BV nur kantonale Erlasse beim Bundesgericht angefochten<br />
werden und selbst der vorfrageweisen Überprüfung von Rechtsetzungsakten des Bundes werden<br />
enge Grenzen gesetzt (vgl. N. 2086 ff.).<br />
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) können im<br />
Wesentlichen Entscheide des BVerwGer und letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des<br />
öffentlichen Rechts sowie kantonale Erlasse beim Bundesgericht angefochten werden.<br />
Stimmrechtssachen sind ebenfalls anfechtbar.<br />
Ist gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz kein ordentliches Rechtsmittel zulässig,<br />
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans BGer (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, mit der<br />
aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).<br />
Verfassungsgerichtsbarkeit übt das BGer auch aus, wenn es über bundesstaatliche Streitigkeiten<br />
entscheidet (sog. Einheitsklage, Art. 120 BGG).<br />
II. VORAUSSETZUNGEN DER BESCHWERDEVERFAHREN IM ÜBERBLICK<br />
In jedem Einzelfall muss das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem BGG geprüft<br />
werden.<br />
1. Anfechtungsobjekt: Kann der staatliche Akt, der angefochten werden soll, überhaupt<br />
Gegenstand einer Beschwerde an das BGer sein?<br />
2. Vorinstanzen bzw. Subsidiarität: Wurde der Instanzenzug ausgeschöpft (bei der<br />
Einheitsbeschwerde) bzw. ist keine ordentliche Beschwerde zulässig (bei der subsidiären<br />
Verfassungsbeschwerde)?<br />
3. Beschwerdegrund: Wird eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des<br />
Sachverhalts gerügt, die in den Schutzbereich der betreffenden Beschwerde fällt?<br />
4. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren,<br />
Beschwerdelegitimation: Ist der Beschwerdeführer im konkreten Fall befugt, mit seinem<br />
Anliegen an das BGer zu gelangen?<br />
5. Beschwerdefrist: Eingehalten?<br />
6. Beschwerdeschrift: Genügt sie den formalen Anforderungen?<br />
Sind alle diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, tritt das BGer auf die Beschwerde ein.<br />
2<br />
zu beachten bleibt aber, dass die Bundesversammlung kontrolliert, ob Kantonsverfassungen mit<br />
dem Bundesrecht übereinstimmen. Im Weiteren befindet sie über die Gültigkeit von<br />
Volksinitiativen und bei Organstreitigkeiten zwischen obersten Bundesbehörden entscheidet die<br />
BVers endgültig.<br />
60<br />
N. 1929-1934<br />
N. 1935