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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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7. Teil: Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

§64 Durchsetzung des Verfassungsrechts in Beschwerdeverfahren vor<br />

Bundesgericht<br />

I. ALLGEMEINES<br />

Die Schweiz kennt kein spezielles Verfassungsgericht, dessen Aufgabe die Einhaltung der<br />

Verfassung zu überwachen wäre. Das Bundesgericht übt jedoch in gewissem Umfang auch<br />

Verfassungsgerichtsbarkeit aus 2<br />

Jedoch können aufgrund des Art. 190 BV nur kantonale Erlasse beim Bundesgericht angefochten<br />

werden und selbst der vorfrageweisen Überprüfung von Rechtsetzungsakten des Bundes werden<br />

enge Grenzen gesetzt (vgl. N. 2086 ff.).<br />

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) können im<br />

Wesentlichen Entscheide des BVerwGer und letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des<br />

öffentlichen Rechts sowie kantonale Erlasse beim Bundesgericht angefochten werden.<br />

Stimmrechtssachen sind ebenfalls anfechtbar.<br />

Ist gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz kein ordentliches Rechtsmittel zulässig,<br />

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans BGer (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, mit der<br />

aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).<br />

Verfassungsgerichtsbarkeit übt das BGer auch aus, wenn es über bundesstaatliche Streitigkeiten<br />

entscheidet (sog. Einheitsklage, Art. 120 BGG).<br />

II. VORAUSSETZUNGEN DER BESCHWERDEVERFAHREN IM ÜBERBLICK<br />

In jedem Einzelfall muss das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem BGG geprüft<br />

werden.<br />

1. Anfechtungsobjekt: Kann der staatliche Akt, der angefochten werden soll, überhaupt<br />

Gegenstand einer Beschwerde an das BGer sein?<br />

2. Vorinstanzen bzw. Subsidiarität: Wurde der Instanzenzug ausgeschöpft (bei der<br />

Einheitsbeschwerde) bzw. ist keine ordentliche Beschwerde zulässig (bei der subsidiären<br />

Verfassungsbeschwerde)?<br />

3. Beschwerdegrund: Wird eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des<br />

Sachverhalts gerügt, die in den Schutzbereich der betreffenden Beschwerde fällt?<br />

4. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren,<br />

Beschwerdelegitimation: Ist der Beschwerdeführer im konkreten Fall befugt, mit seinem<br />

Anliegen an das BGer zu gelangen?<br />

5. Beschwerdefrist: Eingehalten?<br />

6. Beschwerdeschrift: Genügt sie den formalen Anforderungen?<br />

Sind alle diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, tritt das BGer auf die Beschwerde ein.<br />

2<br />

zu beachten bleibt aber, dass die Bundesversammlung kontrolliert, ob Kantonsverfassungen mit<br />

dem Bundesrecht übereinstimmen. Im Weiteren befindet sie über die Gültigkeit von<br />

Volksinitiativen und bei Organstreitigkeiten zwischen obersten Bundesbehörden entscheidet die<br />

BVers endgültig.<br />

60<br />

N. 1929-1934<br />

N. 1935

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