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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Über die Zulässigkeit entscheidet die BVers endgültig (Art. 173 Abs. 1 lit. f BV; Art. 189<br />

Abs. 4 BV). Es besteht keine Möglichkeit, diese Beschlüsse an das BGer weiterzuziehen.<br />

3. Ausarbeitung eines Gegenentwurfs durch die Bundesversammlung: (Art. 139 Abs. 5 BV) Eine<br />

formulierte Volksinitiative darf von der BVers nicht abgeändert werden. Sie darf aber eine<br />

Abstimmungsempfehlung abgeben und der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen<br />

(Art. 139 Abs. 5 BV; Art 101 Abs. 1 ParlG). Es wird zwischen direktem (auf<br />

Verfassungsebene) und indirektem (auf Gesetzesebene) Gegenentwurf unterschieden.<br />

4. Obligatorisches Volks- und Ständereferendum: (Art. 140 Abs. 1 lit. a, 142 Abs. 2-4, 195 BV) In<br />

einer letzten Phase müssen Teilrevisionen von einer Mehrheit der Stimmenden und der<br />

Stände angenommen werden (Art. 195 BV).<br />

5. Verfahren bei der Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag: (Art. 139b Abs. 2/3 BV)<br />

Wenn die BVers einen Gegenentwurf beschliesst, wird gleichzeitig über Initiative und<br />

Gegenvorschlag abgestimmt.<br />

Die Zulässigkeit des doppelten Ja wird dabei ausdrücklich erwähnt. Detailbestimmungen<br />

finden sich in Art. 76 BPR.<br />

6. Voraussichtliches Scheitern der allgemeinen Volksinitiative: Siehe Buch N. 1798<br />

V. NOTSTANDSRECHT<br />

Kann in gewissen ausserordentlichen Situationen die verfassungsmässige Ordnung<br />

vorübergehend materiell geändert oder durchbrochen werden, ohne dass das Verfahren der<br />

Verfassungsrevision beachtet wird?<br />

Da die Verfassung im Wesentlichen eine Friedensordnung ist, finden sich nur wenige Normen<br />

über Notsituationen (z.B. Bundesintervention). Diese Instrumente stellen konstitutionelles<br />

Notstandsrecht dar, welche aber für ausserordentliche Notstände nicht taugen. Die<br />

schweizerische Bundesverfassung enthält keine umfassende Notstandsregelung, weshalb die<br />

Frage besteht, ob ein extrakonstitutionelles Notstandsrecht anzuerkennen sei, was zum Teil<br />

kontrovers beantwortet wird.<br />

In der Praxis wurde die Frage bejaht. So hat insbesondere in der Zeit der beiden Weltkriege die<br />

BVers den BR durch sog. „Vollmachtsbeschlüsse“, die nicht dem Referendum unterstanden und<br />

verfassungsmässig überhaupt nicht einzuordnen sind, mit unbeschränkten Vollmachten<br />

ausgestattet, die Einschränkungen der verfassungsmässigen Ordnung erlaubten (vgl. N. 1879).<br />

Der BR vertrat verschiedentlich die These, das Notstandsrecht sei in der Schweiz als<br />

ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt.<br />

Heute wird in der Lehre das extrakonstitutionelle Notstandsrecht mehrheitlich anerkannt. Seine<br />

Begründung findet es im Staatsnotstand: Wenn der Bestand des freiheitlichen Staates, die<br />

Unabhängigkeit des Landes oder das Überleben der Bevölkerung in Frage gestellt sind, müssen<br />

Einschränkungen der Verfassungsordnung als legitime Massnahmen hingenommen werden.<br />

50<br />

N. 1801-1803

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