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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Die Anfechtung kantonaler Erlasse hat ungeachtet des betroffenen Rechtsgebietes immer mittels<br />

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erfolgen.<br />

Erlasse des Bundes können nur im Rahmen des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV<br />

vorfrageweise überprüft werden.<br />

Erlasse i.S.v. Art. 82 lit. b BGG sind Akte der Rechtsetzung, d.h. generell-abstrakte Anordnungen,<br />

die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten und eine unbestimmte Anzahl von<br />

Tatbeständen regeln. Es geht vor allem um kantonale Gesetze und Verordnungen, aber auch um<br />

Rechtsetzungsakte der Gemeinden sowie interkantonale Rechtsetzungsakte.<br />

Überprüft das Bundesgericht einen Rechtsetzungsakt als solchen (ohne Abwarten eines<br />

Anwendungsakts), spricht man von abstrakter Normenkontrolle.<br />

Anfechtungsobjekte:<br />

Kantonale Verfassungsnormen: Grundsätzlich ist die BVers für die Gewährleistung von<br />

Kantonsverfassungen zuständig. Deshalb überprüft das BGer keine Änderungen von<br />

Kantonsverfassungen im abstrakten Normenkontrollverfahren. Jedoch kann im Falle einer<br />

konkreten Anwendung gerügt werden, eine Bestimmung der KV verstosse gegen<br />

Bundesrecht oder Völkerrecht, sofern das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der<br />

Gewährleistung durch die BVers noch nicht in Kraft getreten war bzw. noch nicht als<br />

ungeschriebenes Recht anerkannt war. (vgl. N. 1029 ff.)<br />

Genehmigungsbedürftige kantonale Erlasse: Kantonale Gesetze und Verordnungen, die einer<br />

Genehmigung bedürfen, können ebenfalls angefochten werden. Allerdings nur, wenn der<br />

Bundesrat (vgl. Art. 61b RVOG) die Genehmigung nicht verweigert hat.<br />

Verwaltungsverordnungen: Verwaltungsverordnungen, d.h. generelle Dienstanweisungen einer<br />

Behörde an die ihr untergeordneten Amtsstellen, sind grundsätzlich nicht anfechtbar.<br />

Ausnahmen bestehen dort, wo solche Verwaltungsverordnungen zugleich geschützte<br />

Rechte des Bürgers berühren und damit „Aussenwirkung“ entfalten. Zudem dürfen<br />

gestützt auf die Verwaltungsverordnung keine Verfügungen getroffen worden sein, deren<br />

Anfechtung möglich und zumutbar wäre.<br />

c) Art. 82 lit. c BGG (Stimmrechtssachen)<br />

Das BGer beurteilt Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie<br />

betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (jedoch keine behördeninternen Wahlen und<br />

Abstimmungen). Als Anfechtungsobjekte kommen nicht nur Entscheide und Erlasse in Frage,<br />

sondern auch Realakte der kantonalen Parlamente und Regierungen.<br />

Der Wortlaut von Art. 82 lit. c ist zu eng, denn mit der Stimmrechtsbeschwerde können alle<br />

Verletzungen der politischen Rechte i.S.v. Art. 34 BV geltend gemacht werden, neben<br />

Beeinträchtigungen des Stimm- und Wahlrechts auch Verletzungen der Wahl- und<br />

Abstimmungsfreiheit sowie des Referendums- und Initiativrechts.<br />

Die Stimmrechtsbeschwerde kann sich auch auf eidgenössische Wahlen und Abstimmungen<br />

beziehen und kann sich neben Akten letzter kantonaler Instanzen auch gegen Verfügungen der<br />

Bundeskanzlei (in eidgenössischen Angelegenheiten) richten (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).<br />

Die politischen Rechte betreffenden Akte der BVers und des BR dürfen nicht gerichtlich<br />

angefochten werden.<br />

2. Vorinstanzen (Art. 86-88 BGG)<br />

Im Buch steht nicht viel mehr als aus dem Gesetz hervorgeht.<br />

62<br />

N. 1967-1968

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