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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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§49 Nationalrat<br />

I. ZUSAMMENSETZUNG DES NATIONALRATS<br />

In Art. 149 Abs. 1 BV ist die feste Anzahl von 200 Sitzen festgelegt, welche nach Art. 149 Abs. 4<br />

nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt werden. Es wird auf die Wohnbevölkerung<br />

(einschliesslich Ausländern) abgestellt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz<br />

hat.<br />

II. WAHLBERECHTIGUNG (ART. 136 BV)<br />

Vgl. N. 1364 ff.<br />

III. WÄHLBARKEIT (ART. 143 i.V.m. ART. 136 ABS. 1 BV)<br />

Es gelten die Anforderungen von Art. 136 Abs. 1 BV. Nicht erforderlich ist der Wohnsitz in der<br />

Schweiz und die Eintragung im Stimmregister. Die Regelung von Art. 143 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 BV<br />

ist abschliessend, es dürfen keine zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden.<br />

IV. UNVEREINBARKEIT<br />

Im Unterschied zum Fehlen der Wählbarkeit bedeutet die Unvereinbarkeit eine zwar gültige<br />

Wahl, aber der Gewählte muss den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen, um das Mandat ausüben<br />

zu können (Art. 18 BPR).<br />

Die Unvereinbarkeiten sind in Art. 144 Abs. 1 und 2 BV geregelt, wobei nach Abs. 3 weitere<br />

Unvereinbarkeiten festgelegt werden können (vgl. N. 1414), wobei Abs. 1 abschliessend ist.<br />

Kantonale Unvereinbarkeitsbestimmungen, die eine Unvereinbarkeit von kantonalen Ämtern mit<br />

dem Nationalratsmandat statuieren, zeitigen nur auf kantonaler Ebene Rechtswirkungen.<br />

V. WAHLVERFAHREN<br />

Das Volk wählt die Mitglieder des Nationalrates in direkter Wahl nach dem<br />

Verhältniswahlverfahren gewählt (Art. 149 Abs. 2 BV).<br />

Die Sitze des Parlaments werden auf die verschiedenen Parteien im Verhältnis der Stimmen<br />

verteilt, welche für die Parteien oder ihre Kandidaten abgegeben worden sind. Der Wähler gibt<br />

seine Stimme der Liste einer Partei, auf der die Namen mehrere Kandidaten stehen.<br />

Da Art. 149 Abs. 3 BV jeden Kanton zu einem Wahlkreis macht, wird der Proporzgedanke<br />

verfälscht, da nur in sieben Kantonen 10% (oder weniger) der Stimmen für ein Mandat reichen,<br />

womit kein bundesweiter Proporz besteht, sondern faktisch ein Mischwahlsystem.<br />

Die gesetzlichen Grundlagen der Wahlvorschläge finden sich in Art. 21-33 BPR.<br />

Das bei den Nationalratswahlen (Wahlakt: Art. 34-38 BPR) angewendete System der Listenwahl<br />

bedeutet, dass der Wähler so vielen Kandidaten seine Stimme geben kann, als in einem<br />

Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Er kann aber nur für Kandidaten stimmen, deren Name auf<br />

einer der Listen seines Wahlkreises steht (Art. 37 Abs. 3 BPR). Nichtamtliche Wahlzettel sind<br />

ungültig (Art. 38 Abs. 1 lit. b BPR).<br />

Die Liste kann durch panaschieren (Namen streichen und an deren Stelle Namen aus anderen<br />

Listen eintragen, Art. 35 Abs. 2 BPR) und kumulieren (Name eines Kandidaten zweimal auf einer<br />

Liste aufführen, Art. 35 Abs. 3 BPR) verändert werden. Es werden auch amtliche Wahlzettel ohne<br />

Vordruck zur Verfügung gestellt, die nach freier Wahl ausgefüllt werden können (Art. 35 Abs. 1<br />

28<br />

N. 1455-1457<br />

N. 1458-1459<br />

N. 1460<br />

N. 1463-1485a

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