Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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§49 Nationalrat<br />
I. ZUSAMMENSETZUNG DES NATIONALRATS<br />
In Art. 149 Abs. 1 BV ist die feste Anzahl von 200 Sitzen festgelegt, welche nach Art. 149 Abs. 4<br />
nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt werden. Es wird auf die Wohnbevölkerung<br />
(einschliesslich Ausländern) abgestellt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz<br />
hat.<br />
II. WAHLBERECHTIGUNG (ART. 136 BV)<br />
Vgl. N. 1364 ff.<br />
III. WÄHLBARKEIT (ART. 143 i.V.m. ART. 136 ABS. 1 BV)<br />
Es gelten die Anforderungen von Art. 136 Abs. 1 BV. Nicht erforderlich ist der Wohnsitz in der<br />
Schweiz und die Eintragung im Stimmregister. Die Regelung von Art. 143 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 BV<br />
ist abschliessend, es dürfen keine zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden.<br />
IV. UNVEREINBARKEIT<br />
Im Unterschied zum Fehlen der Wählbarkeit bedeutet die Unvereinbarkeit eine zwar gültige<br />
Wahl, aber der Gewählte muss den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen, um das Mandat ausüben<br />
zu können (Art. 18 BPR).<br />
Die Unvereinbarkeiten sind in Art. 144 Abs. 1 und 2 BV geregelt, wobei nach Abs. 3 weitere<br />
Unvereinbarkeiten festgelegt werden können (vgl. N. 1414), wobei Abs. 1 abschliessend ist.<br />
Kantonale Unvereinbarkeitsbestimmungen, die eine Unvereinbarkeit von kantonalen Ämtern mit<br />
dem Nationalratsmandat statuieren, zeitigen nur auf kantonaler Ebene Rechtswirkungen.<br />
V. WAHLVERFAHREN<br />
Das Volk wählt die Mitglieder des Nationalrates in direkter Wahl nach dem<br />
Verhältniswahlverfahren gewählt (Art. 149 Abs. 2 BV).<br />
Die Sitze des Parlaments werden auf die verschiedenen Parteien im Verhältnis der Stimmen<br />
verteilt, welche für die Parteien oder ihre Kandidaten abgegeben worden sind. Der Wähler gibt<br />
seine Stimme der Liste einer Partei, auf der die Namen mehrere Kandidaten stehen.<br />
Da Art. 149 Abs. 3 BV jeden Kanton zu einem Wahlkreis macht, wird der Proporzgedanke<br />
verfälscht, da nur in sieben Kantonen 10% (oder weniger) der Stimmen für ein Mandat reichen,<br />
womit kein bundesweiter Proporz besteht, sondern faktisch ein Mischwahlsystem.<br />
Die gesetzlichen Grundlagen der Wahlvorschläge finden sich in Art. 21-33 BPR.<br />
Das bei den Nationalratswahlen (Wahlakt: Art. 34-38 BPR) angewendete System der Listenwahl<br />
bedeutet, dass der Wähler so vielen Kandidaten seine Stimme geben kann, als in einem<br />
Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Er kann aber nur für Kandidaten stimmen, deren Name auf<br />
einer der Listen seines Wahlkreises steht (Art. 37 Abs. 3 BPR). Nichtamtliche Wahlzettel sind<br />
ungültig (Art. 38 Abs. 1 lit. b BPR).<br />
Die Liste kann durch panaschieren (Namen streichen und an deren Stelle Namen aus anderen<br />
Listen eintragen, Art. 35 Abs. 2 BPR) und kumulieren (Name eines Kandidaten zweimal auf einer<br />
Liste aufführen, Art. 35 Abs. 3 BPR) verändert werden. Es werden auch amtliche Wahlzettel ohne<br />
Vordruck zur Verfügung gestellt, die nach freier Wahl ausgefüllt werden können (Art. 35 Abs. 1<br />
28<br />
N. 1455-1457<br />
N. 1458-1459<br />
N. 1460<br />
N. 1463-1485a