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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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§52 Kompetenzen der Bundesversammlung<br />

I. ALLGEMEINE STELLUNG DER BUNDESVERSAMMLUNG<br />

Die Bundesversammlung hat sehr umfangreiche Kompetenzen. Dies kann als Ausdruck der<br />

Betonung des demokratischen Elements verstanden werden, da die Bundesversammlung von<br />

allen Bundesbehörden die breiteste demokratische Basis hat.<br />

Gemäss Art. 148 Abs. 1 BV übt die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und<br />

Ständen die oberste Gewalt im Bund aus. Sie ist nach Art. 173 Abs. 2 BV für die Behandlung von<br />

Geschäften zuständig, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde<br />

zugewiesen sind. Dies stellt keine generelle Vermutung zu Gunsten der Zuständigkeit der<br />

Bundesversammlung dar, vielmehr muss im Zweifelsfall die zuständige Bundesbehörde durch<br />

Auslegung unter Heranziehung des Grundsatzes der Gewaltenteilung als Interpretationshilfe<br />

ermittelt werden.<br />

Die Zuständigkeiten der Bundesversammlung sind in Art. 163-173 BV systematisch gegliedert und<br />

aufgelistet. Weitere Kompetenzen können gemäss Art. 173 Abs. 3 BV zugewiesen werden.<br />

II. RECHTSETZUNGSKOMPETENZEN<br />

Die Bundesversammlung ist in Verbindung mit dem Volk (Initiative, Referendum) das<br />

Legislativorgan des Bundes. Der Erlass von generell-abstrakten Normen (Rechtsetzung) ist ihre<br />

Stammfunktion.<br />

Die BVers ist zur Gesetzgebung in allen Bereichen befugt, in denen der Bund zuständig ist (Art.<br />

163 ff. BV; vgl. N. 1113 ff.). Zum Gesetzgebungsverfahren vgl. N. 1805 ff.<br />

Eine wesentliche Aufgabe der BVers ist die Vorbereitung der Revision der Bundesverfassung (Art.<br />

192 BV). Zum Verfahren der Verfassungsrevision vgl. 1769 ff. und 1779 ff.<br />

III. AUSSENPOLITISCHE KOMPETENZEN<br />

Beteiligung an der Gestaltung der Aussenpolitik (Art. 166 Abs. 1 BV): Diese Kompetenz fällt in den<br />

Bereich von BR und BVers, weshalb die Verpflichtung zur Koordination und Kooperation<br />

besteht. Eine zentrale Rolle spielen die aussenpolitischen Kommissionen der beiden Räte (vgl.<br />

Art. 152 ParlG).<br />

Genehmigung von Staatsverträgen (Art. 166 Abs. 2 BV): Die BVers kann einen Vertrag nur als<br />

Ganzes genehmigen oder ablehnen. Allenfalls kann der BR verpflichtet werden, einen<br />

Vorbehalt anzubringen. Nicht alle völkerrechtlichen Verträge unterstehen der<br />

Genehmigungspflicht (vgl. N. 1901).<br />

Wahrung der äusseren Sicherheit (Art. 173 Abs. 1 lit. a/d BV): Diese Kompetenz konkurriert mit<br />

derjenigen des BR nach Art. 185 Abs. 1 BV. Der Bundesrat kann nur entsprechende<br />

Massnahmen treffen, wenn die BVers nicht handelt. Bei dringlichen Massnahmen hat der BR<br />

aber eine grössere Bedeutung.<br />

IV. REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSKOMPETENZEN<br />

Finanzkompetenzen (Art. 167 BV): Die BVers hat die wichtigsten Entscheide im Bereich des<br />

Finanzhaushaltes zu fällen, was weitgehend eine Regierungsfunktion darstellt.<br />

Voranschlag (Art. 167 BV; Art. 29 ff. FHG): Unter dem Voranschlag ist die für das<br />

kommende Jahr gemachte Zusammenstellung der bewilligten Gesamtausgaben und der<br />

geschätzten Gesamteinnahmen zu verstehen. Der Beschluss erfolgt in Form des<br />

einfachen Bundesbeschlusses (Art. 29 FHG; Art. 25 Abs. 2 ParlG).<br />

32<br />

N. 1515-1517<br />

N. 1518-1520<br />

N. 1521-1524<br />

N. 1525-1554

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