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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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Gemäss Art. 6 ZGB ist das kantonale öffentliche Recht nicht durch das Bundeszivilrecht<br />

eingeschränkt. Allerdings dürfen kantonale öffentlich-rechtliche Vorschriften in einem vom<br />

Bundeszivilrecht geregelten Bereich nur unter drei kumulativ wirksamen Voraussetzungen<br />

erlassen werden:<br />

- Der Bundesgesetzgeber hat keine abschliessende Ordnung geschaffen<br />

- Die kantonalen Bestimmungen entsprechen einem schutzwürdigen öffentlichen<br />

Interesse<br />

- Sie verstossen nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts<br />

IV. NICHTIGKEIT DES BUNDESRECHTSWIDRIGEN KANTONALEN RECHTS<br />

Dem Bundesrecht widersprechendes kantonales Recht ist nichtig. Bestehen Zweifel, kann erst<br />

aufgrund einer Beschwerde bzw. subsidiären Verfassungsbeschwerde Klarheit geschaffen<br />

werden.<br />

Älteres kantonales Recht wird von neueren bundesrechtlichen Vorschriften endgültig vernichtet.<br />

Es kann nicht wieder aufleben.<br />

Späteres kantonales Recht ist überhaupt nie entstanden.<br />

Konkrete Anwendungsakte von nichtigem kantonalem Recht sind i.d.R. nur anfechtbar.<br />

V. RECHTSSCHUTZ<br />

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone müssen den Grundsatz der<br />

derogatorischen Kraft des Bundesrechts von Amtes wegen beachten. Falls sich Zweifel über die<br />

Gültigkeit erheben, sind Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, vorfrageweise die<br />

Bundesrechtsmässigkeit zu überprüfen und allenfalls die Anwendung zu versagen.<br />

Der Vorrang des Bundesrechts kann auch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden.<br />

Rechtsmittel sind formelle Begehren, mit denen ein Betroffener verlangen kann, dass eine<br />

rechtliche Streitfrage durch ein Rechtsprechungsorgan überprüft wird.<br />

Zur Verfügung stehen ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde, Rekurs u.a. an eine höhere Instanz),<br />

Einheitsbeschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Bei Kompetenzkonflikten können<br />

Bund und Kantone nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls klagen (aber keine Bürger).<br />

§41 Bundesaufsicht und Bundesexekution<br />

I. BUNDESAUFSICHT<br />

Die Rechtsgrundlage der Bundesaufsicht findet sich in Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über<br />

die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone wacht, was eine Pflicht darstellt. Dies dient<br />

dazu, dass die an die Kantone delegierten Staatsaufgaben richtig erfüllt werden sowie, dass bei<br />

Aufgaben im autonomen Wirkungsbereich keine Eingriffe in den Bundeskompetenzbereich<br />

stattfinden oder Bundesrecht verletzt wird.<br />

Die Aufsicht betrifft die Rechtsetzung und die Verwaltung, eine Kontrolle der Rechtsprechung<br />

kommt durch die Exekutivorgane des Bundes nicht in Betracht.<br />

Wo die Kantone autonom sind, findet lediglich eine Rechtskontrolle statt, in delegierten<br />

Wirkungsbereichen zudem auch eine Ermessenskontrolle.<br />

Grundsätzlich ist für die Bundesaufsicht der Bundesrat zuständig (Art. 182 Abs. 2 und Art. 186<br />

Abs. 4 BV). Eine Delegation an ein Bundesamt oder Departement ist möglich (Art. 177 Abs. 3 BV).<br />

In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat (Art. 61b Abs. 2 RVOG).<br />

16<br />

N. 1191-1194<br />

N. 1195-1202<br />

N. 1203-1225

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