Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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Gemäss Art. 6 ZGB ist das kantonale öffentliche Recht nicht durch das Bundeszivilrecht<br />
eingeschränkt. Allerdings dürfen kantonale öffentlich-rechtliche Vorschriften in einem vom<br />
Bundeszivilrecht geregelten Bereich nur unter drei kumulativ wirksamen Voraussetzungen<br />
erlassen werden:<br />
- Der Bundesgesetzgeber hat keine abschliessende Ordnung geschaffen<br />
- Die kantonalen Bestimmungen entsprechen einem schutzwürdigen öffentlichen<br />
Interesse<br />
- Sie verstossen nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts<br />
IV. NICHTIGKEIT DES BUNDESRECHTSWIDRIGEN KANTONALEN RECHTS<br />
Dem Bundesrecht widersprechendes kantonales Recht ist nichtig. Bestehen Zweifel, kann erst<br />
aufgrund einer Beschwerde bzw. subsidiären Verfassungsbeschwerde Klarheit geschaffen<br />
werden.<br />
Älteres kantonales Recht wird von neueren bundesrechtlichen Vorschriften endgültig vernichtet.<br />
Es kann nicht wieder aufleben.<br />
Späteres kantonales Recht ist überhaupt nie entstanden.<br />
Konkrete Anwendungsakte von nichtigem kantonalem Recht sind i.d.R. nur anfechtbar.<br />
V. RECHTSSCHUTZ<br />
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone müssen den Grundsatz der<br />
derogatorischen Kraft des Bundesrechts von Amtes wegen beachten. Falls sich Zweifel über die<br />
Gültigkeit erheben, sind Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, vorfrageweise die<br />
Bundesrechtsmässigkeit zu überprüfen und allenfalls die Anwendung zu versagen.<br />
Der Vorrang des Bundesrechts kann auch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden.<br />
Rechtsmittel sind formelle Begehren, mit denen ein Betroffener verlangen kann, dass eine<br />
rechtliche Streitfrage durch ein Rechtsprechungsorgan überprüft wird.<br />
Zur Verfügung stehen ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde, Rekurs u.a. an eine höhere Instanz),<br />
Einheitsbeschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Bei Kompetenzkonflikten können<br />
Bund und Kantone nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls klagen (aber keine Bürger).<br />
§41 Bundesaufsicht und Bundesexekution<br />
I. BUNDESAUFSICHT<br />
Die Rechtsgrundlage der Bundesaufsicht findet sich in Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über<br />
die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone wacht, was eine Pflicht darstellt. Dies dient<br />
dazu, dass die an die Kantone delegierten Staatsaufgaben richtig erfüllt werden sowie, dass bei<br />
Aufgaben im autonomen Wirkungsbereich keine Eingriffe in den Bundeskompetenzbereich<br />
stattfinden oder Bundesrecht verletzt wird.<br />
Die Aufsicht betrifft die Rechtsetzung und die Verwaltung, eine Kontrolle der Rechtsprechung<br />
kommt durch die Exekutivorgane des Bundes nicht in Betracht.<br />
Wo die Kantone autonom sind, findet lediglich eine Rechtskontrolle statt, in delegierten<br />
Wirkungsbereichen zudem auch eine Ermessenskontrolle.<br />
Grundsätzlich ist für die Bundesaufsicht der Bundesrat zuständig (Art. 182 Abs. 2 und Art. 186<br />
Abs. 4 BV). Eine Delegation an ein Bundesamt oder Departement ist möglich (Art. 177 Abs. 3 BV).<br />
In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat (Art. 61b Abs. 2 RVOG).<br />
16<br />
N. 1191-1194<br />
N. 1195-1202<br />
N. 1203-1225