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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1363-1382<br />

§45 Politische Rechte<br />

I. BEGRIFF UND VORAUSSETZUNGEN DES STIMMRECHTS<br />

Das Stimmrecht ist der zusammenfassende Ausdruck für das Recht, an der staatlichen<br />

Willensbildung mitzuwirken. Neben den natürlichen Personen können sich auch juristische<br />

Personen auf Art. 34 BV berufen.<br />

Art. 136 BV regelt die Voraussetzungen bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen sowie<br />

die Teilnahme an Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten. Stimm- und<br />

Wahlrecht sind grundsätzlich am Wohnsitz auszuüben (Art. 39 Abs. 2 BV).<br />

Nach Art. 136 Abs. 1 BV sind nur die schweizerischen Staatsangehörigen gemeint.<br />

Voraussetzungen sind:<br />

- Schweizer Bürgerrecht<br />

- Zurücklegung des 18. Altersjahres<br />

- Kein Ausschluss vom Stimmrecht (minimale polit. Urteilsfähigkeit muss gegeben sein)<br />

- Politischer Wohnsitz (Art. 3 Abs. 1 BPR, auch Anspruch auf Eintragung im<br />

Stimmrechtsregister nach Art. 4 Abs. 1 BPR)<br />

In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt das kantonale Recht vorbehalten (Art.39<br />

Abs. 1 BV). Neben Art. 51 Abs. 1 BV (Minimalanforderungen der demokratischen Rechte der KV)<br />

gelten von Bundesrechts wegen folgende vier Vorschriften:<br />

- Wohnsitzprinzip/Einheit des polit. Wohnsitzes: Art. 39 Abs. 2/3 BV gilt auch für<br />

kantonale und kommunale Angelegenheiten. Allerdings steht es den Kantonen frei,<br />

Auslandschweizern das Stimmrecht in kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten<br />

zu geben oder nicht.<br />

- Karenzfrist: Art. 39 Abs. 4 BV<br />

- Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot: Quotenregelungen sind zulässig, sofern sie<br />

auf vernünftigen Gründen beruhen, massvoll sind und die Wahlmöglichkeiten unter den<br />

Kandidaten nicht unverhältnismässig einschränken.<br />

- Erfolgswertgleichheit beim Proporzwahlverfahren: Auch kleinere Parteien sollen<br />

Mandate erreichen können. Problematisch sind deshalb Sperrklauseln („direktes<br />

Quorum“) oder die Festlegung von zu kleinen Wahlkreisen („natürliches Quorum“).<br />

Grundsätzlich sollten nicht mehr als 10% der Stimmen für das Erreichen eines Mandates<br />

nötig sein.<br />

Den Kantonen steht es nach Art. 39 Abs. 1 BV frei, auch den im Kanton wohnhaften Ausländern<br />

politische Rechte zu gewähren.<br />

Das Stimmrecht ist einerseits ein Recht (Beschwerde ans Bundesgericht mit<br />

„Stimmrechtsbeschwerde“ -> Art. 189 Abs. 1 lit. f BV, Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 BGG) und<br />

andererseits eine staatliche Funktion, denn als Träger von Mitwirkungsrechten stellt der<br />

Stimmberechtigte ein Teilorgan des Staates dar. Deshalb ist er grundsätzlich verantwortlich, seine<br />

Organfunktion zu erfüllen. Stimmrechtszwang ist so rechtlich begründbar.<br />

II. DIE EINZELNEN POLITISCHEN RECHTE IM BUND: ÜBERBLICK<br />

Siehe Buch N. 1383<br />

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