Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1363-1382<br />
§45 Politische Rechte<br />
I. BEGRIFF UND VORAUSSETZUNGEN DES STIMMRECHTS<br />
Das Stimmrecht ist der zusammenfassende Ausdruck für das Recht, an der staatlichen<br />
Willensbildung mitzuwirken. Neben den natürlichen Personen können sich auch juristische<br />
Personen auf Art. 34 BV berufen.<br />
Art. 136 BV regelt die Voraussetzungen bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen sowie<br />
die Teilnahme an Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten. Stimm- und<br />
Wahlrecht sind grundsätzlich am Wohnsitz auszuüben (Art. 39 Abs. 2 BV).<br />
Nach Art. 136 Abs. 1 BV sind nur die schweizerischen Staatsangehörigen gemeint.<br />
Voraussetzungen sind:<br />
- Schweizer Bürgerrecht<br />
- Zurücklegung des 18. Altersjahres<br />
- Kein Ausschluss vom Stimmrecht (minimale polit. Urteilsfähigkeit muss gegeben sein)<br />
- Politischer Wohnsitz (Art. 3 Abs. 1 BPR, auch Anspruch auf Eintragung im<br />
Stimmrechtsregister nach Art. 4 Abs. 1 BPR)<br />
In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt das kantonale Recht vorbehalten (Art.39<br />
Abs. 1 BV). Neben Art. 51 Abs. 1 BV (Minimalanforderungen der demokratischen Rechte der KV)<br />
gelten von Bundesrechts wegen folgende vier Vorschriften:<br />
- Wohnsitzprinzip/Einheit des polit. Wohnsitzes: Art. 39 Abs. 2/3 BV gilt auch für<br />
kantonale und kommunale Angelegenheiten. Allerdings steht es den Kantonen frei,<br />
Auslandschweizern das Stimmrecht in kantonalen oder kommunalen Angelegenheiten<br />
zu geben oder nicht.<br />
- Karenzfrist: Art. 39 Abs. 4 BV<br />
- Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot: Quotenregelungen sind zulässig, sofern sie<br />
auf vernünftigen Gründen beruhen, massvoll sind und die Wahlmöglichkeiten unter den<br />
Kandidaten nicht unverhältnismässig einschränken.<br />
- Erfolgswertgleichheit beim Proporzwahlverfahren: Auch kleinere Parteien sollen<br />
Mandate erreichen können. Problematisch sind deshalb Sperrklauseln („direktes<br />
Quorum“) oder die Festlegung von zu kleinen Wahlkreisen („natürliches Quorum“).<br />
Grundsätzlich sollten nicht mehr als 10% der Stimmen für das Erreichen eines Mandates<br />
nötig sein.<br />
Den Kantonen steht es nach Art. 39 Abs. 1 BV frei, auch den im Kanton wohnhaften Ausländern<br />
politische Rechte zu gewähren.<br />
Das Stimmrecht ist einerseits ein Recht (Beschwerde ans Bundesgericht mit<br />
„Stimmrechtsbeschwerde“ -> Art. 189 Abs. 1 lit. f BV, Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 BGG) und<br />
andererseits eine staatliche Funktion, denn als Träger von Mitwirkungsrechten stellt der<br />
Stimmberechtigte ein Teilorgan des Staates dar. Deshalb ist er grundsätzlich verantwortlich, seine<br />
Organfunktion zu erfüllen. Stimmrechtszwang ist so rechtlich begründbar.<br />
II. DIE EINZELNEN POLITISCHEN RECHTE IM BUND: ÜBERBLICK<br />
Siehe Buch N. 1383<br />
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