Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§62 Erlass von Verordnungen<br />
I. BEGRIFF, ELEMENTE UND ARTEN VON VERORDNUNGEN<br />
Verordnungen sind der Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen in einer anderen Form als<br />
derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes.<br />
Verordnungen erfüllen, bei Vorliegen einer gültigen Gesetzesdelegation (Art. 1872 ff.) oder<br />
Ermächtigung durch die BV, die Voraussetzungen für leichtere Grundrechtsbeschränkungen (vgl.<br />
N 310 f.).<br />
Allerdings besteht für den Erlass von Verordnungen eine vereinfachte Erlassform; es fehlt<br />
insbesondere die Unterstellung unter das Referendum, was eine rasche Abänderbarkeit und<br />
Anpassung ermöglicht.<br />
Welche Behörde eine Verordnung erlässt, ist für den Begriff nicht von Bedeutung.<br />
Verordnungen werden oft sehr unterschiedlich benannt. Z.B. „Verordnung“, „Reglement“,<br />
„Ordnung“<br />
Arten von Verordnungen<br />
- Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen: Die Unterscheidung erfolgt vor allem<br />
anhand der Adressaten.<br />
Rechtsverordnungen enthalten Rechtsnormen, welche Rechte und Pflichten der<br />
Bürger begründen oder Organisation und Verfahren von Behörden regeln. Sie<br />
enthalten nach genereller Ansicht Rechtsätze und müssen in die AS aufgenommen<br />
werden.<br />
Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen, die eine übergeordnete<br />
Behörde mit bindender Wirkung für die ihr unterstellten Behörden erlässt (Benennung<br />
z.B. Direktive, Weisung, Dienstreglement, Kreisschreiben). Als Verwaltungsinterne<br />
Weisungen schaffen sie grundsätzlich nicht Rechte und Pflichten der Bürger. Eine<br />
Ausnahme davon ist gegeben, wenn solche Verordnungen indirekt die Rechtsstellung<br />
der Bürger genauer umschreiben und dessen Interessen faktisch gleich stark getroffen<br />
werden wie durch Rechtsverordnungen. Solche Verordnungen können u.U. wie ein<br />
Rechtsatz beim Bundesgericht angefochten werden, sofern nicht schon in der<br />
Verwaltungsverordnung (zumutbare) Anfechtungsmöglichkeiten vorgesehen sind.<br />
- Selbständige und unselbständige Verordnungen: Die Unterscheidung erfolgt anhand der<br />
Rechtsgrundlage: Ermächtigung direkt durch die Verfassung (selbständige Verordnung)<br />
oder durch einen nicht der Verfassungsstufe angehörenden Erlass, insbesondere<br />
Gesetz (unselbständige Verordnung).<br />
- Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen: Die Unterscheidung<br />
erfolgt anhand des inhaltlichen Verhältnisses, in dem die Verordnungsregelung zum<br />
zugehörigen Gesetz und dessen Vollzug steht. Die Übergänge sind jedoch fliessend.<br />
Vollziehungsverordnungen führen die Regelung des Gesetzes durch Detailvorschriften<br />
näher aus. Sie beruhen auf der allgemeinen, von der Verfassung eingeräumten<br />
Vollzugskompetenz.<br />
Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche<br />
Regelung. Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz. In gewissen Fällen<br />
kann sich die Befugnis auch unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. N. 1862 ff.).<br />
54<br />
N. 1849-1857