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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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§62 Erlass von Verordnungen<br />

I. BEGRIFF, ELEMENTE UND ARTEN VON VERORDNUNGEN<br />

Verordnungen sind der Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen in einer anderen Form als<br />

derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes.<br />

Verordnungen erfüllen, bei Vorliegen einer gültigen Gesetzesdelegation (Art. 1872 ff.) oder<br />

Ermächtigung durch die BV, die Voraussetzungen für leichtere Grundrechtsbeschränkungen (vgl.<br />

N 310 f.).<br />

Allerdings besteht für den Erlass von Verordnungen eine vereinfachte Erlassform; es fehlt<br />

insbesondere die Unterstellung unter das Referendum, was eine rasche Abänderbarkeit und<br />

Anpassung ermöglicht.<br />

Welche Behörde eine Verordnung erlässt, ist für den Begriff nicht von Bedeutung.<br />

Verordnungen werden oft sehr unterschiedlich benannt. Z.B. „Verordnung“, „Reglement“,<br />

„Ordnung“<br />

Arten von Verordnungen<br />

- Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen: Die Unterscheidung erfolgt vor allem<br />

anhand der Adressaten.<br />

Rechtsverordnungen enthalten Rechtsnormen, welche Rechte und Pflichten der<br />

Bürger begründen oder Organisation und Verfahren von Behörden regeln. Sie<br />

enthalten nach genereller Ansicht Rechtsätze und müssen in die AS aufgenommen<br />

werden.<br />

Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen, die eine übergeordnete<br />

Behörde mit bindender Wirkung für die ihr unterstellten Behörden erlässt (Benennung<br />

z.B. Direktive, Weisung, Dienstreglement, Kreisschreiben). Als Verwaltungsinterne<br />

Weisungen schaffen sie grundsätzlich nicht Rechte und Pflichten der Bürger. Eine<br />

Ausnahme davon ist gegeben, wenn solche Verordnungen indirekt die Rechtsstellung<br />

der Bürger genauer umschreiben und dessen Interessen faktisch gleich stark getroffen<br />

werden wie durch Rechtsverordnungen. Solche Verordnungen können u.U. wie ein<br />

Rechtsatz beim Bundesgericht angefochten werden, sofern nicht schon in der<br />

Verwaltungsverordnung (zumutbare) Anfechtungsmöglichkeiten vorgesehen sind.<br />

- Selbständige und unselbständige Verordnungen: Die Unterscheidung erfolgt anhand der<br />

Rechtsgrundlage: Ermächtigung direkt durch die Verfassung (selbständige Verordnung)<br />

oder durch einen nicht der Verfassungsstufe angehörenden Erlass, insbesondere<br />

Gesetz (unselbständige Verordnung).<br />

- Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen: Die Unterscheidung<br />

erfolgt anhand des inhaltlichen Verhältnisses, in dem die Verordnungsregelung zum<br />

zugehörigen Gesetz und dessen Vollzug steht. Die Übergänge sind jedoch fliessend.<br />

Vollziehungsverordnungen führen die Regelung des Gesetzes durch Detailvorschriften<br />

näher aus. Sie beruhen auf der allgemeinen, von der Verfassung eingeräumten<br />

Vollzugskompetenz.<br />

Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche<br />

Regelung. Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz. In gewissen Fällen<br />

kann sich die Befugnis auch unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. N. 1862 ff.).<br />

54<br />

N. 1849-1857

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