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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1668-1673<br />

N. 1674-1682<br />

III. VERWALTUNGSKOMPETENZEN<br />

Vollzug des Bundesrechts: (Art. 182 Abs. 2 BV)<br />

Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der BVers und der<br />

Urteile richterlicher Behörden des Bundes. Er leitet den Vollzug in allen Bereichen der<br />

Bundesverwaltung. Er hat aber nur die Leitung der Bundesverwaltung zur Aufgabe (Art. 178<br />

Abs. 1 BV).<br />

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung erfolgt durch die Verwaltungsbehörden des Bundes (vgl.<br />

N. 1700 ff.), durch damit betraute Kantone (vgl. N. 1165 ff.; unter Aufsicht des Bundes: vgl. N.<br />

1203 ff.) und wo gerechtfertigt auch private Organisationen.<br />

Als Rechtsform der Aktivitäten des Bundesrates im Bereich des Vollzuges und der<br />

Vollzugsleitung stehen Vollzugsverordnungen und Verfügen im Vordergrund.<br />

Aufsicht über die Kantone: (Art. 182 Abs. 2, 186 BV)<br />

Die Bundesaufsicht umfasst einerseits die Aufsicht im übertragenen Wirkungsbereich der<br />

Kantone (insbes. Vollzug der Bundesgesetzgebung, vgl. N. 1204), andererseits die Aufsicht im<br />

autonomen Wirkungsbereich der Kantone.<br />

Die Bundesaufsicht gegenüber den Kantonen wird zur Hauptsache vom Bundesrat ausgeübt.<br />

Für Verträge der Kantone mit dem Ausland: N. 1134, 1297<br />

IV. RECHTSETZUNGSKOMPETENZEN<br />

Ein grosser Teil der Gesetzgebung wäre ohne Vor- und Mitarbeit der Exekutive gar nicht denkbar.<br />

Deshalb ist die Regierung trotz des Gewaltentrennungsprinzips wesentlich an der Rechtsetzung<br />

beteiligt.<br />

Mitwirkung bei Verfassungsgebung und einfacher Gesetzgebung<br />

Ausarbeiten von Entwürfen: (Art. 181 BV; Art. 7 RVOG) In Art. 181 BV ist das Initiativrecht des<br />

Bundesrates verankert. Die erarbeiteten Entwürfe beziehen sich sowohl auf neue bzw.<br />

abgeänderte Artikel der BV wie auch auf Bundesgesetze und Parlamentsverordnungen. Der<br />

Anstoss zur Entwurfsausarbeitung kann auf eigene Initiative oder einen parlamentarischen<br />

Vorstoss zum Ursprung haben (insbes. die erheblich erklärte Motion).<br />

Leitung des Vorverfahrens der Gesetzgebung: (Art. 7 RVOG) Dieses umfasst insbesondere die<br />

Einsetzung von Expertenkommissionen und die Durchführung des<br />

Vernehmlassungsverfahrens bei Kantonen und Verbänden. Vgl. N. 1812<br />

Veröffentlichung und Inkraftsetzung der Rechtsetzungserlasse: Die Veröffentlichung der<br />

Rechtsetzungserlasse des Bundes erfolgt nach Art. 14 Abs. 1 PublG.<br />

Der Bundesrat kann, sofern vorgesehen, auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens von<br />

Rechtsetzungserlassen der BVers festsetzen.<br />

Verordnungsrecht des Bundesrates<br />

Der Bundesrat erlässt Rechtsnormen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung<br />

(selbständige Verordnungen) oder Gesetz (unselbständige Verordnungen) dazu ermächtigt ist<br />

(Art. 182 Abs. 1 BV; vgl. N. 1856)<br />

Selbständige Verordnungen des Bundesrates: (vgl. N. 1859 ff.) Es sind folgende Verordnungen<br />

zulässig:<br />

- Vollziehungsverordnungen (Art. 182 Abs. 2 BV)<br />

- Polizeinotverordnungen (Art. 185 Abs. 3 BV)<br />

- Verordnungen zur Wahrung der äusseren Interessen der Schweiz (Art. 184 Abs. 3 BV)<br />

- Verordnungen gemäss Spezialermächtigung durch die BVers (vgl. N. 1868)<br />

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