Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1668-1673<br />
N. 1674-1682<br />
III. VERWALTUNGSKOMPETENZEN<br />
Vollzug des Bundesrechts: (Art. 182 Abs. 2 BV)<br />
Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der BVers und der<br />
Urteile richterlicher Behörden des Bundes. Er leitet den Vollzug in allen Bereichen der<br />
Bundesverwaltung. Er hat aber nur die Leitung der Bundesverwaltung zur Aufgabe (Art. 178<br />
Abs. 1 BV).<br />
Der Vollzug der Bundesgesetzgebung erfolgt durch die Verwaltungsbehörden des Bundes (vgl.<br />
N. 1700 ff.), durch damit betraute Kantone (vgl. N. 1165 ff.; unter Aufsicht des Bundes: vgl. N.<br />
1203 ff.) und wo gerechtfertigt auch private Organisationen.<br />
Als Rechtsform der Aktivitäten des Bundesrates im Bereich des Vollzuges und der<br />
Vollzugsleitung stehen Vollzugsverordnungen und Verfügen im Vordergrund.<br />
Aufsicht über die Kantone: (Art. 182 Abs. 2, 186 BV)<br />
Die Bundesaufsicht umfasst einerseits die Aufsicht im übertragenen Wirkungsbereich der<br />
Kantone (insbes. Vollzug der Bundesgesetzgebung, vgl. N. 1204), andererseits die Aufsicht im<br />
autonomen Wirkungsbereich der Kantone.<br />
Die Bundesaufsicht gegenüber den Kantonen wird zur Hauptsache vom Bundesrat ausgeübt.<br />
Für Verträge der Kantone mit dem Ausland: N. 1134, 1297<br />
IV. RECHTSETZUNGSKOMPETENZEN<br />
Ein grosser Teil der Gesetzgebung wäre ohne Vor- und Mitarbeit der Exekutive gar nicht denkbar.<br />
Deshalb ist die Regierung trotz des Gewaltentrennungsprinzips wesentlich an der Rechtsetzung<br />
beteiligt.<br />
Mitwirkung bei Verfassungsgebung und einfacher Gesetzgebung<br />
Ausarbeiten von Entwürfen: (Art. 181 BV; Art. 7 RVOG) In Art. 181 BV ist das Initiativrecht des<br />
Bundesrates verankert. Die erarbeiteten Entwürfe beziehen sich sowohl auf neue bzw.<br />
abgeänderte Artikel der BV wie auch auf Bundesgesetze und Parlamentsverordnungen. Der<br />
Anstoss zur Entwurfsausarbeitung kann auf eigene Initiative oder einen parlamentarischen<br />
Vorstoss zum Ursprung haben (insbes. die erheblich erklärte Motion).<br />
Leitung des Vorverfahrens der Gesetzgebung: (Art. 7 RVOG) Dieses umfasst insbesondere die<br />
Einsetzung von Expertenkommissionen und die Durchführung des<br />
Vernehmlassungsverfahrens bei Kantonen und Verbänden. Vgl. N. 1812<br />
Veröffentlichung und Inkraftsetzung der Rechtsetzungserlasse: Die Veröffentlichung der<br />
Rechtsetzungserlasse des Bundes erfolgt nach Art. 14 Abs. 1 PublG.<br />
Der Bundesrat kann, sofern vorgesehen, auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens von<br />
Rechtsetzungserlassen der BVers festsetzen.<br />
Verordnungsrecht des Bundesrates<br />
Der Bundesrat erlässt Rechtsnormen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung<br />
(selbständige Verordnungen) oder Gesetz (unselbständige Verordnungen) dazu ermächtigt ist<br />
(Art. 182 Abs. 1 BV; vgl. N. 1856)<br />
Selbständige Verordnungen des Bundesrates: (vgl. N. 1859 ff.) Es sind folgende Verordnungen<br />
zulässig:<br />
- Vollziehungsverordnungen (Art. 182 Abs. 2 BV)<br />
- Polizeinotverordnungen (Art. 185 Abs. 3 BV)<br />
- Verordnungen zur Wahrung der äusseren Interessen der Schweiz (Art. 184 Abs. 3 BV)<br />
- Verordnungen gemäss Spezialermächtigung durch die BVers (vgl. N. 1868)<br />
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