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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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V. RECHTSPRECHUNGSKOMPETENZEN<br />

Das Parlament ist nicht das geeignete Gremium, um Rechtsprechungsfunktionen wahrzunehmen.<br />

Die entsprechenden Kompetenzen der BVers erfassen heute lediglich noch Einzelpunkte<br />

(Zuständigkeitskonflikte nach Art. 173 Abs. 1 lit. i BV; Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Art.<br />

17 ParlG, Beschwerdeinstanz bei einer Verweigerung nach Art. 61a Abs. 5 RVOG, Art. 11 Abs. 5<br />

BGG)<br />

34<br />

N. 1555-1558

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