Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –
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N. 1226-1241<br />
Nur wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt, kommt das Geschäft vor die<br />
Bundesversammlung (Art. 186 Abs. 3 i.V.m. Art. 172 Abs. 3 BV). Die BVers genehmigt überdies die<br />
Kantonsverfassungen (Art. 172 Abs. 2 BV, vgl. N 1021 ff.).<br />
Als Aufsichtsmittel kommen folgende Massnahmen in Betracht:<br />
- Konkrete Beanstandung (mit verlangter Berichtigung)<br />
- Generelle Weisung (Kreisschreiben): Richtet sich an alle Kantone und schreibt vor, wie<br />
das Bundesgesetz zu vollziehen ist.<br />
- Berichterstattung: Die Kantone werden zu einer periodischen Berichterstattung über<br />
die Amtstätigkeit in einem bestimmten Verwaltungsgebiet verpflichtet.<br />
- Inspektion: Betrifft nur den Vollzug von Bundesgesetzen. Entsenden von<br />
Bundesbeamten zu einer Inspektion.<br />
- Genehmigungspflicht: Gewisse kantonale Erlasse bedürfen einer Genehmigung durch<br />
die Bundesbehörden (allg.: Art. 186 Abs. 2 BV).<br />
Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind Kantonsverfassungen (Art. 51 Abs. 2 BV i.V.m.<br />
Art. 172 Abs. 2 BV), interkantonale Verträge, sofern Einsprache von Kanton oder<br />
Bundesrat (vgl. N. 1134 und 1297). Gesetze/Verordnungen nur, wenn vom<br />
Bundesgesetzgeber vorgesehen.<br />
Die Genehmigung kantonaler Verfassungsnormen und grundsätzlich interkantonaler<br />
Verträge hat lediglich deklaratorische, bei kantonalen Gesetzen/Verordnungen jedoch<br />
konstitutive Wirkung.<br />
- Aufhebung von kantonalen Anwendungsakten: Der Bund kann Verfügungen von<br />
kantonalen Verwaltungsbehörden (im Zusammenhang mit dem Vollzug von<br />
Bundesgesetzen) aufheben. Gerichtsurteile können nach Häfelin/Haller/Keller nicht<br />
durch den Bundesrat aufgehoben werden.<br />
- Bundesgerichtliche Entscheidung: Anordnungen des BGer auf Grund der<br />
Beschwerde/Klage einer Bundesbehörde (vgl. N. 2045 ff.)<br />
II. BUNDESEXEKUTION<br />
Kommt ein Kanton seinen Pflichten nicht nach, muss Bundesrecht mit Zwangsmassnahmen<br />
durchgesetzt werden können.<br />
Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 173 Abs. 1 lit. e BV für die BVers und in Art. 186 Abs. 4<br />
für den BR.<br />
Eine Bundesexekution kommt nur in Betracht, wenn ein Kanton Bundespflichten verletzt. Des<br />
Weiteren braucht es eine Zwangsandrohung durch den Bund (Mahnung, Frist, Androhung der<br />
Exekution).<br />
Die Mittel müssen stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Es kommen<br />
folgende Massnahmen in Betracht:<br />
- Ersatzvornahme: Der Bund erfüllt die Pflicht auf Kosten des säumigen Kantons. Dies<br />
darf er auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung.<br />
- Sistierung von Subventionen: Zulässig ist eine Sistierung von Subventionen nur dann,<br />
wenn eine Konnexität zwischen Subvention und Pflichtverletzung in dem Sinne besteht,<br />
dass der Kanton Pflichten verletzt, für deren Erfüllung der Bund Subventionen erteilt.<br />
- Militärisches Einschreiten: Dies stellt die ultima ratio dar. Zuständig ist die BVers (Art.<br />
173 Abs. 1 lit. d BV) oder bei Dringlichkeit der Bundesrat (Art. 185 Abs. 4 BV). (vgl. N.<br />
1550)<br />
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