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Zusammenfassung – Schweizerisches Bundesstaatsrecht –

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N. 1226-1241<br />

Nur wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt, kommt das Geschäft vor die<br />

Bundesversammlung (Art. 186 Abs. 3 i.V.m. Art. 172 Abs. 3 BV). Die BVers genehmigt überdies die<br />

Kantonsverfassungen (Art. 172 Abs. 2 BV, vgl. N 1021 ff.).<br />

Als Aufsichtsmittel kommen folgende Massnahmen in Betracht:<br />

- Konkrete Beanstandung (mit verlangter Berichtigung)<br />

- Generelle Weisung (Kreisschreiben): Richtet sich an alle Kantone und schreibt vor, wie<br />

das Bundesgesetz zu vollziehen ist.<br />

- Berichterstattung: Die Kantone werden zu einer periodischen Berichterstattung über<br />

die Amtstätigkeit in einem bestimmten Verwaltungsgebiet verpflichtet.<br />

- Inspektion: Betrifft nur den Vollzug von Bundesgesetzen. Entsenden von<br />

Bundesbeamten zu einer Inspektion.<br />

- Genehmigungspflicht: Gewisse kantonale Erlasse bedürfen einer Genehmigung durch<br />

die Bundesbehörden (allg.: Art. 186 Abs. 2 BV).<br />

Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind Kantonsverfassungen (Art. 51 Abs. 2 BV i.V.m.<br />

Art. 172 Abs. 2 BV), interkantonale Verträge, sofern Einsprache von Kanton oder<br />

Bundesrat (vgl. N. 1134 und 1297). Gesetze/Verordnungen nur, wenn vom<br />

Bundesgesetzgeber vorgesehen.<br />

Die Genehmigung kantonaler Verfassungsnormen und grundsätzlich interkantonaler<br />

Verträge hat lediglich deklaratorische, bei kantonalen Gesetzen/Verordnungen jedoch<br />

konstitutive Wirkung.<br />

- Aufhebung von kantonalen Anwendungsakten: Der Bund kann Verfügungen von<br />

kantonalen Verwaltungsbehörden (im Zusammenhang mit dem Vollzug von<br />

Bundesgesetzen) aufheben. Gerichtsurteile können nach Häfelin/Haller/Keller nicht<br />

durch den Bundesrat aufgehoben werden.<br />

- Bundesgerichtliche Entscheidung: Anordnungen des BGer auf Grund der<br />

Beschwerde/Klage einer Bundesbehörde (vgl. N. 2045 ff.)<br />

II. BUNDESEXEKUTION<br />

Kommt ein Kanton seinen Pflichten nicht nach, muss Bundesrecht mit Zwangsmassnahmen<br />

durchgesetzt werden können.<br />

Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 173 Abs. 1 lit. e BV für die BVers und in Art. 186 Abs. 4<br />

für den BR.<br />

Eine Bundesexekution kommt nur in Betracht, wenn ein Kanton Bundespflichten verletzt. Des<br />

Weiteren braucht es eine Zwangsandrohung durch den Bund (Mahnung, Frist, Androhung der<br />

Exekution).<br />

Die Mittel müssen stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Es kommen<br />

folgende Massnahmen in Betracht:<br />

- Ersatzvornahme: Der Bund erfüllt die Pflicht auf Kosten des säumigen Kantons. Dies<br />

darf er auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung.<br />

- Sistierung von Subventionen: Zulässig ist eine Sistierung von Subventionen nur dann,<br />

wenn eine Konnexität zwischen Subvention und Pflichtverletzung in dem Sinne besteht,<br />

dass der Kanton Pflichten verletzt, für deren Erfüllung der Bund Subventionen erteilt.<br />

- Militärisches Einschreiten: Dies stellt die ultima ratio dar. Zuständig ist die BVers (Art.<br />

173 Abs. 1 lit. d BV) oder bei Dringlichkeit der Bundesrat (Art. 185 Abs. 4 BV). (vgl. N.<br />

1550)<br />

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