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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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Dritter Teil<br />

Kritik des geltenden Systems <strong>und</strong><br />

Reformvorschläge<br />

§ 7. Krim<strong>in</strong>al- <strong>und</strong> sozialpolitische For<strong>der</strong>ungen für die<br />

E<strong>in</strong>zelwan<strong>der</strong>er<br />

I. Die gegenüber den Landstreichern anzuwendenden<br />

Maßnahmen<br />

Abgesehen von <strong>der</strong> praktischen Frage, welche Maßnahmen<br />

gegenüber <strong>der</strong> Landstreicherei zur Anwendung zu br<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d,<br />

ist vorerst re<strong>in</strong> dogmatisch zu erörtern, ob es sich um e<strong>in</strong>en Tatbestand<br />

handelt, welcher im Strafrecht als Übertretung Aufnahme<br />

f<strong>in</strong>den, o<strong>der</strong> ob er <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spezialgesetz (Vorm<strong>und</strong>schafts- o<strong>der</strong><br />

Verwaltungsrecht) geregelt se<strong>in</strong> soll. Je nach <strong>der</strong> Bejahung o<strong>der</strong><br />

Verne<strong>in</strong>ung dieser Frage ist dann zu entscheiden, welche Maßnahmen<br />

im konkreten Falle zu treffen s<strong>in</strong>d.<br />

J. ist Landstreicherei e<strong>in</strong> strafrechtlicher Deliktstatbestand?<br />

Die kantonalen Gesetzgebungen zeigen e<strong>in</strong>e schwankende<br />

Haltung. E<strong>in</strong>mal ordnen sie die «Übertretung» Landstreicherei<br />

im Obertretungsstrafrecht <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führungsgesetze, wobei sie<br />

aber auf die Spezialgesetzgebung (verwaltungsrechtliche <strong>und</strong><br />

vorm<strong>und</strong>schaftsrechtliche Maßnahmen) direkt verweisen, o<strong>der</strong><br />

sie behandeln den Landstreicher, beson<strong>der</strong>s wenn er rückfällig<br />

wird, nach den adm<strong>in</strong>istrativen Internierungsgesetzen. Das Statthalteramt,<br />

welches <strong>in</strong> den meisten Fällen zur Beurteilung <strong>der</strong><br />

«Übertretung» zuständig ist, wird die Akten direkt dem Justiz<strong>und</strong><br />

Polizeidepartement überweisen, wenn es die Internierung<br />

des Täters notwendig f<strong>in</strong>det. Daraus erhellt, daß <strong>der</strong> kantonale<br />

Gesetzgeber den Tatbestand <strong>der</strong> Landstreicherei viel öfter als<br />

Verwaltungsrecht behandelt.<br />

Als Vergehen wird Landstreicherei immer noch von e<strong>in</strong>igen<br />

wenigen Kantonen betrachtet (Bern, Waadt etc.).1 Dies ist aber,<br />

wie wir gesehen haben, durch die E<strong>in</strong>führung des STUB nicht<br />

1 Vergl. § 4 1. 2. b.

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