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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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Auch Schweden7 <strong>und</strong> Belgiens haben noch <strong>in</strong> den beiden<br />

letzten Jahrzehnten des vergangenen Jahrh<strong>und</strong>erts den Tatbestand<br />

<strong>in</strong> Spezialgesetzen geordnet. Spanien ist mit se<strong>in</strong>em<br />

«Gesetz gegen Vagab<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Ges<strong>in</strong>del» vom 4. August 1933'<br />

<strong>in</strong> das Lager <strong>der</strong>jenigen Staaten übergetreten, welche Landstreicherei<br />

ausschließlich mit sichernden o<strong>der</strong> bessernden Maßnahmen<br />

bekämpfen. Die «Gefährlichkeit ohne begangenes Verbrechen»<br />

wird an sich schon verfolgt. Die Erklärung <strong>der</strong> Gefährlichkeit<br />

wird durch den Untersuchungsrichter ausgesprochen;<br />

<strong>der</strong> Betroffene wird aber vom ordentlichen Richter zu bestimmten,<br />

sichernden <strong>und</strong> bessernden Maßnahmen verurteilt. In diesem<br />

Gesetz wird also <strong>der</strong> Landstreicher als e<strong>in</strong>e Person betrachtet,<br />

welche ke<strong>in</strong> eigentliches Delikt begangen hat, von <strong>der</strong> man aber<br />

annimmt, daß sie krim<strong>in</strong>ell werden könnte. Dieses Gesetz ist <strong>in</strong>sofern<br />

<strong>in</strong>teressant, als es auf Verbrechensverhütung abzielt, <strong>in</strong>dem<br />

schon <strong>der</strong> gefährliche Zustand e<strong>in</strong>es Menschen Gr<strong>und</strong>lage<br />

zu e<strong>in</strong>er strafrechtlichen Verfolgung se<strong>in</strong> kann; es s<strong>in</strong>d im Gegensatz<br />

zum italienischen Recht unabhängige richterliche <strong>und</strong><br />

ke<strong>in</strong>e Verwaltungs<strong>in</strong>stanzen, welche die Verurteilung vornehmen.<br />

(Die Rechtsmittel s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs stark e<strong>in</strong>geschränkt.)<br />

Sehr schön drückt sich die Verschiedenheit <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ungen<br />

<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Entwürfen zum deutschen Strafgesetzbuch aus.'<br />

bondaggio come vero e proprio delitto, perseguibile colle garanzie penali,<br />

per cui il vagabondo sia assoggettato a sanzione provvedimento coattivo<br />

di rieducazione sociale — sanzionato non già per i reati che si presume<br />

egli possa commettere <strong>in</strong> avvenire, ma per il reato già consumato<br />

Belloni <strong>in</strong> Nuovo Digest() Italiano, Bd. 12 p. 2a, S.831.<br />

7 Gesetz über die Behandlung von Landstreichern vom 1. Oktober 1885:<br />

Bettler <strong>und</strong> Landstreicher werden zunächst verwarnt. Bei Rückfall Verurteilung<br />

zu Zwangsarbeit bis zu zwei Jahren. Ober die Revisionstendenzen<br />

vergl. 0.1(<strong>in</strong>berg: «On so called vagrancy» <strong>in</strong> «Journal of Crim<strong>in</strong>al Law and<br />

Crim<strong>in</strong>ology», S. 409 ff. (Bd. 24. 1933).<br />

8 Loi pour la repression du vagabondage et de la mendicité vom<br />

27. November 1891. Spez. Ausführung darüber bei flippet, vergl. Darstellung<br />

S. 126. Pas<strong>in</strong>omie, Collection complete des lois, décrets, arrêtés 1891.<br />

9 L. J. de Asua: E<strong>in</strong> Gesetzesentwurf gegen Geme<strong>in</strong>gefährlichkeit ohne<br />

begangenes Verbrechen. Mon.schr. Krim.psych. <strong>und</strong> Strafr. ref. Bd. 25,<br />

S. 86 ff.<br />

E<strong>in</strong>berger: Diss. Erlangen 1929: Landstreicherei nach den Entwürfen<br />

zu e<strong>in</strong>em deutschen STGB verglichen mit dem geltenden Recht. Der Ver-

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