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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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miihungen berührt werden, welche unternommen wurden, um<br />

den Tatbestand <strong>der</strong> Vagantität auf eidgenössischem Boden zu<br />

erfassen.<br />

I. Der Versuch <strong>der</strong> Tatbestandsvere<strong>in</strong>heitlichung im STGB<br />

In den Motiven zum Vorentwurf e<strong>in</strong>es schweizerischen<br />

Strafgesetzbuches führt Stooli (S. 7) aus: «daß sich die Strafrechtsvere<strong>in</strong>heitlichung<br />

ohne Zweifel auf sämtliche Handlungen<br />

zu erstrecken habe, welche gegenwärtig als Verbrechen behandelt<br />

warden; aber auch die Strafgesetzgebung betr. die Übertretungen<br />

sollte <strong>in</strong>soweit dem B<strong>und</strong>e übertragen werden, als die<br />

Bestimmungen sich auf allgeme<strong>in</strong>e, die ganze <strong>Schweiz</strong> betreffende<br />

Verhältnisse bezögen». Dem kantonalen Strafrecht sollten<br />

lediglich Strafbestimmungen kantonalen <strong>und</strong> lokalen Charakters<br />

vorbehalten se<strong>in</strong>, zur Festsetzung <strong>der</strong> für das kantonale Strafrecht<br />

zulässigen Strafe!' Aus dieser Erkenntnis heraus wurde<br />

auch <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Landstreicherei im VE 1894 Art. 20411<br />

folgen<strong>der</strong>maßen aufgenommen:<br />

«Der Arbeitsfähige, <strong>der</strong> aus Arbeitsscheu mittellos im<br />

Land herumzieht o<strong>der</strong> sich fortgesetzt <strong>in</strong> Wäl<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auf<br />

öffentlichen Plätzen o<strong>der</strong> Straßen herumtreibt, o<strong>der</strong> bettelt,<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong> zum Bettel ausschickt, wird mit Haft bestrait,<br />

o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong> bis drei Jahre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitsanstalt<br />

versetzt.»<br />

Die Betonung liegt hier noch auf <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit. Gegen<br />

den Arbeitsunfähigen soll man mit fürsorgerischen Maßnahmen<br />

vorgehen. Durch diese Bestimmung wurden die Landstreicher<br />

<strong>und</strong> Bettler ausdrücklich von den übrigen «Lie<strong>der</strong>lichen» getrennt:<br />

Die letzteren sollten für ihr Verhalten auf adm<strong>in</strong>istrativem<br />

Wege durch das kantonale Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitsanstalt<br />

e<strong>in</strong>gewiesen werden, während das Verhalten <strong>der</strong> ersteren ausdrücklich<br />

unter Strafe gestellt werden <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong><br />

die Arbeitsanstalt durch e<strong>in</strong> Strafurteil erfolgen sollte!'<br />

In <strong>der</strong> zweiten Lesung wurde im damaligen Art. 244" die<br />

-<br />

I° So auch Zürcher <strong>in</strong> den Erläuterungen zum VE 1908, S. 434. Do.<br />

Prot. Exp. II. Bd. 5. S. 409 <strong>und</strong> Bd. 6, S. 198.<br />

11 Ebenso <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausgabe vom März 1895 Art. 223; Juni 1895 Art. 227.<br />

12 Erste Lesung S. 322.<br />

13 VE v. 25. September 1895.<br />

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