und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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miihungen berührt werden, welche unternommen wurden, um<br />
den Tatbestand <strong>der</strong> Vagantität auf eidgenössischem Boden zu<br />
erfassen.<br />
I. Der Versuch <strong>der</strong> Tatbestandsvere<strong>in</strong>heitlichung im STGB<br />
In den Motiven zum Vorentwurf e<strong>in</strong>es schweizerischen<br />
Strafgesetzbuches führt Stooli (S. 7) aus: «daß sich die Strafrechtsvere<strong>in</strong>heitlichung<br />
ohne Zweifel auf sämtliche Handlungen<br />
zu erstrecken habe, welche gegenwärtig als Verbrechen behandelt<br />
warden; aber auch die Strafgesetzgebung betr. die Übertretungen<br />
sollte <strong>in</strong>soweit dem B<strong>und</strong>e übertragen werden, als die<br />
Bestimmungen sich auf allgeme<strong>in</strong>e, die ganze <strong>Schweiz</strong> betreffende<br />
Verhältnisse bezögen». Dem kantonalen Strafrecht sollten<br />
lediglich Strafbestimmungen kantonalen <strong>und</strong> lokalen Charakters<br />
vorbehalten se<strong>in</strong>, zur Festsetzung <strong>der</strong> für das kantonale Strafrecht<br />
zulässigen Strafe!' Aus dieser Erkenntnis heraus wurde<br />
auch <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Landstreicherei im VE 1894 Art. 20411<br />
folgen<strong>der</strong>maßen aufgenommen:<br />
«Der Arbeitsfähige, <strong>der</strong> aus Arbeitsscheu mittellos im<br />
Land herumzieht o<strong>der</strong> sich fortgesetzt <strong>in</strong> Wäl<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auf<br />
öffentlichen Plätzen o<strong>der</strong> Straßen herumtreibt, o<strong>der</strong> bettelt,<br />
o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong> zum Bettel ausschickt, wird mit Haft bestrait,<br />
o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong> bis drei Jahre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitsanstalt<br />
versetzt.»<br />
Die Betonung liegt hier noch auf <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit. Gegen<br />
den Arbeitsunfähigen soll man mit fürsorgerischen Maßnahmen<br />
vorgehen. Durch diese Bestimmung wurden die Landstreicher<br />
<strong>und</strong> Bettler ausdrücklich von den übrigen «Lie<strong>der</strong>lichen» getrennt:<br />
Die letzteren sollten für ihr Verhalten auf adm<strong>in</strong>istrativem<br />
Wege durch das kantonale Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitsanstalt<br />
e<strong>in</strong>gewiesen werden, während das Verhalten <strong>der</strong> ersteren ausdrücklich<br />
unter Strafe gestellt werden <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong><br />
die Arbeitsanstalt durch e<strong>in</strong> Strafurteil erfolgen sollte!'<br />
In <strong>der</strong> zweiten Lesung wurde im damaligen Art. 244" die<br />
-<br />
I° So auch Zürcher <strong>in</strong> den Erläuterungen zum VE 1908, S. 434. Do.<br />
Prot. Exp. II. Bd. 5. S. 409 <strong>und</strong> Bd. 6, S. 198.<br />
11 Ebenso <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausgabe vom März 1895 Art. 223; Juni 1895 Art. 227.<br />
12 Erste Lesung S. 322.<br />
13 VE v. 25. September 1895.<br />
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