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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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weise die öffentliche Ordnung stört, das Publikum belästigt,<br />

gelegentlich auch die öffentliche Sicherheit gefährdet, m. a. W.<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong>folge se<strong>in</strong>es asozialen Verhaltens außerordentlich leicht<br />

zum echten Del<strong>in</strong>quenten werden kann. Deshalb ordnet die<br />

Praxis die Vagantität meistens <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Polizeikompetenz<br />

e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> behandelt sie als sogenannte adm<strong>in</strong>istrative Polizei.<br />

Die Verhaftung <strong>der</strong> Vaganten, Bettler <strong>und</strong> Prostituierten<br />

erfolgt ohne Haftbefehl, was z. B. <strong>Zürich</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Dienstreglement<br />

für das Polizeikorps ausdrücklich bestimmt." Es verbleibt<br />

somit e<strong>in</strong>zig <strong>und</strong> alle<strong>in</strong> im Ermessen <strong>der</strong> Polizei, ob sie den Fall<br />

weiter verfolgen will, d. h., ob sie den Vaganten an die zuständige<br />

Behörde zur Ausfällung e<strong>in</strong>er Strafe weiter geben will, o<strong>der</strong><br />

ob sie ihn e<strong>in</strong>fach laufen läßt.<br />

Die zuständigen kantonalen Behörden zur Ausfällung <strong>der</strong><br />

Strafen<br />

Nach Art. 345 Zif f.1 II STOB kann die Beurteilung von Übertretungen<br />

auch e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde übertragen werden, da<br />

es den Kantonen überlassen bleibt, bei Übertretungen sogar den<br />

Polizeibehörden e<strong>in</strong>e Spruchkompetenz e<strong>in</strong>zuräumen, auch dann,<br />

wenn das Gesetz vom «Richter» spricht. Diese Bestimmung hat<br />

schon <strong>in</strong> Beratungen <strong>der</strong> zweiten Expertenkommission Kritik hervorgerufen<br />

<strong>und</strong> zwar hauptsächlich von welscher" Seite. Für die<br />

Obertretungen des kantonalen Rechts s<strong>in</strong>d jedoch die Kantone<br />

an Art. 345 II nicht geb<strong>und</strong>en. Doch erhob sich wie<strong>der</strong>um dieselbe<br />

Frage bei <strong>der</strong> Revision <strong>der</strong> ziircherischen Strafprozeßordnung,<br />

wobei sich Halter" gegen die Ausdehnung des bezirksanwaltschaftlichen<br />

Strafbefehls wandte, <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Erweiterung<br />

<strong>der</strong> Kompetenzen des E<strong>in</strong>zelrichters <strong>in</strong> Strafsachen vorschlug.<br />

58 Dienstreglement vom 15. März 1911, §32, Ziff. 4.<br />

59 Gautier: Prot. II Exp.Komm. VIII 55 ff «Nous autres Romands ne<br />

comprenons guère cela. Il nous semble que, pour juger, un juge vaut mieux<br />

et est preferable à un officier ou un fonctionnaire de police, grâce aux<br />

garanties de capacité et d'<strong>in</strong>dépendance résultant du mode de nom<strong>in</strong>ation<br />

des juges ...»<br />

89 Prot. Exp.Komm. Zch. EG S. 89: «MU dem Strafbefehl s<strong>in</strong>d im allgeme<strong>in</strong>en<br />

gute Erfahrungen gemacht worden. Aber führt er nicht auf das<br />

Gebiet <strong>der</strong> Adm<strong>in</strong>istrativ-Justiz? Der Bezirksanwalt ist e<strong>in</strong> Adm<strong>in</strong>istrativbeamter.<br />

Von ungünstigen Erfahrungen mit dem E<strong>in</strong>zelrichter <strong>in</strong> Strafsachen<br />

hat man nichts gehört.»<br />

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