und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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schon zweimal wegen Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen die Vorschriften<br />
des Absatz 1 (Bettel <strong>und</strong> Landstreicherei) durch den Richter<br />
o<strong>der</strong> das Polizeidepartement mit Haft bestraft o<strong>der</strong> polizeilich<br />
ausgewiesen worden, so kann sie statt vom Richter vom Polizeidepartement<br />
bestraft werden, wobei nach § 5 III die Haft <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Strafanstalt erstanden werden muß.»<br />
Zug: Haft bis zu fünf Tagen durch den E<strong>in</strong>wohnerrat o<strong>der</strong><br />
die Polizeiämter mit Möglichkeit <strong>der</strong> Berufung <strong>und</strong> damit <strong>der</strong><br />
Beurteilung durch das Strafgericht. Für Haft von mehr als fünf<br />
Tagen ist dagegen <strong>der</strong> Richter zuständig (§ 28 EG).<br />
Thurgau: nennt endlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em veralteten, aber nicht<br />
<strong>der</strong>ogierten Armengesetz des Jahres 1861 <strong>in</strong> § 32 das Bezirksamt<br />
als zuständig; «bei andauern<strong>der</strong> Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen<br />
sollen die Vaganten an die Gerichtskommission zur<br />
Bestrafung überwiesen werden. (§ 29 III).<br />
II. Die Normen des Verwaltungsrechts<br />
(die adm<strong>in</strong>istrative Zwangsversorgung von Lie<strong>der</strong>lichen <strong>und</strong><br />
Arbeitsscheuen)<br />
Zu allen Zeiten wurden immer wie<strong>der</strong> Versuche unternommen,<br />
Vaganten <strong>und</strong> Müßiggänger zur Arbeit zu erziehen.<br />
Wir er<strong>in</strong>nern an die Versuche <strong>Zürich</strong>s <strong>und</strong> Berns während des<br />
dreißigjährigen Krieges, das herumziehende Volk bei öffentlichen<br />
Arbeiten zu beschäftigen. Der Erfolg war jedoch ger<strong>in</strong>g, da<br />
man dem arbeitsscheuen Ges<strong>in</strong>del nicht gewachsen war <strong>und</strong> sich<br />
schließlich diese Zwangsarbeit als zu kostspielig erwies. Erst<br />
anfangs des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts wird <strong>der</strong> Gedanke wie<strong>der</strong> energisch<br />
aufgenommen <strong>und</strong> <strong>in</strong> die Tat umgesetzt. Das allgeme<strong>in</strong>e<br />
Landrecht für die preußischen Staaten enthält ganz bestimmte<br />
Richtl<strong>in</strong>ien, wie mit den Vaganten zu verfahren sei. Es schreibt<br />
<strong>in</strong> § 4 se<strong>in</strong>es Strafgesetzes:<br />
«Mutwillige Bettler, Landstreicher <strong>und</strong> Müßiggänger müssen<br />
zur Arbeit angehalten, <strong>und</strong> wenn sie dazu unbrauchbar s<strong>in</strong>d,<br />
auf billige Art versorgt o<strong>der</strong> als Fremde aus dem Lande geschafft<br />
werden.»<br />
Ähnliche Gedanken f<strong>in</strong>den wir im Krim<strong>in</strong>alpolitischen Programm<br />
von P. Usteri <strong>und</strong> L. Meyer von Knonau im Entwurf<br />
e<strong>in</strong>es Strafgesetzbuches für den Kanton <strong>Zürich</strong> <strong>in</strong> § 3:63<br />
63 Aus [la<strong>in</strong>er: <strong>Schweiz</strong>. Gefängnisk<strong>und</strong>e S. 38.