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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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schon zweimal wegen Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen die Vorschriften<br />

des Absatz 1 (Bettel <strong>und</strong> Landstreicherei) durch den Richter<br />

o<strong>der</strong> das Polizeidepartement mit Haft bestraft o<strong>der</strong> polizeilich<br />

ausgewiesen worden, so kann sie statt vom Richter vom Polizeidepartement<br />

bestraft werden, wobei nach § 5 III die Haft <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Strafanstalt erstanden werden muß.»<br />

Zug: Haft bis zu fünf Tagen durch den E<strong>in</strong>wohnerrat o<strong>der</strong><br />

die Polizeiämter mit Möglichkeit <strong>der</strong> Berufung <strong>und</strong> damit <strong>der</strong><br />

Beurteilung durch das Strafgericht. Für Haft von mehr als fünf<br />

Tagen ist dagegen <strong>der</strong> Richter zuständig (§ 28 EG).<br />

Thurgau: nennt endlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em veralteten, aber nicht<br />

<strong>der</strong>ogierten Armengesetz des Jahres 1861 <strong>in</strong> § 32 das Bezirksamt<br />

als zuständig; «bei andauern<strong>der</strong> Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen<br />

sollen die Vaganten an die Gerichtskommission zur<br />

Bestrafung überwiesen werden. (§ 29 III).<br />

II. Die Normen des Verwaltungsrechts<br />

(die adm<strong>in</strong>istrative Zwangsversorgung von Lie<strong>der</strong>lichen <strong>und</strong><br />

Arbeitsscheuen)<br />

Zu allen Zeiten wurden immer wie<strong>der</strong> Versuche unternommen,<br />

Vaganten <strong>und</strong> Müßiggänger zur Arbeit zu erziehen.<br />

Wir er<strong>in</strong>nern an die Versuche <strong>Zürich</strong>s <strong>und</strong> Berns während des<br />

dreißigjährigen Krieges, das herumziehende Volk bei öffentlichen<br />

Arbeiten zu beschäftigen. Der Erfolg war jedoch ger<strong>in</strong>g, da<br />

man dem arbeitsscheuen Ges<strong>in</strong>del nicht gewachsen war <strong>und</strong> sich<br />

schließlich diese Zwangsarbeit als zu kostspielig erwies. Erst<br />

anfangs des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts wird <strong>der</strong> Gedanke wie<strong>der</strong> energisch<br />

aufgenommen <strong>und</strong> <strong>in</strong> die Tat umgesetzt. Das allgeme<strong>in</strong>e<br />

Landrecht für die preußischen Staaten enthält ganz bestimmte<br />

Richtl<strong>in</strong>ien, wie mit den Vaganten zu verfahren sei. Es schreibt<br />

<strong>in</strong> § 4 se<strong>in</strong>es Strafgesetzes:<br />

«Mutwillige Bettler, Landstreicher <strong>und</strong> Müßiggänger müssen<br />

zur Arbeit angehalten, <strong>und</strong> wenn sie dazu unbrauchbar s<strong>in</strong>d,<br />

auf billige Art versorgt o<strong>der</strong> als Fremde aus dem Lande geschafft<br />

werden.»<br />

Ähnliche Gedanken f<strong>in</strong>den wir im Krim<strong>in</strong>alpolitischen Programm<br />

von P. Usteri <strong>und</strong> L. Meyer von Knonau im Entwurf<br />

e<strong>in</strong>es Strafgesetzbuches für den Kanton <strong>Zürich</strong> <strong>in</strong> § 3:63<br />

63 Aus [la<strong>in</strong>er: <strong>Schweiz</strong>. Gefängnisk<strong>und</strong>e S. 38.

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