und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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58<br />
d) Die sachliche Zuständigkeit<br />
Mit <strong>der</strong> Qualifizierung <strong>der</strong> Landstreicherei als Delikt <strong>und</strong><br />
mit <strong>der</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>es eigenen Tatbestandes <strong>in</strong> die Strafgesetze<br />
wäre es zu erwarten gewesen, daß <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dort,<br />
wo e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe <strong>in</strong> Betracht kommt, von vornehere<strong>in</strong><br />
auch die Pr<strong>in</strong>zipien des mo<strong>der</strong>nen Strafprozesses gewahrt würden.<br />
Daß dem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nicht so ist, wird das Folgende<br />
zeigen:<br />
Man kann <strong>der</strong> Ansicht se<strong>in</strong>, die Landstreicherei gehöre zur<br />
präventiven adm<strong>in</strong>istrativen Polizei: Es ist die Aufgabe <strong>der</strong><br />
Polizei, als Sicherheitsorgan den rechtswidrigen Angriffen <strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>zelnen vorzubeugen, soweit sich die Gefährdeten nicht selbst<br />
zu schützen vermögen; es gehört daher zu den vornehmsten<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Polizei, e<strong>in</strong>zelne Klassen von Personen <strong>in</strong>folge<br />
ihrer verbrecherischen Vergangenheit (Gewohnheitsverbrecher)<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong>folge ihrer asozialen Lebensweise (Landstreicher, Bettler,<br />
Prostituierte) beson<strong>der</strong>s zu überwachen, da dieselben e<strong>in</strong>e<br />
fortwährende Gefahr für den öffentlichen Frieden <strong>und</strong> die Ruhe<br />
des Bürgers bilden. Im Verwaltungsrecht macht man den Unterschied<br />
zwischen adm<strong>in</strong>istrativer <strong>und</strong> gerichtlicher Polizei, wobei<br />
die erstere die Durchführung <strong>der</strong> Polizeigesetze, d. h. die Verhütung<br />
<strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung zum Zwecke hat.<br />
Der gerichtlichen Polizei wird die polizeiliche Tätigkeit im<br />
Dienste des Gerichtsrechts übertragen (Straf- <strong>und</strong> Zivilprozeßrecht)."<br />
Weiterh<strong>in</strong> unterscheidet man zwischen präventiver<br />
<strong>und</strong> repressiver Polizei," wobei man unter <strong>der</strong> ersteren denjenigen<br />
Teil <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit versteht, welche Störungen<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit vorbeugt, während die letztere<br />
die Verfolgung des bereits begangenen Delikts darstellt.<br />
Die Praxis betrachtet nun den Vaganten recht oft nicht als<br />
eigentlichen Del<strong>in</strong>quenten (was z. B. schon aus <strong>der</strong> äußerlichen<br />
Tatsache hervorgeht, daß <strong>der</strong> über ihn verhängte Arrest <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Art Arrestbefehl erfolgt)," son<strong>der</strong>n man sieht<br />
<strong>in</strong> ihm lediglich e<strong>in</strong>en Menschen, welcher durch se<strong>in</strong>e Lebens-<br />
55 Schollenberger: Gr<strong>und</strong>riß des Staats- <strong>und</strong> Verwaltungsrechts <strong>der</strong><br />
schweiz. Kantone, 111 S. 105 ff. <strong>und</strong> 145 fi.<br />
BUE 55 I 228. Pr. 18, No. 159.<br />
57 So verwendet z. B. die Stadt <strong>Zürich</strong> verschiedenfarbige Formulare.