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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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58<br />

d) Die sachliche Zuständigkeit<br />

Mit <strong>der</strong> Qualifizierung <strong>der</strong> Landstreicherei als Delikt <strong>und</strong><br />

mit <strong>der</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>es eigenen Tatbestandes <strong>in</strong> die Strafgesetze<br />

wäre es zu erwarten gewesen, daß <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dort,<br />

wo e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe <strong>in</strong> Betracht kommt, von vornehere<strong>in</strong><br />

auch die Pr<strong>in</strong>zipien des mo<strong>der</strong>nen Strafprozesses gewahrt würden.<br />

Daß dem <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nicht so ist, wird das Folgende<br />

zeigen:<br />

Man kann <strong>der</strong> Ansicht se<strong>in</strong>, die Landstreicherei gehöre zur<br />

präventiven adm<strong>in</strong>istrativen Polizei: Es ist die Aufgabe <strong>der</strong><br />

Polizei, als Sicherheitsorgan den rechtswidrigen Angriffen <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>zelnen vorzubeugen, soweit sich die Gefährdeten nicht selbst<br />

zu schützen vermögen; es gehört daher zu den vornehmsten<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Polizei, e<strong>in</strong>zelne Klassen von Personen <strong>in</strong>folge<br />

ihrer verbrecherischen Vergangenheit (Gewohnheitsverbrecher)<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong>folge ihrer asozialen Lebensweise (Landstreicher, Bettler,<br />

Prostituierte) beson<strong>der</strong>s zu überwachen, da dieselben e<strong>in</strong>e<br />

fortwährende Gefahr für den öffentlichen Frieden <strong>und</strong> die Ruhe<br />

des Bürgers bilden. Im Verwaltungsrecht macht man den Unterschied<br />

zwischen adm<strong>in</strong>istrativer <strong>und</strong> gerichtlicher Polizei, wobei<br />

die erstere die Durchführung <strong>der</strong> Polizeigesetze, d. h. die Verhütung<br />

<strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung zum Zwecke hat.<br />

Der gerichtlichen Polizei wird die polizeiliche Tätigkeit im<br />

Dienste des Gerichtsrechts übertragen (Straf- <strong>und</strong> Zivilprozeßrecht)."<br />

Weiterh<strong>in</strong> unterscheidet man zwischen präventiver<br />

<strong>und</strong> repressiver Polizei," wobei man unter <strong>der</strong> ersteren denjenigen<br />

Teil <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit versteht, welche Störungen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit vorbeugt, während die letztere<br />

die Verfolgung des bereits begangenen Delikts darstellt.<br />

Die Praxis betrachtet nun den Vaganten recht oft nicht als<br />

eigentlichen Del<strong>in</strong>quenten (was z. B. schon aus <strong>der</strong> äußerlichen<br />

Tatsache hervorgeht, daß <strong>der</strong> über ihn verhängte Arrest <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Art Arrestbefehl erfolgt)," son<strong>der</strong>n man sieht<br />

<strong>in</strong> ihm lediglich e<strong>in</strong>en Menschen, welcher durch se<strong>in</strong>e Lebens-<br />

55 Schollenberger: Gr<strong>und</strong>riß des Staats- <strong>und</strong> Verwaltungsrechts <strong>der</strong><br />

schweiz. Kantone, 111 S. 105 ff. <strong>und</strong> 145 fi.<br />

BUE 55 I 228. Pr. 18, No. 159.<br />

57 So verwendet z. B. die Stadt <strong>Zürich</strong> verschiedenfarbige Formulare.

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