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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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Solothurn: § 43 des Armenfiirsorgegesetzes sieht angemessene<br />

Subventionen an diejenigen Geme<strong>in</strong>den vor, die <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit den Naturalverpflegungsstationen Arbeitsnachweisstellen<br />

unterhalten. Beitritt zum <strong>in</strong>terkantonalen Verband<br />

1896.<br />

Basel -Stadt: Die Armenherberge des Bürgerspitals Basel<br />

dient hier als Naturalverpflegungsstation. Der Anschluß an den<br />

Verband erfolgte 1899, <strong>und</strong> die Naturalverpflegung ist dem Polizeidepartement<br />

unterstellt.<br />

Basel -Land: Die Bestrebungen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Organisation<br />

gehen auf das Jahr 1887 zurück. 1912 trat Basel-Land <strong>in</strong><br />

die Reihe <strong>der</strong> Kantone mit staatlich organisierter Naturalverpflegung,<br />

nachdem es schon 1895 dem <strong>in</strong>terkantonalen Verband beigetreten<br />

war.<br />

Schaffhausen: Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage ist hier das Betriebs-<br />

Statut für Naturalverpflegungsstationen für arme Durchreisende<br />

vom Juni 1889. Beitritt <strong>in</strong> den <strong>in</strong>terkantonalen Verband 1889.<br />

Appenzell -A. Rh.: Die ersten Betrebungen gehen auf das<br />

Jahr 1883 zurück, 1899 erfolgte <strong>der</strong> Beitritt <strong>in</strong> den Verband, im<br />

Gesetz vom 30. April 1911 wurden die Naturalverpflegung <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Arbeitsnachweis staatlich organisiert.<br />

Appenzell -I. Rh.: Die sich auf die Naturalverpflegung beziehenden<br />

Artikel <strong>der</strong> Polizeiverordnung vom 19. September<br />

1913 s<strong>in</strong>d gegenstandslos geworden, weil die Naturalverpflegungsstationen<br />

<strong>in</strong> Appenzell-I. Rh. seit dem ersten Weltkrieg<br />

e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> <strong>in</strong> diesem re<strong>in</strong> landwirtschaftlichen Kanton<br />

ke<strong>in</strong> Bedürfnis dafür vorhanden ist.<br />

St. Gallen: Hier wurde die Naturalverpflegung durch das<br />

Gesetz betreffend die Verpflegung bedürftiger Durchreisen<strong>der</strong><br />

am 20. November 1889 verstaatlicht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beitritt zum <strong>in</strong>terkantonalen<br />

Verband erklärt.<br />

Graubünden: Hier wurde nie e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Naturalverpflegung<br />

aufgezogen. E<strong>in</strong>e Organisation nach mo<strong>der</strong>nem Vorbild<br />

führten 1911 auf Anregung <strong>der</strong> Societä ad util public Val<br />

Mustair die Geme<strong>in</strong>den des Münstertales e<strong>in</strong> (Stationen <strong>in</strong> Valcafa<br />

<strong>und</strong> Cierfs). •<br />

Aargau: Hier wird die Materie durch das Gesetz von 1895,<br />

revidiert <strong>in</strong> <strong>der</strong> VO über die Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung<br />

<strong>und</strong> Arbeitslosenfürsorge vom 16. Oktober<br />

1933, geregelt.<br />

Thurgau: Am 21. November 1894 wurde e<strong>in</strong> Gesetz, welches<br />

alle Municipalgeme<strong>in</strong>den zum Beitritt <strong>in</strong> den kantonalen<br />

Verband auffor<strong>der</strong>te, vom Volke angenommen.<br />

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