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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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Bern: Das Armengesetz von 1897 ermächtigte <strong>in</strong> § 124,<br />

Al. 4, den Großen Rat des Kantons Bern im Bedürfnisfall auf dem<br />

Dekretswege gesetzliche Bestimmungen über das Naturalverpflegungswesen<br />

zu erlassen. Gemäß e<strong>in</strong>em vom Großen Rate<br />

angenommenen Dekret vom 27. Dezember 1898 war die obligatorische<br />

Naturalverpflegung bis Neujahr 1900 im ganzen Kanton<br />

e<strong>in</strong>zuführen.<br />

Luzern: Hier wurde die Naturalverpflegung mit regierungsrdtlicher<br />

Verordnung betreffend die unentgeltliche Verpflegung<br />

armer Durchreisen<strong>der</strong> vom 19. November 1890 (revidiert am<br />

20. Dezember 1905) von Staats wegen e<strong>in</strong>geführt. Die Leitung<br />

liegt dem Militär- <strong>und</strong> Polizeidepartement ob.<br />

Uri: Das Armengesetz von 1897 bestimmt <strong>in</strong> Art. 53: «Die<br />

Armenpflegen haben nötigenfalls unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Polizeiorgane für e<strong>in</strong>e menschenwürdigere Aufnahme aller<br />

mittellosen Durchreisenden, die um Hilfe nachsuchen, zu sorgenD.Uri<br />

schloß sich jedoch nie dem <strong>in</strong>terkantonalen Verband an.<br />

Schwyz: In den Bezirken E<strong>in</strong>siedeln <strong>und</strong> March, die seit<br />

1917 dem <strong>in</strong>terkantonalen Verband angeschlossen s<strong>in</strong>d, stehen<br />

dem Verpflegungswerk ohne staatliche Hilfe die Bezirks- bezw.<br />

Ortsbehörden vor.<br />

Obwalden: Hier hat die kantonale Polizeidirektion für die<br />

Verpflegung <strong>der</strong> armen Durchreisenden zu sorgen. 1941 trat<br />

auch dieser Kanton dem <strong>in</strong>terkantonalen Verband bei.<br />

Nidwalden: Durch Landratsbeschluß vom 3. März 1913, <strong>der</strong><br />

Stans als e<strong>in</strong>zige Verpflegungsstation bezeichnet, wurde <strong>der</strong><br />

Anschluß an den <strong>in</strong>terkantonalen Verband bewerkstelligt.<br />

Glarus: 1888 schon konstituierte sich e<strong>in</strong> Naturalverpflegungsverband,<br />

welcher sämtliche Geme<strong>in</strong>den des Kantons umfaßte.<br />

Schon 1894 wurde mit den Verpflegungsstationen e<strong>in</strong><br />

mustergültiger Arbeitsnachweis verb<strong>und</strong>en. Am 2. Mai 1937<br />

erließ die Landsgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> neues Gesetz über die Naturalverpflegung<br />

Durchreisen<strong>der</strong>.<br />

Zug: Am 1. Januar 1892 traten die Geme<strong>in</strong>den Zug, Baar<br />

<strong>und</strong> Cham zu e<strong>in</strong>em zugerischen Verband für Naturalverpflegung<br />

zusammen. Der Anschluß an den <strong>in</strong>terkantonalen Verband<br />

erfolgte 1920 im Gesetz betreffend Errichtung e<strong>in</strong>es kantonalen<br />

Arbeitsnachweisamtes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Naturalverpflegung.<br />

Freiburg: Hier bestimmte schon das Armengesetz vom<br />

17. November 1869 <strong>in</strong> Art. 5, daß die Geme<strong>in</strong>den mittellose Reisende<br />

zu unterstützen hätten. E<strong>in</strong> Anschluß an den <strong>in</strong>terkantonalen<br />

Verband erfolgte nur durch die Stadt Murten im Jahre<br />

1919.

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