und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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<strong>in</strong>terkantonalen Verbandes e<strong>in</strong>e Vollziehungsverordnung zu § 6<br />
<strong>der</strong> Statuten erlassen:<br />
I. Kle<strong>in</strong>ere, von den Durchreisenden verschuldete Verstöße<br />
werden im Wan<strong>der</strong>buch vermerkt <strong>und</strong> dienen eigentlich<br />
nur als Warnung für den nächsten Kontrolleur, dem Betreffenden<br />
erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.<br />
2. Gröbere Verstöße gegen die Statuten <strong>und</strong> Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Herbergs- <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitslosennachweis-Reglemente<br />
s<strong>in</strong>d von den Kontrollstellen raschmöglichst dem Aktuariat<br />
des <strong>in</strong>terkantonalen Verbandes zu melden. Dieses<br />
ordnet die Publikation solcher Verstöße auf <strong>der</strong> «Schwarzen<br />
Tale!» <strong>in</strong> den «Amtlichen Mitteilungen» an <strong>und</strong> damit<br />
ist je nach <strong>der</strong> Art <strong>und</strong> Schwere des Verschuldens gegen<br />
den Fehlbaren e<strong>in</strong>e Verpflegungssperre von zwei bis sechs<br />
Monaten zu verhängen.<br />
3. Die Ahndung des Bettels soll ganz <strong>der</strong> Polizei überlassen<br />
werden, denn wenn man über die betreffenden Nichtseßhaften<br />
neben <strong>der</strong> Strafe noch von <strong>der</strong> Naturalverpflegung<br />
aus e<strong>in</strong>e monatelange Verpflegungssperre verhängt,<br />
würden dieselben entgegen <strong>der</strong> Zweckbestimmung des<br />
Verbandes geradezu gezwungen, weiter herumzubetteln.<br />
4. Die schärfste Maßnahme jedoch gegen den unwürdigen<br />
Wan<strong>der</strong>er ist <strong>der</strong> völlige Ausschluß durch Konfiskation<br />
des Wan<strong>der</strong>buches. Diese soll nur <strong>in</strong> Fällen, welche e<strong>in</strong>e<br />
strafpolizeiliche Ahndung nach sich ziehen, erfolgen. Die<br />
mit dem Entzug des Wan<strong>der</strong>buches Betroffenen werden<br />
durch die Zentralstelle sofort an alle Stationen gemeldet,<br />
sodaß je<strong>der</strong> ungerechtfertigte Verpflegungsbezug verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />
werden kann.<br />
Durch e<strong>in</strong>e an <strong>der</strong> Zentralstelle angelegte Kartothek ist es<br />
nun seit 1941 je<strong>der</strong>zeit möglich festzustellen, wieviele Wan<strong>der</strong>er<br />
sich unterwegs bef<strong>in</strong>den <strong>und</strong> die Naturalverpflegung <strong>in</strong> Anspruch<br />
nehmen. Diese Kontrolle, welche jahrzehntelang gefehlt<br />
hatte, ist auch krim<strong>in</strong>alistisch von großer Bedeutung.<br />
35<br />
§ 3. Die mo<strong>der</strong>nen fürsorgerischen Maßnahmen zur<br />
Bekämpfung <strong>der</strong> Nichtsel3haftigkeit<br />
I. Die Wan<strong>der</strong>arbeitsstätten <strong>und</strong> die Arbeiterkolonien<br />
Die E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Naturalverpflegung setzte <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
<strong>der</strong> Antibettelvere<strong>in</strong>e <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ortsgeschenkkassen e<strong>in</strong><br />
Ende: Statt Geldunterstützung, welche, wie oben erwähnt,