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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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52<br />

In ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> beiden Gruppen läßt sich Basel-Stadt" e<strong>in</strong>teilen:<br />

Der Tatbestand gehört eigentlich zur älteren Gesetzgebung,<br />

wurde aber nicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Armenrecht,<br />

son<strong>der</strong>n im Polizeistrafgesetz geregelt.<br />

Aargau revidierte den Tatbestand <strong>in</strong> § 35 se<strong>in</strong>es EG zum<br />

STGB vom 10. September 1941, welches jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Volksabstimmung<br />

verworfen wurde <strong>und</strong> u. W. bis jetzt noch nicht<br />

ersetzt worden ist. Ke<strong>in</strong>e Bestimmungen gegen die Landstreicherei<br />

besitzen Uri <strong>und</strong> Appenzell I. Rh.: In diesen Kantonen<br />

mit re<strong>in</strong> ländlichem Charakter sche<strong>in</strong>t ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit<br />

für e<strong>in</strong>e gesetzliche Handhabe gegen die Vagantität zu bestehen.<br />

Auch bei <strong>der</strong> Umschreibung <strong>der</strong> Tatbestände s<strong>in</strong>d die Kantone<br />

verschiedene Wege gegangen. Diejenigen jedoch, welche<br />

den Tatbestand <strong>in</strong> ihren EG neu formulierten, s<strong>in</strong>d mehr o<strong>der</strong><br />

weniger getreulich dem E 1918 gefolgt, kle<strong>in</strong>ere redaktionelle<br />

Än<strong>der</strong>ungen ausgenommen. Außer den Kantonen Bern <strong>und</strong><br />

Luzern haben sämtliche Kantone die Stadtstreicherei fallen gelassen.'<br />

Alle diese Kantone berücksichtigen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />

drei Hauptmerkmale des Deliktes: die Arbeitsscheu, <strong>der</strong> Wan<strong>der</strong>trieb<br />

<strong>und</strong> die Mittellosigkeit. Aargau nahm neben <strong>der</strong> Arbeitsscheu<br />

noch die Lie<strong>der</strong>lichkeit <strong>und</strong> die Belästigung <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

<strong>in</strong> den Tatbestand auf; Bern <strong>und</strong> Glarus machen e<strong>in</strong>en<br />

Unterschied zwischen arbeitsfähigen Arbeitsscheuen <strong>und</strong> «Arbeitsunfähigen,<br />

welche aus Hang zum ungeordneten Leben mittellos<br />

umherziehen». Im Kanton Bern werden beide Kategorien<br />

unter Strafe gestellt, während Glarus die letzteren davon ausnimmt.<br />

Ebenso legt Nidwalden den Akzent auf «anerkannte Arbeitsfähigkeit».<br />

Das Moment <strong>der</strong> Mittellosigkeit umschreiben<br />

die Kantone Basel-Stadt <strong>und</strong> Schaffhausen genauer; <strong>der</strong> letztere:<br />

« ... wer aus Arbeitsscheu <strong>und</strong> ohne die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Bestreitung se<strong>in</strong>es Unterhalts aus eigenen Mitteln umherzieht<br />

...». Freiburg, St. Gallen <strong>und</strong> Zug def<strong>in</strong>ieren die Landstreicherei<br />

nicht weiter als: « wer aus Arbeitsscheu als' Land-<br />

40 Basel-Stadt: Polizeistrafgesetzbuch vom 23. IX. 1872, §109 ff., toit<br />

Abän<strong>der</strong>ungen vom 8. V. 1941.<br />

41 Vergl. z. B. das Protokoll <strong>der</strong> Exp.Kom. für das ziircherische E. G.<br />

zum StGB, S. 53. Ha fier: Vorbild ist <strong>der</strong> Art. 332 des E, doch ist <strong>in</strong> Absatz 1<br />

<strong>der</strong> zweite Teil «o<strong>der</strong> sich fortgesetzt an e<strong>in</strong>em Orte ohne festes Unterkommen<br />

umhertreibt» weggelassen, um nur den Hauptfall zu treffen.

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