und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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drei Monaten beschränkt. Sehr kurze Haftstrafen haben unter<br />
an<strong>der</strong>en die Kantone Thurgau <strong>und</strong> Tess<strong>in</strong>, Arrest von 1-5<br />
Tagen.<br />
Mit Buße kann dieses Delikt lediglich <strong>in</strong> Zug <strong>und</strong> Genf bestraft<br />
werden; die gleiche Sanktion sah das verworfene aargauische<br />
Obertretungsstrafrecht vor.<br />
C) Die Nebenstra ten<br />
Als allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen für ihr Obertretungsstrafrecht<br />
können die Kantone den allgeme<strong>in</strong>en Teil des STGB herbeiziehen,<br />
entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> globo o<strong>der</strong> zu e<strong>in</strong>zelnen Partien desselben,<br />
o<strong>der</strong> aber sie können eigene allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
aufstellen. Dabei ist aber nach Comtesse" zu beachten, «daß im<br />
kantonalen Obertretungsstraf recht die allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen<br />
des STGB so gelten, wie sie hier für Verbrechen <strong>und</strong> Vergehen<br />
vorgesehen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nicht <strong>in</strong> ihrer <strong>in</strong> Art. 102 bis 109 für<br />
die eidgenössischen Übertretungen abgeän<strong>der</strong>ten Form.» Daraus<br />
folgt, daß für das kantonale Obertretungsstrafrecht <strong>der</strong> Art. 104 II<br />
nicht verb<strong>in</strong>dlich ist, <strong>in</strong> welchem bestimmt wird, daß die E<strong>in</strong>weisung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitserziehungsanstalt, die Entziehung <strong>der</strong><br />
elterlichen Gewalt, bezw. <strong>der</strong> Vorm<strong>und</strong>schaft, die Landesverweisung,<br />
nur <strong>in</strong> den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten<br />
Fällen zulässig sei. Das würde für e<strong>in</strong>en Kanton, <strong>der</strong> die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bestimmungen des STGB für se<strong>in</strong> Übertretungsstrafrecht<br />
als unbeschränkt anwendbar erklärt, bedeuten, daß<br />
er die Landesverweisung für Auslän<strong>der</strong> bei den Strafandrohungen<br />
im Deliktstatbestand gar nicht aufführen müßte. Wenn deshalb<br />
e<strong>in</strong> Kanton die Landesverweisung o<strong>der</strong> die Maßnahmen<br />
nach Art. 43 bis 45 STGB beim Tatbestand <strong>der</strong> Landstreicherei<br />
nicht erwähnt, ist immer zuerst zu untersuchen, ob jener Kanton<br />
die Bestimmungen des allgeme<strong>in</strong>en Teils für se<strong>in</strong>e Übertretungen<br />
als anwendbar erklärt hat.<br />
Als Nebenstrafen fallen für unser Delikt <strong>in</strong> Betracht: die<br />
Landesverweisung <strong>und</strong> die Entziehung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt,<br />
bezw. <strong>der</strong> Vorm<strong>und</strong>schaft nach den Art. 53 <strong>und</strong> 55 STGB. Wir<br />
s<strong>in</strong>d uns bewußt, daß wir es <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> straf recta-<br />
52 Comtesse a. a. O. S. 107.