und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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geschieden werden, <strong>und</strong> nur die Würdigen sollen e<strong>in</strong>e Unterstützung<br />
erhalten. Die Reformation will die Armen auch sittlich<br />
erziehen <strong>und</strong> ihnen die Möglichkeit geben, sich selber aus <strong>der</strong><br />
Armut emporzuheben. Diese Ideen fanden <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> <strong>Zürich</strong><br />
ihren Nie<strong>der</strong>schlag <strong>in</strong> den Almosenordnungen <strong>der</strong> Jahre<br />
1520 <strong>und</strong> 1525. Während <strong>in</strong> <strong>der</strong> «Satzung vom Almosen» vom<br />
8. September 1520 noch die Idee, die Almosengabe erfolge pro<br />
salute animarum <strong>der</strong> Almosengeber, im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stand, <strong>und</strong><br />
man glaubte, daß «das Bettlen <strong>und</strong> Almosenbitten nicht wohl<br />
abzustellen o<strong>der</strong> zu verbieten ist», treten uns <strong>in</strong> <strong>der</strong> «Ordnung<br />
<strong>und</strong> Artikel antreffend des Almosens vom 15. Januar 1525» als<br />
wichtige Neuerung entgegen: Die organisierte staatliche Armenpflege<br />
auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er städtischen Armenkasse (welche durch<br />
die Säkularisation <strong>der</strong> Kirchengüter geäufnet werden konnte)<br />
<strong>und</strong> das gänzliche Bettelverbot. Für die fremden Bettler' wurde<br />
im Spital e<strong>in</strong>e regelrechte «Herberge zur Heimat» mit e<strong>in</strong>er ausgebildeten<br />
Naturalverpflegung errichtet. Erschienen nämlich die<br />
Nichtseßhaften am Vormittag, so wurde ihnen Mus <strong>und</strong> Brot<br />
zum Imbiß verabreicht, kamen sie nachmittags, so wurden sie<br />
zum Nachtmahl <strong>in</strong> gleicher Weise gespeist <strong>und</strong> über die Nacht<br />
beherbergt. Tags darauf hatten sie weiter zu ziehen <strong>und</strong> durften<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es halben Jahres nicht wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Herberge ersche<strong>in</strong>en.<br />
Kehrten sie trotzdem <strong>in</strong> die Stadt zurück, so war ihnen<br />
je<strong>der</strong> öffentliche wie heimliche Bettel unter schwerer Strafe<br />
verboten; aber auch die E<strong>in</strong>kehr <strong>in</strong> die «Ellenden-Herberge»<br />
war ihnen verwehrt. Das gleiche Gebot erg<strong>in</strong>g auch an die<br />
Landschaft. E<strong>in</strong> striktes Bettelverbot drang hier nie durch<br />
(ausgenommen <strong>in</strong> W<strong>in</strong>terthur, welches sich stark an die Almosenordnung<br />
von 1525 anlehnte). So hielt die Landschaft, wo die<br />
Klosterämter zur Armenpflege herbeigezogen waren, an dem<br />
planlosen Austeilen <strong>der</strong> Almosen fest, sodaB ke<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong>de-<br />
1 1<br />
10 Wenn im folgenden häufig von NichtseBhaf ten mit <strong>der</strong> Bezeichnung<br />
«Bettlern» die Rede ist, so s<strong>in</strong>d diese nicht mit den ziemlich harmlosen<br />
«Bettlern <strong>und</strong> Hausierern» zu vergleichen, die sich die schweiz. Bevölkerung<br />
heute mit dem bekannten Emailschildchen «Betteln <strong>und</strong> Hausieren verboten»<br />
vom Leibe zu halten sucht, son<strong>der</strong>n es handelt sich natürlich um Landstreicher<br />
<strong>und</strong> Landfahrer im wahren S<strong>in</strong>ne des Wortes, oft mit verbrecherischem<br />
E<strong>in</strong>schlag. Die Quellen sprechen dann sehr oft von den sogenannten<br />
«starken Bettlern».