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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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hatte, versuchte man es 1843 nochmals mit e<strong>in</strong>em neuen Konkordatsentwurf,<br />

welcher aber nur die Heimat- <strong>und</strong> Duldungsrechte<br />

<strong>der</strong> ansässigen, aber nicht anerkannten Heimatlosen ermitteln<br />

sollte. Bezüglich <strong>der</strong> vagierenden Heimatlosen sollte die<br />

Kommission Anträge über <strong>der</strong>en Zuweisung an die Kantone<br />

stellen; evtl. sollte das Eidg. Recht e<strong>in</strong>en Kanton zur Duldung<br />

e<strong>in</strong>es solchen Heimatlosen zw<strong>in</strong>gen. Es dauerte jedoch wie<strong>der</strong><br />

vier volle Jahre, bis sich wenigstens fünfzehn Kantone auf Tafften,<br />

dem Konkordat beizutreten. 1848 wurde endlich die Dreierkommission,<br />

die für die Zuteilung <strong>der</strong> Heimatlosen vorgesehen<br />

war, bestellt. Aber erst durch den B<strong>und</strong>esbeschluß vom 21. Dezember<br />

18490 (Art. 8 <strong>und</strong> 9) wurde das Konkordat von 1847 für<br />

sämtliche Kantone verb<strong>in</strong>dlich erklärt. Am 3. Dezember 1850<br />

wurde dann endlich das B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Heimatlosigkeif<br />

erlassen.<br />

Aus dem eben Dargestellten ersehen wir, daß vor 1848 die<br />

gesamte Vagantenfrage immer noch <strong>in</strong> den Händen <strong>der</strong> Kantone<br />

verblieb. Diese versuchten sich des Übels mit den üblichen<br />

polizeilichen Mitteln zu erwehren. Maßnahmen zur Seßhaftmachung<br />

wurden überhaupt fast ke<strong>in</strong>e unternommen. So bestimmte<br />

z. B. e<strong>in</strong> bündnerisches Gesetz vom 30. Juni 1815, daß<br />

e<strong>in</strong> Heimatloser wohl e<strong>in</strong>e Toleranzbewilligung bekäme, auch<br />

wenn er ke<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de fest zugewiesen sei, aber nur unter<br />

<strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gung, daß er sich <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de des Kantons nur<br />

zwei Tage pro Monat aufhalte. In <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bürgerung <strong>der</strong> Landfahrer<br />

war man äußerst vorsichtig. Man könnte deshalb geradezu<br />

von gesetzlich aufgezwungener Vagantität sprechen. Die<br />

Ehen dieser Leute wurden als Konkub<strong>in</strong>ate verschrien, aber<br />

Eheverbote nahmen ihnen die Möglichkeit, an<strong>der</strong>s als <strong>in</strong>t Konkub<strong>in</strong>at<br />

zu leben.8 Auch wenn diese vagierenden Heimatlosen<br />

vermöglich Waren, konnten sie deshalb nicht seßhaft werden,<br />

weil ihnen vielfach e<strong>in</strong> Liegenschaftserwerbsverbot entgegenstand.<br />

Alle diese E<strong>in</strong>schränkungen wirkten e<strong>in</strong>er Seßhaft<strong>in</strong>achungentgegen.<br />

Wohl gab es erfreuliche Bemühungen, e<strong>in</strong>e Besserung<br />

6 A. S. 1. 185.<br />

7 A. S. II. 138.<br />

R Der Verfasser des Aktenberichtes betrachtet diese Konkub<strong>in</strong>ate sogar<br />

als e<strong>in</strong> «Verbrechen gegen den Staat». Aktenbericht S. 235.

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