und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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hatte, versuchte man es 1843 nochmals mit e<strong>in</strong>em neuen Konkordatsentwurf,<br />
welcher aber nur die Heimat- <strong>und</strong> Duldungsrechte<br />
<strong>der</strong> ansässigen, aber nicht anerkannten Heimatlosen ermitteln<br />
sollte. Bezüglich <strong>der</strong> vagierenden Heimatlosen sollte die<br />
Kommission Anträge über <strong>der</strong>en Zuweisung an die Kantone<br />
stellen; evtl. sollte das Eidg. Recht e<strong>in</strong>en Kanton zur Duldung<br />
e<strong>in</strong>es solchen Heimatlosen zw<strong>in</strong>gen. Es dauerte jedoch wie<strong>der</strong><br />
vier volle Jahre, bis sich wenigstens fünfzehn Kantone auf Tafften,<br />
dem Konkordat beizutreten. 1848 wurde endlich die Dreierkommission,<br />
die für die Zuteilung <strong>der</strong> Heimatlosen vorgesehen<br />
war, bestellt. Aber erst durch den B<strong>und</strong>esbeschluß vom 21. Dezember<br />
18490 (Art. 8 <strong>und</strong> 9) wurde das Konkordat von 1847 für<br />
sämtliche Kantone verb<strong>in</strong>dlich erklärt. Am 3. Dezember 1850<br />
wurde dann endlich das B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Heimatlosigkeif<br />
erlassen.<br />
Aus dem eben Dargestellten ersehen wir, daß vor 1848 die<br />
gesamte Vagantenfrage immer noch <strong>in</strong> den Händen <strong>der</strong> Kantone<br />
verblieb. Diese versuchten sich des Übels mit den üblichen<br />
polizeilichen Mitteln zu erwehren. Maßnahmen zur Seßhaftmachung<br />
wurden überhaupt fast ke<strong>in</strong>e unternommen. So bestimmte<br />
z. B. e<strong>in</strong> bündnerisches Gesetz vom 30. Juni 1815, daß<br />
e<strong>in</strong> Heimatloser wohl e<strong>in</strong>e Toleranzbewilligung bekäme, auch<br />
wenn er ke<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de fest zugewiesen sei, aber nur unter<br />
<strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gung, daß er sich <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de des Kantons nur<br />
zwei Tage pro Monat aufhalte. In <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bürgerung <strong>der</strong> Landfahrer<br />
war man äußerst vorsichtig. Man könnte deshalb geradezu<br />
von gesetzlich aufgezwungener Vagantität sprechen. Die<br />
Ehen dieser Leute wurden als Konkub<strong>in</strong>ate verschrien, aber<br />
Eheverbote nahmen ihnen die Möglichkeit, an<strong>der</strong>s als <strong>in</strong>t Konkub<strong>in</strong>at<br />
zu leben.8 Auch wenn diese vagierenden Heimatlosen<br />
vermöglich Waren, konnten sie deshalb nicht seßhaft werden,<br />
weil ihnen vielfach e<strong>in</strong> Liegenschaftserwerbsverbot entgegenstand.<br />
Alle diese E<strong>in</strong>schränkungen wirkten e<strong>in</strong>er Seßhaft<strong>in</strong>achungentgegen.<br />
Wohl gab es erfreuliche Bemühungen, e<strong>in</strong>e Besserung<br />
6 A. S. 1. 185.<br />
7 A. S. II. 138.<br />
R Der Verfasser des Aktenberichtes betrachtet diese Konkub<strong>in</strong>ate sogar<br />
als e<strong>in</strong> «Verbrechen gegen den Staat». Aktenbericht S. 235.