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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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60<br />

Insbeson<strong>der</strong>e versuchte man da, wo Freiheitsstrafen <strong>in</strong> Frage<br />

stehen, den Strafbefehl auszuschalten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e förmliche Untersuchung<br />

durch die ordentlichen Behörden <strong>und</strong> die Beurteilung<br />

durch das Gericht zu gewährleisten. Ferner frug man sich, ob<br />

dann, wenn e<strong>in</strong>e Haftstrafe von mehr als 14 Tagen <strong>in</strong> Betracht<br />

komme, nicht e<strong>in</strong>e förmliche Anklage erfor<strong>der</strong>lich sei." Weiterh<strong>in</strong><br />

wehrte man sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dagegen, die Strafbefehlskompetenz<br />

auch noch auf die Statthalterämter auszudehnen,<br />

da hier Haftstrafen ebenfalls nur auf Gr<strong>und</strong> von Polizeirapporten<br />

ohne eigentliche Untersuchung ausgesprochen werden; o<strong>der</strong><br />

dann müßte <strong>der</strong> Statthalter verpflichtet werden, die Untersuchung<br />

nach den Bestimmungen über Verbrechen <strong>und</strong> Vergehen<br />

zu führen." Ohne uns hier e<strong>in</strong> abschließendes Urteil zu<br />

gestatten, welche Regelung die richtige ist, möchten wir zuerst<br />

die e<strong>in</strong>zelnen kantonalen Ordnungen betrachten. Die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Gerichtsverfassung s<strong>in</strong>d zu eng mit <strong>der</strong> Struktur<br />

jedes e<strong>in</strong>zelnen Kantones verb<strong>und</strong>en, als daß wir es uns erlauben<br />

könnten, Kritik an den e<strong>in</strong>zelnen Institutionen zu üben.<br />

Von e<strong>in</strong>er richterlichen Instanz wird das Delikt <strong>in</strong> folgenden<br />

Kantonen beurteilt:<br />

Bern: Polizeirichter mit Rekursmöglichkeit an das Obergericht,<br />

Art. 46, APG. E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Regelung wendet jedoch Bern<br />

gegenüber den Landfahrern an. Hier entscheidet <strong>in</strong> erster Instanz<br />

<strong>der</strong> Polizeidirektor, <strong>in</strong> zweiter <strong>der</strong> Regierungsrat, also<br />

re<strong>in</strong>e Verwaltungsbehörden (Art. 64 APG).<br />

Freiburg: Gerichtspräsident als E<strong>in</strong>zelrichter (Art. 20 EG).<br />

Solothurn: Amtsgerichtspräsident als E<strong>in</strong>zelrichter (§ 2<br />

STPO vom 25. Oktober 1885).<br />

St. Gallen: Gerichtskommission (Art. 132 lit. D, EG <strong>in</strong> wel-<br />

61 Hatter a. a. O. S. 219.<br />

62 Liich<strong>in</strong>ger a. a. O. S. 224: «Das Obergericht nimmt aber den Standpunkt<br />

e<strong>in</strong>, daß bei Freiheitsstrafen das Verfahren e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es se<strong>in</strong> soll, als<br />

bei bloßen Bußen für Obertretungen». g... wo Haft von mehr als 10 Tagen<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt, müßte <strong>der</strong> Statthalter Anklage erheben. Irgendwo<br />

müßte die willkürliche Grenze se<strong>in</strong>er Strafbefehlskompetenz festgesetzt werden.<br />

Da ersche<strong>in</strong>t es richtiger, an <strong>der</strong> bisherigen gr<strong>und</strong>sätzlichen Ordnung<br />

festzuhalten, daß da wo Freiheitsstrafen <strong>in</strong> Betracht kommen, von vornehere<strong>in</strong><br />

die Bezirksanwaltschaft e<strong>in</strong>e förmliche Untersuchung mit allen dem<br />

Angeschuldigten im mo<strong>der</strong>nen Strafprozeß gebotenen Garantien durchführt.»

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