und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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erfolgt hier auf Antrag des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates durch den Regierungsrat<br />
auf die Dauer von 1-2 Jahren.<br />
Ebenso verweist Obwalden auf die kantonsrätliche VO vom<br />
27. April 1893, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Art. 2, Ziff. 3, bestimmt wird, daß Personen,<br />
welche sich dauernd e<strong>in</strong>em lie<strong>der</strong>lichen Lebenswandel<br />
h<strong>in</strong>geben, nach Art. 6 <strong>der</strong> VO auf Antrag <strong>der</strong> Vorm<strong>und</strong>schaftso<strong>der</strong><br />
Armenbehörde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zwangsarbeitsanstalt e<strong>in</strong>gewiesen<br />
werden sollen. Nach Art. 7 ist e<strong>in</strong> ärztliches Zeugnis auszustellen.<br />
Solothurn: Art. 39 EG nimmt Bezug auf Art. 345 Ziff. 2 STGB<br />
<strong>und</strong> bestimmt, daß <strong>der</strong> Vollzug <strong>und</strong> die Anordnung <strong>der</strong> sichernden<br />
Maßnahmen, soweit nicht <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er speziellen Norm e<strong>in</strong>e<br />
an<strong>der</strong>e Behörde zuständig ist, durch den Regierungsrat erfolge,<br />
wobei die bisherige Praxis, aufbauend auf dem Gesetz betreffend<br />
die Errichtung e<strong>in</strong>er Zwangsarbeitsanstalt vom 2. Februar<br />
1884, bestätigt wird.<br />
Graubünden endlich bestimmt <strong>in</strong> Art. 50 EG, daß für die<br />
sichernden Maßnahmen nur dann die Kreisgerichte o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />
Ausschüsse zuständig se<strong>in</strong> sollen, wenn nicht Verwaltungsbehörden<br />
dazu berufen s<strong>in</strong>d. Für die E<strong>in</strong>weisung von Vaganten wird<br />
jedoch im Fürsorgegesetz vom 11. April 1930 die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde<br />
für zuständig erklärt.<br />
ad 2. Ohne <strong>in</strong> ihren EG auf die Spezialgesetzgebung zu verweisen,<br />
besteht aber subsidiär die E<strong>in</strong>weisungsmöglichkeit von<br />
Landstreichern <strong>in</strong> Zwangsarbeitsanstalten <strong>in</strong> folgenden Kantonen:<br />
Freiburg, auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes über die Armenfürsorge<br />
<strong>und</strong> die Wohltätigkeit vom 2. Mai 1928 § 25 Ziff. 3: Der erst<strong>in</strong>stanzliche<br />
Entscheid des Oberamtmanns kann an den Regierungsrat<br />
weitergezogen werden. Die Internierung erfolgt <strong>in</strong><br />
Bellechasse.<br />
Schaffhausen: Gesetz betreffend die Regelung <strong>der</strong> Fürsorge<br />
<strong>und</strong> Unterstützung vom 2. Oktober 1933, Art. 12. Zuständig für<br />
die Internierung von arbeitsscheuen, lie<strong>der</strong>lichen <strong>und</strong> haltlosen<br />
Personen ist die Fürsorgebehörde. Beschwerdemöglichkeit beim<br />
Regierungsrat.<br />
Appenzell A. Rh.: Reglement über die Anstalt Gmi<strong>in</strong>den<br />
vom 20. November 1902 (rev. am 20. Mai 1931). E<strong>in</strong>weisung<br />
lie<strong>der</strong>licher <strong>und</strong> arbeitsscheuer Personen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zwangs-