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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft von Psychologen, Soziologen <strong>und</strong> Krim<strong>in</strong>alisten<br />

erfolgen. Die Resultate werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Archiv gesammelt,<br />

welches <strong>der</strong> Auskunftsstelle angeschlossen wird.<br />

Diese organisatorischen E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d zur genauen<br />

Erforschung <strong>und</strong> Durchdr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Problematik <strong>der</strong> Landf<br />

ahrerfrage von ausschlaggeben<strong>der</strong> Bedeutung. Nur durch e<strong>in</strong>e<br />

produktive Zusammenarbeit von Wissenschaft <strong>und</strong> Praxis kann<br />

e<strong>in</strong>e befriedigende Lösung erzielt werden.<br />

2. Sichernde Maßnahmen:<br />

a) Die Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art. 42 STGB) ist das<br />

letzte Mittel, welches gegen Gewohnheitsverbrecher zur Anwendung<br />

gelangt. Sie versucht <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Gesellschaft<br />

vor dem geme<strong>in</strong>gefährlichen Verbrecher zu schützen, <strong>der</strong><br />

schon längere Freiheitsstrafen verbüßt hat. In unserer Untersuchung<br />

über die Krim<strong>in</strong>alität fanden wir sehr wenige Del<strong>in</strong>quenten<br />

mit mehr als e<strong>in</strong>er Zuchthausstrafe. Wohl haben<br />

wir den Jennischen als e<strong>in</strong>en Gewohnheitsverbrecher — beson<strong>der</strong>s<br />

als e<strong>in</strong>en Gewohnheitsdieb — charakterisiert, nicht<br />

aber als e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>gefährliche Persönlichkeit. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

s<strong>in</strong>d uns Fälle bekannt, <strong>in</strong> denen Landfahrer verwahrt wurden;<br />

es handelte sich jedoch nur um ältere Individuen, welche<br />

bereits den Höhepunkt ihrer krim<strong>in</strong>ellen Aktivität überschritten<br />

hatten. Da man jedoch weiß, daß es sich bei diesen Personen<br />

um «geborene» Diebe <strong>und</strong> E<strong>in</strong>brecher handelt, dürfte man<br />

vor e<strong>in</strong>er Verwahrung auch jüngerer Individuen nicht zurückschrecken,<br />

falls man die Gesellschaft wirklich vor ihren<br />

Diebereien schützen will. «Nach m<strong>in</strong>destens drei Jahren <strong>und</strong>,<br />

wenn die Strafzeit länger dauert, m<strong>in</strong>destens bis zu ihrem<br />

Ablauf, kann die zuständige Behörde, nach Anhörung <strong>der</strong><br />

Beamten <strong>der</strong> Anstalt, den Del<strong>in</strong>quenten für drei Jahre bed<strong>in</strong>gt<br />

entlassen, wenn sie annimmt, die Verwahrung sei nicht<br />

mehr notwendig» (Art.42 Ziff. 4 II). Gerade dem Jennischen<br />

wird es sehr oft gel<strong>in</strong>gen, durch se<strong>in</strong> vorgetäuschtes gutes<br />

Verhalten die Anstaltsbeamten irre zu führen, sodaB sich<br />

Leute f<strong>in</strong>den lassen, die sich für die Beendigung <strong>der</strong> Verwahrung<br />

des Landfahrers e<strong>in</strong>setzen. Der nächste Rückfall<br />

hätte jedoch schon die Folge, daß man vor e<strong>in</strong>er endgültigen<br />

o<strong>der</strong> vor e<strong>in</strong>er Verwahrung auf längere Zeit nicht mehr zu-

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