und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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«Dem Müßiggang <strong>und</strong> <strong>der</strong> Armut, die nicht m<strong>in</strong><strong>der</strong> häufig<br />
Ursachen von Verbrechen s<strong>in</strong>d, soll entgegengewirkt werden,<br />
<strong>in</strong>dem <strong>der</strong> Staat ke<strong>in</strong>en öffentlichen Müßiggang duldet <strong>und</strong><br />
mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar dafür sorgt, daß dem zur Arbeit<br />
fähigen Armen durch Arbeit o<strong>der</strong> dem dafür unfähigen durch<br />
dargereichte Unterstützung Unterhalt verschafft werde. Die<br />
e<strong>in</strong>heimischen Bettler <strong>und</strong> Landstreicher sollen deshalb zur<br />
Arbeit angehalten, fremde dagegen aus dem Lande ausgewiesen<br />
werden».<br />
Um die Mitte des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts begannen nun e<strong>in</strong>zelne<br />
Kantone, Zwangsarbeitsanstalten zu errichten, <strong>in</strong> welche man<br />
die nichtseßhaften <strong>und</strong> miißiggängerischen Elemente ohne gerichtliches<br />
Urteil e<strong>in</strong>wies. Die adm<strong>in</strong>istrative Zwangse<strong>in</strong>weisung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Anstalt hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Vagantität e<strong>in</strong>e viel<br />
größere Rolle gespielt als die Strafgesetze. Die Landstreicherei<br />
wird deshalb nicht als e<strong>in</strong> Delikt sui generis aufgefaßt, son<strong>der</strong>n<br />
unter die weiteren Begriffe Müßiggang, Arbeitsscheu, Lie<strong>der</strong>lichkeit<br />
etc. subsumiert. Man sieht <strong>in</strong> ihr nicht mehr e<strong>in</strong> deliktisches,<br />
antisoziales Verhalten, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e asoziale, allgeme<strong>in</strong><br />
gesellschaftswidrige Lebensform. Diese Entwicklung ist typisch<br />
schweizerisch."<br />
Hier ist nicht zu untersuchen, ob die adm<strong>in</strong>istrative Internierung<br />
im H<strong>in</strong>blick auf den Schutz <strong>der</strong> persönlichen Freiheitsrechte<br />
angängig sei. Das B<strong>und</strong>esgericht hat die bisherige Praxis<br />
nie verlassen, wonach für e<strong>in</strong>e adm<strong>in</strong>istrative E<strong>in</strong>weisung<br />
lediglich e<strong>in</strong>e gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage verlangt wird: Der Gr<strong>und</strong>satz<br />
<strong>der</strong> persönlichen Freiheit sei nicht «absolut» zu verstehen;<br />
«diese f<strong>in</strong>de vielmehr ihre natürliche Begrenzung im Interesse<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung; <strong>in</strong>folgedessen müsse trotz des Gr<strong>und</strong>satzes<br />
<strong>der</strong> persönlichen Freiheit doch die Möglichkeit offen<br />
stehen, durch Gesetz die zur Erhaltung <strong>der</strong> staatlichen Existenz<br />
<strong>und</strong> des menschlichen Zusammenlebens erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Schranken zu ziehen»." Man ist sich heute jedoch längst darüber<br />
klar, daß das adm<strong>in</strong>istrative Zwangsversorgungsrecht sowohl<br />
nach se<strong>in</strong>er materiell- als auch nach se<strong>in</strong>er formellrechtlichen<br />
Seite reformbedürftig ist." Auf alle Fälle bedeutet die<br />
63<br />
64 Ober die ausländische Entwicklung vergl. unten §7.<br />
65 Bickel: Das kantonale Verfassungsrecht <strong>in</strong> den Entscheidungen des<br />
B<strong>und</strong>esgerichtes, S. 69170.<br />
66 Zb<strong>in</strong>den <strong>in</strong> SJZ 38. S. 327: «Mit dem Inkrafttreten des STGB <strong>und</strong>