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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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«Dem Müßiggang <strong>und</strong> <strong>der</strong> Armut, die nicht m<strong>in</strong><strong>der</strong> häufig<br />

Ursachen von Verbrechen s<strong>in</strong>d, soll entgegengewirkt werden,<br />

<strong>in</strong>dem <strong>der</strong> Staat ke<strong>in</strong>en öffentlichen Müßiggang duldet <strong>und</strong><br />

mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar dafür sorgt, daß dem zur Arbeit<br />

fähigen Armen durch Arbeit o<strong>der</strong> dem dafür unfähigen durch<br />

dargereichte Unterstützung Unterhalt verschafft werde. Die<br />

e<strong>in</strong>heimischen Bettler <strong>und</strong> Landstreicher sollen deshalb zur<br />

Arbeit angehalten, fremde dagegen aus dem Lande ausgewiesen<br />

werden».<br />

Um die Mitte des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts begannen nun e<strong>in</strong>zelne<br />

Kantone, Zwangsarbeitsanstalten zu errichten, <strong>in</strong> welche man<br />

die nichtseßhaften <strong>und</strong> miißiggängerischen Elemente ohne gerichtliches<br />

Urteil e<strong>in</strong>wies. Die adm<strong>in</strong>istrative Zwangse<strong>in</strong>weisung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Anstalt hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Vagantität e<strong>in</strong>e viel<br />

größere Rolle gespielt als die Strafgesetze. Die Landstreicherei<br />

wird deshalb nicht als e<strong>in</strong> Delikt sui generis aufgefaßt, son<strong>der</strong>n<br />

unter die weiteren Begriffe Müßiggang, Arbeitsscheu, Lie<strong>der</strong>lichkeit<br />

etc. subsumiert. Man sieht <strong>in</strong> ihr nicht mehr e<strong>in</strong> deliktisches,<br />

antisoziales Verhalten, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e asoziale, allgeme<strong>in</strong><br />

gesellschaftswidrige Lebensform. Diese Entwicklung ist typisch<br />

schweizerisch."<br />

Hier ist nicht zu untersuchen, ob die adm<strong>in</strong>istrative Internierung<br />

im H<strong>in</strong>blick auf den Schutz <strong>der</strong> persönlichen Freiheitsrechte<br />

angängig sei. Das B<strong>und</strong>esgericht hat die bisherige Praxis<br />

nie verlassen, wonach für e<strong>in</strong>e adm<strong>in</strong>istrative E<strong>in</strong>weisung<br />

lediglich e<strong>in</strong>e gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage verlangt wird: Der Gr<strong>und</strong>satz<br />

<strong>der</strong> persönlichen Freiheit sei nicht «absolut» zu verstehen;<br />

«diese f<strong>in</strong>de vielmehr ihre natürliche Begrenzung im Interesse<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung; <strong>in</strong>folgedessen müsse trotz des Gr<strong>und</strong>satzes<br />

<strong>der</strong> persönlichen Freiheit doch die Möglichkeit offen<br />

stehen, durch Gesetz die zur Erhaltung <strong>der</strong> staatlichen Existenz<br />

<strong>und</strong> des menschlichen Zusammenlebens erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schranken zu ziehen»." Man ist sich heute jedoch längst darüber<br />

klar, daß das adm<strong>in</strong>istrative Zwangsversorgungsrecht sowohl<br />

nach se<strong>in</strong>er materiell- als auch nach se<strong>in</strong>er formellrechtlichen<br />

Seite reformbedürftig ist." Auf alle Fälle bedeutet die<br />

63<br />

64 Ober die ausländische Entwicklung vergl. unten §7.<br />

65 Bickel: Das kantonale Verfassungsrecht <strong>in</strong> den Entscheidungen des<br />

B<strong>und</strong>esgerichtes, S. 69170.<br />

66 Zb<strong>in</strong>den <strong>in</strong> SJZ 38. S. 327: «Mit dem Inkrafttreten des STGB <strong>und</strong>

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