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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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als weitere wichtige Maßnahme nach Ermessen des Richters<br />

den Entzug <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, bezw. <strong>der</strong> Vorm<strong>und</strong>schaft<br />

bei; nach VE 1908 war dieser Entzug überhaupt anzuordnen.<br />

Diese scharfe Bestimmung wurde <strong>in</strong> den Beratungen <strong>der</strong> zweiten<br />

Expertenkommission wie<strong>der</strong> fallen gelassen <strong>und</strong> <strong>in</strong> das Ermessen<br />

des Richters gestellt. In <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Redaktionskommission<br />

zu Handen <strong>der</strong> Expertenkommission fällt uns als Neuheit<br />

die Verhängung <strong>der</strong> Landesverweisung auf, bei diesem<br />

Tatbestand wohl e<strong>in</strong>e Selbstverständlichkeit, die jedoch bei den<br />

Übertretungen nach den Bestimmungen des allgeme<strong>in</strong>en Teils<br />

ausdrücklich erwähnt werden muß. In dieser Vorlage wurde die<br />

kasuistische Formulierung des Stooß'schen Entwurfes fallen gelassen<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>fach bestimmt: «wer aus Arbeitsscheu mittellos<br />

im Lande herumzieht ». Bei Rückfälligkeit sollte <strong>der</strong><br />

Richter statt e<strong>in</strong>er Strafe den Täter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitserziehungso<strong>der</strong><br />

gegebenenfalls <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tr<strong>in</strong>kerheilanstalt e<strong>in</strong>weisen können.<br />

In den Beratungen <strong>der</strong> zweiten Expertenkommission wurde<br />

auf Antrag Thormanns ergänzend beigefügt: «Wer aus Arbeitsscheu<br />

mittellos im Lande herumzieht o<strong>der</strong> sich fortgesetzt an<br />

e<strong>in</strong>em Orte ohne festes Unterkommen herumtreibt» (sogenannte<br />

Stadtstreicherei). E<strong>in</strong>em Antrag von Lachenal, <strong>der</strong> beifügen<br />

wollte, daß nur <strong>der</strong>jenige als Landstreicher zu betrachten<br />

sei, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong> Domizil besitze, wurde mit Recht entgegen gehalten,<br />

daß es Landstreicher gebe, die wohl e<strong>in</strong> Domizil besäßen,<br />

davon aber nur zeitweise, vielleicht nur im W<strong>in</strong>ter, Gebrauch<br />

machten. Endlich wurde es dem Richter freigestellt, den rockfälligen<br />

Del<strong>in</strong>quenten vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> die Arbeitserziehungsanstalt<br />

nochmals mit Haft zu bestrafen. Diese Bestimmung<br />

wurde dann glücklicherweise wie<strong>der</strong> fallen gelassen, ebenso die<br />

E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tr<strong>in</strong>kerheilanstalt, «da diese ihres Zwecks<br />

entfremdet würde» (Thormann). In diesen Abän<strong>der</strong>ungen wurde<br />

<strong>der</strong> Artikel im VE 1916 (Art.'339) redigiert <strong>und</strong> im E 1918 <strong>in</strong><br />

Art. -332 <strong>in</strong> folgen<strong>der</strong> endgültiger Fassung übernommen:<br />

1. Wer aus Arbeitsscheu mittellos im Lande herumzieht<br />

o<strong>der</strong> sich fortgesetzt an e<strong>in</strong>em Orte ohne festes Unterkommen<br />

umhertreibt, wird mit Haft bestraft. Der<br />

Richter kann dem Täter die elterliche Gewalt entziehen.<br />

Ist <strong>der</strong> Täter e<strong>in</strong> Auslän<strong>der</strong>, so kann neben <strong>der</strong> Hauptstrafe<br />

auf Landesverweisung erkannt werden. Macht sich<br />

<strong>der</strong> Täter vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach <strong>der</strong> Verurteilung<br />

4 WaltisbiML Landstreichertum<br />

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