und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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als weitere wichtige Maßnahme nach Ermessen des Richters<br />
den Entzug <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, bezw. <strong>der</strong> Vorm<strong>und</strong>schaft<br />
bei; nach VE 1908 war dieser Entzug überhaupt anzuordnen.<br />
Diese scharfe Bestimmung wurde <strong>in</strong> den Beratungen <strong>der</strong> zweiten<br />
Expertenkommission wie<strong>der</strong> fallen gelassen <strong>und</strong> <strong>in</strong> das Ermessen<br />
des Richters gestellt. In <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Redaktionskommission<br />
zu Handen <strong>der</strong> Expertenkommission fällt uns als Neuheit<br />
die Verhängung <strong>der</strong> Landesverweisung auf, bei diesem<br />
Tatbestand wohl e<strong>in</strong>e Selbstverständlichkeit, die jedoch bei den<br />
Übertretungen nach den Bestimmungen des allgeme<strong>in</strong>en Teils<br />
ausdrücklich erwähnt werden muß. In dieser Vorlage wurde die<br />
kasuistische Formulierung des Stooß'schen Entwurfes fallen gelassen<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong>fach bestimmt: «wer aus Arbeitsscheu mittellos<br />
im Lande herumzieht ». Bei Rückfälligkeit sollte <strong>der</strong><br />
Richter statt e<strong>in</strong>er Strafe den Täter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitserziehungso<strong>der</strong><br />
gegebenenfalls <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tr<strong>in</strong>kerheilanstalt e<strong>in</strong>weisen können.<br />
In den Beratungen <strong>der</strong> zweiten Expertenkommission wurde<br />
auf Antrag Thormanns ergänzend beigefügt: «Wer aus Arbeitsscheu<br />
mittellos im Lande herumzieht o<strong>der</strong> sich fortgesetzt an<br />
e<strong>in</strong>em Orte ohne festes Unterkommen herumtreibt» (sogenannte<br />
Stadtstreicherei). E<strong>in</strong>em Antrag von Lachenal, <strong>der</strong> beifügen<br />
wollte, daß nur <strong>der</strong>jenige als Landstreicher zu betrachten<br />
sei, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong> Domizil besitze, wurde mit Recht entgegen gehalten,<br />
daß es Landstreicher gebe, die wohl e<strong>in</strong> Domizil besäßen,<br />
davon aber nur zeitweise, vielleicht nur im W<strong>in</strong>ter, Gebrauch<br />
machten. Endlich wurde es dem Richter freigestellt, den rockfälligen<br />
Del<strong>in</strong>quenten vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> die Arbeitserziehungsanstalt<br />
nochmals mit Haft zu bestrafen. Diese Bestimmung<br />
wurde dann glücklicherweise wie<strong>der</strong> fallen gelassen, ebenso die<br />
E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tr<strong>in</strong>kerheilanstalt, «da diese ihres Zwecks<br />
entfremdet würde» (Thormann). In diesen Abän<strong>der</strong>ungen wurde<br />
<strong>der</strong> Artikel im VE 1916 (Art.'339) redigiert <strong>und</strong> im E 1918 <strong>in</strong><br />
Art. -332 <strong>in</strong> folgen<strong>der</strong> endgültiger Fassung übernommen:<br />
1. Wer aus Arbeitsscheu mittellos im Lande herumzieht<br />
o<strong>der</strong> sich fortgesetzt an e<strong>in</strong>em Orte ohne festes Unterkommen<br />
umhertreibt, wird mit Haft bestraft. Der<br />
Richter kann dem Täter die elterliche Gewalt entziehen.<br />
Ist <strong>der</strong> Täter e<strong>in</strong> Auslän<strong>der</strong>, so kann neben <strong>der</strong> Hauptstrafe<br />
auf Landesverweisung erkannt werden. Macht sich<br />
<strong>der</strong> Täter vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach <strong>der</strong> Verurteilung<br />
4 WaltisbiML Landstreichertum<br />
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