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und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz

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158<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Hälfte des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts gegenüber den Jennischen<br />

zur Anwendung gelangte, (ohne allerd<strong>in</strong>gs die Nachfolge<br />

erbkranken Nachwuchses zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n), wird heute nicht mehr<br />

angewandt; wenigstens ist uns <strong>der</strong> Fall nie begegnet, daß e<strong>in</strong>e<br />

Landfahrerehe von den Behörden angefochten wurde. Wohl<br />

versuchten die Vormün<strong>der</strong> auf Gr<strong>und</strong> von Art. 99 I ZGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit Art. 369 ZGB solche Ehen zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Ohne<br />

Erfolg: Die Landfahrer behaupteten sich <strong>in</strong> diesem Streite. Im<br />

besten Falle gel<strong>in</strong>gt es durch lange Anstalts<strong>in</strong>ternierung, die<br />

Fortpflanzungsmöglichkeiten e<strong>in</strong>zuschränken, (<strong>der</strong> entwichene<br />

Landfahrer wird aber gerade se<strong>in</strong>e momentane Freiheit dazu<br />

benützen, se<strong>in</strong>em gestauten Geschlechtstrieb nun ungehemmten<br />

Lauf zu lassen).<br />

E<strong>in</strong>er Eheberatung wird sich e<strong>in</strong> junges Landfahrerpaar<br />

kaum unterziehen.<br />

2. Von e<strong>in</strong>er nachgehenden Fürsorge versprechen wir uns<br />

bei diesen äußerst mobilen Elementen noch weniger als bei den<br />

E<strong>in</strong>zelwan<strong>der</strong>ern. Diese Maßnahme, wie die Bevorm<strong>und</strong>ung o<strong>der</strong><br />

die Stellung unter Schutzaufsicht, hat bei den Nichtseßhaften<br />

ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, weil man ke<strong>in</strong>e Kontrollmöglichkeiten besitzt.<br />

3. Als letztes Mittel verbleibt endlich die Sterilisation. Die<br />

Diskussion über die Problematik <strong>der</strong> Sterilisation ist <strong>in</strong> unserem<br />

Lande nie zur Ruhe gekommen. Außer dem Kanton Waadt15<br />

haben we<strong>der</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> von Art. 69 BV16 noch an<strong>der</strong>e<br />

Kantone Bestimmungen über die Unfruchtbarmachung Geisteskranker<br />

erlassen. Wenn von Dach17 annimmt, daß die mediz<strong>in</strong>isch,<br />

eugenisch o<strong>der</strong> sozial e<strong>in</strong>wandfrei <strong>in</strong>dizierte Sterilisation<br />

als «rechtmäßige Handlung» zu bezeichnen sei, weil sie im<br />

öffentlichen Interesse liege, somit als «befugter E<strong>in</strong>griff (nach<br />

Art. 28 ZGB) <strong>in</strong> die Persönlichkeit gelte», so mag diese re<strong>in</strong><br />

juristische Beweisführung an <strong>und</strong> für sich wohl richtig se<strong>in</strong>; sie<br />

kann aber den Streit zwischen den verschiedenen mediz<strong>in</strong>ischen,<br />

15 Art. 28 des waadtländischen Sanitätsgesetzes vom 1. Januar 1929.<br />

Vergl. Zurukzoght a. a. O. S. 264.<br />

16 BV 69: Bekämpfung übertragbarer o<strong>der</strong> stark verbreiteter bösartiger<br />

Kankheiten von Menschen <strong>und</strong> Tieren.<br />

17 Von Dach: Die Unfruchtbarmachung des Menschen als Rechtsproblem,<br />

S. 296 ff.

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