und Landfahrertums in der Schweiz. Dissertation, Zürich 1944. - sifaz
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<strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Hälfte des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts gegenüber den Jennischen<br />
zur Anwendung gelangte, (ohne allerd<strong>in</strong>gs die Nachfolge<br />
erbkranken Nachwuchses zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n), wird heute nicht mehr<br />
angewandt; wenigstens ist uns <strong>der</strong> Fall nie begegnet, daß e<strong>in</strong>e<br />
Landfahrerehe von den Behörden angefochten wurde. Wohl<br />
versuchten die Vormün<strong>der</strong> auf Gr<strong>und</strong> von Art. 99 I ZGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
mit Art. 369 ZGB solche Ehen zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Ohne<br />
Erfolg: Die Landfahrer behaupteten sich <strong>in</strong> diesem Streite. Im<br />
besten Falle gel<strong>in</strong>gt es durch lange Anstalts<strong>in</strong>ternierung, die<br />
Fortpflanzungsmöglichkeiten e<strong>in</strong>zuschränken, (<strong>der</strong> entwichene<br />
Landfahrer wird aber gerade se<strong>in</strong>e momentane Freiheit dazu<br />
benützen, se<strong>in</strong>em gestauten Geschlechtstrieb nun ungehemmten<br />
Lauf zu lassen).<br />
E<strong>in</strong>er Eheberatung wird sich e<strong>in</strong> junges Landfahrerpaar<br />
kaum unterziehen.<br />
2. Von e<strong>in</strong>er nachgehenden Fürsorge versprechen wir uns<br />
bei diesen äußerst mobilen Elementen noch weniger als bei den<br />
E<strong>in</strong>zelwan<strong>der</strong>ern. Diese Maßnahme, wie die Bevorm<strong>und</strong>ung o<strong>der</strong><br />
die Stellung unter Schutzaufsicht, hat bei den Nichtseßhaften<br />
ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, weil man ke<strong>in</strong>e Kontrollmöglichkeiten besitzt.<br />
3. Als letztes Mittel verbleibt endlich die Sterilisation. Die<br />
Diskussion über die Problematik <strong>der</strong> Sterilisation ist <strong>in</strong> unserem<br />
Lande nie zur Ruhe gekommen. Außer dem Kanton Waadt15<br />
haben we<strong>der</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> von Art. 69 BV16 noch an<strong>der</strong>e<br />
Kantone Bestimmungen über die Unfruchtbarmachung Geisteskranker<br />
erlassen. Wenn von Dach17 annimmt, daß die mediz<strong>in</strong>isch,<br />
eugenisch o<strong>der</strong> sozial e<strong>in</strong>wandfrei <strong>in</strong>dizierte Sterilisation<br />
als «rechtmäßige Handlung» zu bezeichnen sei, weil sie im<br />
öffentlichen Interesse liege, somit als «befugter E<strong>in</strong>griff (nach<br />
Art. 28 ZGB) <strong>in</strong> die Persönlichkeit gelte», so mag diese re<strong>in</strong><br />
juristische Beweisführung an <strong>und</strong> für sich wohl richtig se<strong>in</strong>; sie<br />
kann aber den Streit zwischen den verschiedenen mediz<strong>in</strong>ischen,<br />
15 Art. 28 des waadtländischen Sanitätsgesetzes vom 1. Januar 1929.<br />
Vergl. Zurukzoght a. a. O. S. 264.<br />
16 BV 69: Bekämpfung übertragbarer o<strong>der</strong> stark verbreiteter bösartiger<br />
Kankheiten von Menschen <strong>und</strong> Tieren.<br />
17 Von Dach: Die Unfruchtbarmachung des Menschen als Rechtsproblem,<br />
S. 296 ff.