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PDF-Datei - Stadt Ahaus

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Haushalt 2013<br />

Budgetbildung<br />

Auf Ebene der Produktgruppen 2 erfolgt eine Budgetbildung nach § 21 GemHVO. Diese<br />

Einzelbudgets werden zu Fachbudgets und Bereichsbudgets verbunden. Maßstab zur Bildung<br />

der Fachbudgets ist die einheitliche Budgetverantwortung. Bereichsbudgets werden innerhalb<br />

eines Vorstandsbereiches (Dezernat) gebildet.<br />

Verursachungsgerechte Zuordnung<br />

Die verursachungsgerechte Zuordnung von Aufwendungen/Erträgen und Aus-/Einzahlungen<br />

ist Grundlage zur Feststellung von Wirtschaftlichkeit.<br />

Dementsprechend muss sowohl bei der Haushaltsplanung als auch der Haushaltsausführung<br />

ein besonderer Augenmerk auf die verursachungsgerechte Zuordnung von Ertrag und<br />

Aufwand sowie Ein- und Auszahlungen auf die Einzelbudgets gelegt werden. Dort, wo die<br />

verursachungsgerechte Zuordnung jedoch in einem besonderen Spannungsverhältnis zur<br />

Wirtschaftlichkeit (Verwaltungsaufwand) steht, ist eine zentrale Veranschlagung zulässig. In<br />

diesen Fällen ist jedoch über die Kosten- und Leistungsrechnung eine verursachungsgerechte<br />

Verteilung im Rahmen der "Internen Leistungsverrechnung" sicherzustellen. Bis zur<br />

vollständigen Erarbeitung einer flächendeckenden Kosten- und Leistungsrechnung sind<br />

Verteilungsschlüssel zulässig.<br />

Bei Investitionen im Finanzplan kann von einer "strengen" verursachungsgerechten Verteilung<br />

abgesehen werden, wenn dies zur wirtschaftlichen Verwaltung beiträgt. Eine zentrale<br />

Veranschlagung und Buchung ist hier zulässig. Die zu aktivierenden Anlagegüter sind jedoch<br />

verursachungsgerecht den Einzelbudgets zuzuordnen. Bei derartigen<br />

Investitionsentscheidungen sind die entsprechenden Budgetverantwortlichen zu beteiligen.<br />

Deckungsfähigkeit<br />

Um einen flexiblen Mitteleinsatz zu gewährleisten, werden die Aufwands- und<br />

Auszahlungsermächtigungen innerhalb der Bereichsbudgets für gegenseitig deckungsfähig<br />

erklärt, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist (z.B. § 15 GemHVO). Über die<br />

Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit über das Einzelbudget hinaus, entscheidet die oder<br />

der LeiterIn des entsprechenden Vorstandsbereichs bei Bereichsbudgets bzw. die oder der<br />

Budgetverantwortliche bei Fachbudgets in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzen. Durch<br />

die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit darf die Produktzielerreichung nicht tangiert<br />

werden. § 21 Abs. 3 GemHVO ist zu beachten.<br />

Mehrerträge/-einzahlungen können für Mehraufwendungen/-auszahlungen verwendet,<br />

Mindererträge/-einzahlungen müssen durch Minderaufwendungen/-auszahlungen gedeckt<br />

werden.<br />

Innerhalb einer Maßnahme sind die Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig,<br />

Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehrauszahlungen.<br />

Personalaufwendungen/-auszahlungen<br />

Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Personal- und<br />

Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen und die damit in direktem Zusammenhang<br />

stehenden Erträge und Einzahlungen. Die Aufwendungen der Kontengruppe 50 und 51 sowie<br />

die Auszahlungen der Kontengruppe 70 und 71 sind budgetübergreifend gegenseitig<br />

deckungsfähig.<br />

2 Siehe hierzu das Produktbuch der <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong>.<br />

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